Boden & Düngung
Düngebedarfsermittlung Frühjahr
… noch nicht vollständig!!!
Die Düngebedarfsermittlung wird vor der ersten Düngungsmaßnahme im Frühjahr für die auf einer Fläche angebauten Kultur erstellt. Sie „plant“ die betriebliche Düngung und gibt Aufschluss über die benötigten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor. Diese Planung der betrieblichen Düngung sollte daher nicht mit der Dokumentation der durchgeführten Düngung verwechselt werden.
Gesetzliche Vorgaben für die Ermittlung des Sticksott und Phosphorbedarfs sind in § 3 und 4 in Verbindung mit der Anlage 4 (Tabelle 1 bis 7) geregelt.
Wann muss die Düngebedarfsermittlung vorgenommen werden?
Grundsätzlich gilt eine generelle Aufzeichnungspflicht, sobald wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphor aufgenommen werden. Wesentliche Nährstoffmengen sind 50 kg N/ha oder 30 kg P2O5/ha. Diese Mengenangabe bezieht sich auf die zu einer Kultur auf einer Fläche aufgebrachten Nähstoffmenge und bezieht sich nicht auf mögliche Einzelgaben. Diese wesentlichen Nährstoffmengen können mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufgebracht werden. Die Düngebedarfsermittlung muss vor der Düngung einer Kultur auf jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit erstellt werden.
Im Falle von Ackerland, Gemüse und Erdbeeren erfolgt die erste Düngebedarfsermittlung in der Regel ab Vegetationsbeginn im Erntejahr bzw. zum Kulturbeginn der Bestände. Dies trifft dann auch für den Anbau einer Zweitkultur zu.
Vor der ersten Düngungsmaßnahme ist sowohl bei der Düngung von Ackerland, der Düngung von Grünland der Düngung von Gartenbaukulturen für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen.
Es gilt:
- Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung zu erstellen
- Wesentliche Nährstoffmengen sind:
mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 je Hektar und Jahr
- Die Bedarfswerte müssen zu einer betrieblichen Gesamtsumme aufaddiert werden
- Anzufertigen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (BWE = Schläge, die vergleichbare Standortansprüche haben, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart bestellt sind)
Ab dem Frühjahr 2021 gibt es einige Neuerungen bei der Düngebedarfsermittlung:
- Die im Herbst zu Winterraps und Wintergerste aufgebrachte Stickstoffmenge ist in Höhe des verfügbaren Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr anzurechnen bzw. abzuziehen:
– bei Mineraldüngern zu 100 %
– bei organisch oder organisch-mineralischen Düngern wird der höhere Anteil des verfügbare Anteil (NH4-N) oder die Mindestverfügbarkeit (nach Anlage 3 DüV) als Kalkulationsgrundlage herangezogen:
(Beispiel: Schweinegülle (Gesamt-N: 4 kg/m³; NH4-N: 2,2 kg/m³; P2O5 : 2 kg/m³); (Anteil Ammonium beträgt 55 %, Anlage 3 DüV 70 %)
13 m³ vor Raps gedüngt; DBE Frühjahr: 36,4 kg N/ha aus Herbst anrechnen)
(Ammoniumgrenze wird überschritten!)! - Die Nachlieferung der organischen Düngung (Gülle, Mist …) wird neu definiert. Jetzt gilt es 10 % des Gesamtstickstoffes der organischen Düngung der Vorkulturen des Vorjahres anzurechnen. Dies bezieht ich auch auf die Herbstdüngung zu einer Kultur (z.B. Anbaujahr2019/2020 Herbstdüngung zu Raps 13 m³ Schweinegülle (4 kg N/m³) vor Raps, daraus folgt Düngebedarfsermittlung Frühjahr 2021 zur Nachfolgekultur 10 % vom Gesamt N = 5,2 kg N/ha)
In diesem Fall muss die gesamte N-Menge aus der organischen Düngung vom Herbst und Frühjahr der Vorjahreskultur ermittelt und davon 10 % angerechnet werden. Die mineralische Düngung wird hier nicht miteinbezogen.
Gibt es Kulturen für die ich keine Düngebedarfsermittlung vornehmen muss?
Auf Flächen auf denen:
- Zierpflanzen, (hierzu gehört auch der Rollrasen)
- Weihnachtsbaumkulturen, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
- nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus
- schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung Baumschul- und Rebschulen
- nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, angebaut werden
benötigen keine Düngebedarfsermittlung.
Welche Hilfsmittel gibt es zur Erstellung der Düngebedarfsermittlung
- DBE Doku42
- Düngebedarfsrechner Frühjahr
- DBE Druckvorlage Ackerland
- DBE Druckvorlage Grünland
Schauen Sie rechts in der Sidebar unter Hilfsmittel, sowie unter Video-Tutorials…
Düngebedarfsermittlung: Was muss aufgezeichnet werden?
Faktoren die in der Düngebedarfsermittlung enthalten sein müssen | Bemerkungen | |
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1 | Kultur | Für Kulturen die in der Düngeverordnung nicht beschrieben sind werden können beim Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen nachgefragt werden. |
2 | Stickstoffbedarfswert in kg N/ha | Bei Zweitkulturen sind die Bedarfswerte entsprechende des tatsächlichen Ertrages zu reduzieren. |
3 | Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha | Sollten Kulturen angebaut werden, für die keine repräsentativen Ertragswerte vorliegen können beim zuständigen LLH Berater angefragt werden oder aufgrund von externen repräsentativen oder betriebsspezifische plausible Ertragswerte heranzuziehen. |
5 | Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt/ha | Es ist das Ertragsniveau der letzten fünf Jahre anzunehmen. Sollte ein Erntejahr in diesem Jahr mehr als 20 % vom Ertragsmittel abweichen, kann dies durch ein anderes (doppelt gezähltes) Erntejahr zu ersetzen. Ertrags bei Gemüsekulturen die nicht gewichtsmässig erfasst werden können (Bund, Schalen, Stück) sind die Ertragsvorgaben der DüV zu beachten, es sei denn der Betrieb kann andere Werte vorweisen. |
5 | Ertragsdifferenz in dt/ha aus | Zeilen 3 und 4 |
Zu- und Abschläge in kg N/ha für | ||
6 | im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) | Der Landesbetrieb Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn der Vegetation (Mitte Februar) auf www.llh.hessen.de die Ergebnisse von
Sollten zum Zeitpunkt keine eigenen Analyseergebnisse oder andere Nmin Werte veröffentlicht sein, können die langjährigen Nmin Mittelwerte verwendet werden, die für die wichtigsten Kulturen und deren Vorfrüchten vorhanden sind. |
7 | Ertragsdifferenz | Sollte der fünfjährige Ertragsmittelwert von dem in der DüV angegebenen Erträge abweichen, ist der entsprechende Ab-, oder Zuschlagsfaktor zur Ermittlung des Korrekturwertes heranzuziehen. In den mit Nitrat belasteten Gebieten ist der Zeitraum 2015 bis 2019 zur Ermittlung des Ertragsmittelwertes heranzuziehen. |
8 | Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat | Hier wird der Humusgehalt der betreffenden Fläche berücksichtigt. Sollte dieser über 4 % liegen ist ein Abschlag von 20 kg N/ha zu berücksichtigen |
9 | Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre | Von dem im Vorjahr (=Kalenderjahr) aufgebrachten organischen Düngern, wie Stallmisten, Güllen, Gärresten, klärschlämme usw. sind 10 % der Gesamtstickstoffmenge als N-Nachlieferung anzurechnen. Für Kompost sieht die Düngeverordnung eine Sonderregelung vor. Diese Menge sollte bei der DBE der ersten Hauptfrucht berücksichtigt werden. Eine Weidehaltung muss nicht berücksichtigt werden, da sie im Sinne der DüV nicht als Düngung gilt. Folgende Sonderfälle sind zu beachten:
|
10 | Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) | Die jeweils der Kultur vorausgegangene Vorfrucht wird mit einem Abschlag auf die DBE berücksichtigt. In diesem Sinne stellt auch eine Zwischenfrucht eine Vorkultur dar. |
11 | Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung | Es kann maximal ein Zuschlag von 20 kg N/ha angerechnet werden, wenn zur Ernteverfrühung die Kulturen mit einem Vlies oder einer Folie abgedeckt werden |
12 | Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha | Summe der Werte der Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 |
13 | Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse | Für einzelne Flächen können bei Regierungspräsidium Kassel Anträge gestellt werden. Diese müssen einen höheren Düngebedarf nachweisen. |
- Die Bedarfswerte müssen zu einer betrieblichen Gesamtsumme aufaddiert werden
- Anzufertigen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (BWE = Schläge, die vergleichbare Standortansprüche haben, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart bestellt sind)
- Die im Herbst zu Winterraps und Wintergerste aufgebrachte Stickstoffmenge ist in Höhe des verfügbaren Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr anzurechnen bzw. abzuziehen:
– bei Mineraldüngern zu 100 %
– bei organisch oder organisch-mineralischen Düngern wird der höhere Anteil des verfügbare Anteil (NH4-N) oder die Mindestverfügbarkeit (nach Anlage 3 DüV) als Kalkulationsgrundlage herangezogen: - Die Nachlieferung der organischen Düngung (Gülle, Mist …) wird neu definiert. Jetzt gilt es 10 % des Gesamtstickstoffes der organischen Düngung der Vorkulturen des Vorjahres anzurechnen. Dies bezieht ich auch auf die Herbstdüngung zu einer Kultur (z.B. Anbaujahr2019/2020 Herbstdüngung zu Raps 13 m³ Schweinegülle (4 kg N/m³) vor Raps, daraus folgt Düngebedarfsermittlung Frühjahr 2021 zur Nachfolgekultur 10 % vom Gesamt N = 5,2 kg N/ha) In diesem Fall muss die gesamte N-Menge aus der organischen Düngung vom Herbst und Frühjahr der Vorjahreskultur ermittelt und davon 10 % angerechnet werden. Die mineralische Düngung wird hier nicht miteinbezogen.
Düngebedarfsermittlung Ackerland
Kultur | Winterraps | |||
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Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 | ||
Vorfrucht Wintergerste mit org. Düngung – Schweinegülle und Rindermist vor Aussaat Winterraps | Vorfrucht Wintergerste mit org. Düngung – Schweinegülle | Vorfrucht Wintergerste ohne org. Düngung – Rindermist vor Aussaat Winterraps | ||
Bei einem Ertrag von | dt/ha | 40 | 40 | 40 |
Stickstoffbedarfswert | kg N/ha | 200 | 200 | 200 |
Ertragsniveau der letzten fünf Jahre 1) | dt/ha | 42 | 42 | 42 |
Ertragskorrektur | kg N/ha | 4 | 4 | 4 |
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte) | kg N/ha | 33 | 33 | 33 |
N Nachlieferung 10 % der org. Dgg Vorjahr 2) | kg N/ha | 15 m³/ha Schweinegülle (4,4 Kg Gesamt-N x 15 m³ x 10%) = 6,6 | 15 m³/ha Schweinegülle (4,4 Kg Gesamt-N x 15 m³ x 10%) = 6,6 | |
N Nachlieferung aus Düngung Herbst 3) | kg N/ha | 150 dt Rindermist (0,5 kg N/dt)=75 kg N/ha x 25% = 19 | 150 dt Rindermist (0,5 kg N/dt)=75 kg N/ha x 25% = 19 | |
Düngebedarf | kg N/ha | 145 | 164 | 152 |
Düngebedarf in nitratbelasteten Gebieten (minus 20 %) 4) | kg N/ha | 116 | 131 | 122 |
1) in §13 A Absatz 4 festgelegten Gebieten ist der Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 zu berechnen. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau der vorangegangenen Jahre ab, kann das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung herangezogen werden.
2) die organisch oder organisch-mineralische Düngung zu den Vorkulturen des Vorjahres mit einem Abschlag von 10 % der ausgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
3) die Menge an verfügbaren Stickstoff, die zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ernte der letzten Hauptfrucht aufgebracht wurde.
4) Der Gesamtdüngebedarf in den belasteten Gebiet ist zu addieren und die Gesamtsumme um 20 % zu mindern. Die verminderte Summe kann auf den Schlägen im belasteten Gebiet bis zur Höhe des Düngebedarfs verteilt werden.
Tabellen…………………………………………………………………………………………. fehlen noch!
Düngebedarfsermittlung Grünland
…
Düngebedarfsermittlung Gemüsebau
…
Regelungen für §13a-Gebiete „Rote Gebiete“
Für Flächen die in §13a-Gebieten liegen gelten zusätzliche Anforderungen bei der DBE.
Ob sich Flächen in §13a-Gebiete befinden, ist dem Agrarantrag oder auf dem Geoportal Hessen (mit dem Browser Firefox) zu entnehmen.
Für diese Flächen gelten zusätzliche Anforderungen:
- Der ermittelte und zusammengefasste Stickstoffdüngebedarf wird in den ausgewiesenen Gebieten um 20 % verringert und darf bei den Düngungsmaßnahmen nicht überschritten werden
- Die reduzierte Stickstoffmenge kann pauschal auf alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten angewandt werden.
- Nährstoffe aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag bzw. je Bewirtschaftungseinheit 130 kg/ha und Jahr nicht überschreitet
Sie haben aber auch die Möglichkeit, die reduzierte Gesamte-N-Menge individuell über alle Schläge, die im Nitrat belasteten liegen, zu verteilen. Dabei darf der maximale Stickstoffdüngebedarf der einzelnen Schläge bzw. BWE nicht überschritten werden.
Zweitkulturnen, Grassamen etc.
In vielen landwirtschaftlichen Betrieben stellt sich in den letzten Jahren vermehrt die Frage nach dem Zweitfruchtanbau. Wer die zusätzlichen Vegetationstage des Septembers nun mit einer zweiten Kultur noch effektiv nutzen möchte, muss zuvor eine Düngebedarfsermittlung (DBE) durchführen. Dabei ist eine Zweitkultur definiert als eine Frucht die im Ansaatjahr auch beerntet wird.
Diese DBE kann mit dem gleichen Formular wie im Frühjahr angefertigt werden. Die Höhe der Düngung richtet sich nach dem Bedarf der angebauten Kultur. Hierzu werden Richtwerte in Tabelle 26 aufgeführt. Von den hier dargestellten Ertragsmittelwerten müssen die betrieblichen erzielten Ertragsmittelwerte der letzten Jahre abgezogen werden. Die dann vorzunehmenden Ertragskorrekturen der Bedarfswerte sind mit den dafür vorgesehenen Zu- und Abschlägen aus der Tabelle vorzunehmen.
Durchschnittsertrag (dt/ha) | N Bedarfswert (kg/ha) | Ertrags-differenz | Zuschläge/Abschläge kg N/ha | |
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Hafer GPS | 80 | 100 | +/- 10 | +/- 10 |
So Gerste GPS | 60 | 80 | +/- 10 | +/- 10 |
Hirse | 80 | 100 | +/- 10 | +/- 10 |
Mais GPS | 80 | 100 | +/- 10 | +/- 10 |
Feldgras | 40 | 90 | +/- 5 | +/- 5 |
Kleegras | 40 | 40 | +/- 5 | +/- 5 |
Die in Tabelle 26 genannten Erträge sind bei optimalen Aussaat- und Wachstumsbedingungen erreichbar. Bei verspäteter Aussaat im September sind Abschläge zu berücksichtigen. Bei der Düngebedarfsermittlung sollten daher die in der dargestellten Informationen hinterlegt werden, um eine angemessenen Düngebedarfsermittlung anfertigen zu können. Da für diese Zweitkulturen vorwiegend organische Dünger verwendet werden, müssen die entsprechenden Mindestverfügbarkeiten berücksichtigt werden.
Achtung!
Für den Gartenbau gelten für die Düngung nachfolgender Kulturen eigenen Regelungen zur Ermittlung des Bedarfs.
Was ist aber zu tun, wenn organische Dünger ausgebracht wurden, aber die Aussaat des Winterrapses aus witterungsbedingten Bedingungen nicht vorgenommen werden konnte? Um den ausgebrachten Stickstoff der organischen Düngung möglichst optimal nutzen zu können, sollte eine düngebedürftige Kultur angebaut werden. In diesem Fall kann dies nur eine Zwischen- und/oder Futterzwischenfrucht oder Wintergerste sein, die für einen nennenswerten Entzug sorgen können.
Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung der DBE und Dokumentation
Die folgenden Betriebe haben die Möglichkeit sich von der Dokumentationspflicht und der Verpflichtung der Erstellung einer Düngebedarfsermittlung befreien zulassen:
a) Betriebe mit weinbaulich genutzten Flächen in belastete (N) oder eutrophierte (P) Gebiete mit…
- weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- nicht mehr als maximal 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall von nicht mehr als 500 kg Gesamtstickstoff aus wirtschaftseigenen Düngern tierischer Herkunft je Betrieb
und
- ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch-mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.
b) Betriebe in nicht belasteten (N) und nicht eutrophierten (P) Gebieten mit…
- weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- nicht mehr als maximal 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall von weniger als 110 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft des eigenen Betriebes
und
- ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch-mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.
c) Betriebe in belasteten (N) oder eutrophierten (P) Gebieten mit…
- weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- nicht mehr als maximal 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von weniger als 750 kg Gesamtstickstoff je Betrieb
und
- ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch-mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.
Stoffstrombilanz
Die 2018 in Kraft getretene Stoff-Strom-Bilanz verpflichtet bestimmte Betriebe gemäß der Dünge-VO neben der verbindlichen Nährstoffbilanz eine weitere Bilanz, die sogenannte Stoff-Strom-Bilanz, anzufertigen. Sie ist im Grunde genommen eine Hof-Tor-Bilanz.
- Die Regelungen der StoffstromBilanz gelten derzeit nur für Betriebe, die entweder
- mehr als 50 GVE halten und eine Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 GVE je ha aufweisen oder
- einen N-Anfall aus eigener Tierhaltung von mehr als 750 kg N pro Jahr haben und betriebsfremden Wirtschaftsdünger mit einer Gesamt-N-Menge von mehr als 750 kg pro Jahr aufnehmen oder
- eine Biogasanlage unterhalten und in einem funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, der der StoffBilV wegen der Erfüllung der unter Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Kriterien unterliegt, wenn dem Betrieb im Düngejahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
- Ein Schema zur Klärung, ob ein konkreter Betrieb unter die StoffBilV fällt, finden Sie unter dem folgenden Link: https://llh.hessen.de/pflanze/boden-und-duengung/duengeverordnung/informationen-zur-stoff-strom-bilanz/
Die Stoffstrombilanzen sind jährlich bis 6 Monate nach Ablauf des Düngejahres zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz zusammenzufassen.