N/P-belastete Gebiete
Regelungen für § 13a-Gebiete „Rote Gebiete“
Für Flächen, die in § 13a-Gebieten liegen, gelten zusätzliche Anforderungen bei der DBE.
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Zusätzliche Regelungen für die Düngung in N/P-belasteten Gebieten
Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).
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Verpflichtender Zwischenfruchtanbau in mit Nitrat belasteten Gebieten
Seit 2022 greift die Regelung §13 a Abs. 2 Nr. 7 der Düngeverordnung in mit Nitrat belasteten Gebieten für die hessischen Landwirtschaftsbetriebe.
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Abgrenzungen der roten und gelben Gebiete nach hessischer AVDüV
Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV), die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste.
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Nmin Untersuchung vor Winterraps in den mit Nitrat belasteten Gebieten
Im Herbst dürfen in mit Nitrat belasteten Gebieten keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung aufgebracht werden (§ 13a Absatz 2 Nr. 5 DüV). Dies gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet.
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