Die Düngeverordnung fordert die Erfassung der betrieblichen Nährstoffströme. Dabei geht es um die Darstellung des
- gesamtbetrieblichen Düngebedarf und
- die Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe.
Die Anlage 5 der Düngeverordnung gibt dabei den Rahmen der zu dokumentierenden Faktoren vor. Diese Anlage 5 muss spätestens zum 31. März vollständig ausgefüllt vorliegen.
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