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Zusätzliche Regelungen für die Düngung in N/P-belasteten Gebieten

Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).

Neue Ausweisung der mit Nitrat „belasteten“ und Phosphat „eutrophierten“ Flächen

Grundlage der bundeseinheitlichen Neuausweisung der roten und gelben Gebiete bildet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA).

Über den Geobox-Viewer können die Gebietsabgrenzungen eingesehen werden. Hierzu im Menü „Kartenauswahl“ den Layer „Düngeverordnung“ auswählen und die mit Nitrat belasteten (roten) bzw. durch Phosphat belaststen (gelben) Gebiete einblenden lassen.

In diesem Beitrag finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

Regelungen für die mit Nitrat belasteten Gebiete

  1. Betriebe, die Flächen in ausgewiesenen Gebiet haben, gilt, dass für die gesamten Flächen in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegen, müssen eine Düngebedarfsermittlung vornehmen. Die Gesamtsumme des ermittelten Bedarfs dieser Flächen ist dann um 20 % zu reduzieren. Diese Gesamtsumme des Düngebedarfs der Flächen in einem ausgewiesenen Gebiet liegen, darf nicht überschritten werden.
    Ausnahmeregelung:
    Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln ausbringen.
  2. Nährstoffe aus organischen oder organisch-mineralischen Düngern (z.B. ASL), die auf belasteten Flächen ausgebracht werden, dürfen die Menge von 170 kg/ha Gesamtstickstoff nicht überschreiten.
    Ausnahmeregelung:
    Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln ausbringen.

    Diese Regelung wird in Hessen verschärft behandelt (siehe Aufzählung b)
  3. Grünland, Dauergrünland und Ackerflächen mit einem Feldfutterbau der bis zum 15. Mai bestellt wurde, darf vom 01.10. bis zum 31.01. nicht gedüngt werden. Eine Verschiebung um vier Wochen ist möglich und muss bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle beantragt werden.
  4. Eine Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren ist in dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.01 nicht möglich. Auch dieser Verbotszeitraum kann unter Berücksichtigung von regionaltypischen Gegebenheiten um vier Wochen verschoben werden.
  5. Die Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff ist zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht mehr erlaubt.
    Ausnahmeregelung:
    Sollte eine Bodenuntersuchung nachweisen, dass der im Boden verfügbare Stickstoffgehalt niedriger als 45 kg N/ha ist, ist eine Düngung zu Winterraps möglich. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte bis zu einer N-Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.
  6. Auf Grünland, Dauergrünland und Ackerflächen mit einem Feldfutterbau der bis zum 15. Mai bestellt wurde, darf vom 01.09. bis zu Beginn der Sperrfrist (01.10.) nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngern mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gedüngt werden.
  7. Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff dürfen auf Flächen, die nach dem 01. Februar (z.B. Silomais) bestellt werden, nur dann gedüngt werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Vorjahr eine Zwischenfrucht (z.B. Ölrettich) angebaut wird. Auf der Fläche mit einer Zwischenfrucht darf dann vor dem 15. Januar keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden.
    Ausnahmeregelung:
    Diese Regelung gilt nicht für Flächen, die nach dem 01.10. beerntet wurden. In Regionen, die eine langjährige mittlere Niederschlagsmenge von weniger als 550 mm haben, gilt diese Regelung ebenfalls nicht.

Seit Inkrafttreten der AvDüV gelten in Hessen zwei weitere Maßnahmen, die im Folgenden aufgeführt sind.

  1. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  2. Abweichend von Punkt 2) darf die jährlich aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff an organischen oder organisch-mineralischen Düngern die Menge von 130 kg Gesamt-N pro Hektar Ackerland und Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren, für Betriebe mit überwiegendem Anbau von Feldgemüse gibt es eine Sonderregelung.
    Eine Befreiung von der Begrenzung auf 130 kg Gesamtstickstoff aus organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln je Hektar Ackerland ist nicht möglich; die Ausnahmeregelung bei Nichtüberschreitung der Begrenzung von durchschnittlich 160 kg Gesamtstickstoff und davon nicht mehr als 80 kg aus mineralischen Stickstoff je Hektar in den ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiet gilt nicht.

[1] Gilt nicht für Rebflächen

Regelungen für die mit Phosphat belasteten (eutrophierten) Gebiete

  1. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch-mineralischen Substanzen muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  2. Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenschutzmitteln sind auf denjenigen Flächen einzuhalten, wenn diese
  1. innerhalb eines Abstands von 5 Metern (anstelle von 3 Metern) zur Böschungsoberkante, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von mindestens 5 Prozent aufweisen,
  2. innerhalb eines Abstandes von 10 m (anstelle von % Metern) zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich 10 Prozent aufweisen.
  3. Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,
  1. dürfen auf unbestellten Ackerflächen nur nach direkter Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkulturen mit mehr als 45 cm Abstand und entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung,
  3. auf bestellten Ackerflächen ohne Reihenkulturen (z.B. Getreide) mit hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren,

stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenschutzmittel aufgebracht werden.

Befreiung von der Dokumentationspflicht und der Verpflichtung der Erstellung einer Düngebedarfsermittlung

Betriebe mit ausschließlich weinbaulich genutzten Flächen in belasteten (N) oder eutrophierten (P) Gebieten mit:

und

Nicht belastete (N) und nicht eutrophierte (P) Gebiete mit:

und

Belastete (N) oder eutrophierte (P) Gebiete mit:

und

Welche Konsequenzen resultieren hieraus für den Landwirt?

Um z. B. die Auflagen der Reduzierung des Stickstoffbedarfswertes um 20 % zu vermeiden, dürfte es für einige Betriebe interessant werden, den Düngebedarf in der Gesamtfläche der roten Gebiete im Mittel unter 160 kg N/ha zu halten. Da dies in Rapsfruchtfolgen schwer werden dürfte (siehe folgende Tabelle 1) müssten in den Flächenanbau Kulturen integriert werden, die einen reduzierten Düngebedarf haben. Aufgrund des nicht vorhandenen Stickstoffdüngebedarfs der Körnerleguminosen wird deren Anbau vermutlich in diesen sensiblen Gebieten attraktiv werden (siehe Tabelle 2). Da maximal 80 kg Stickstoff von den möglichen 160 kg Stickstoff pro Hektar mineralisch gedüngt werden können, wird der Umfang der organischen Düngung in den nitratbelasteten Gebieten steigen.

Phosphor-Gebietskulissen wurden neu ausgewiesen und erreichen einen erheblich größeren Umfang als die Nitratkulissen. Damit gelten in vielen Bereichen auch die Auflagen der Erweiterung der Abstandsauflagen und der Verpflichtung der Wirtschaftsdüngeruntersuchung. Aus diesem Grund sollte in diesem Jahr sehr intensiv die Lage der Flächen auf Bewirtschaftungsauflagen hin überprüft werden, bevor organischer Dünger ausbracht wird.

Tabelle 1: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Rapsfruchtfolge

Winterraps Winterweizen A/B Wintergerste
Stickstoff-bedarfswert kg N/ha 200 230 180
Bei einem Ertrag von dt/ha 40 80 70
Ertragsniveau der letzten fünf Jahre dt/ha 45 85 80
Ertragskorrektur kg N/ha 10 5 10
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte) kg N/ha 33 51 36
N Nachlieferung org. Düngung Vorjahr kg N/ha 4 4 4
N Nachlieferung aus Düngung Herbst kg N/ha
Vorfrucht kg N/ha 10
Düngebedarf kg N/ha 173 170 150
Gesamtsollwert 164

 

Tabelle 2: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Leguminosenfruchtfolge

Kultur Ackerbohne Winterweizen A/B Wintergerste
Stickstoff-bedarfswert kg N/ha 50 230 180
Bei einem Ertrag von dt/ha 35 80 70
Ertragsniveau der letzten fünf Jahre dt/ha 40 85 80
Ertragskorrektur kg N/ha 5 5 10
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte) kg N/ha 53 51 36
N Nachlieferung org. Düngung Vorjahr kg N/ha 4 4 4
N Nachlieferung aus Düngung Herbst kg N/ha
Vorfrucht kg N/ha 10
Düngebedarf kg N/ha 0 170 150
Gesamtsollwert 107

 

Tabelle 3: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Silomaisfruchtfolge

Kultur Silomais Winterweizen A/B Wintergerste
Stickstoff-bedarfswert kg N/ha 200 230 180
Bei einem Ertrag von dt/ha 450 80 70
Ertragsniveau der letzten fünf Jahre dt/ha 500 85 80
Ertragskorrektur kg N/ha 10 5 10
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte) kg N/ha 37 51 36
N Nachlieferung org. Düngung Vorjahr kg N/ha 4 4 4
N Nachlieferung aus Düngung Herbst kg N/ha
Vorfrucht/ Zwischenfrucht kg N/ha 20 10
Düngebedarf kg N/ha 149 170 150
Gesamtsollwert 156

 

Herbstdüngung von N-bedürftigen Kulturen in mit Nitrat belasteten Gebieten & Sperrfristen

Die Herbstdüngung wird stärker limitiert. Eine Düngung von Winterraps ist nur noch dann möglich, wenn dieser

Die Nmin-Probenentnahmetiefe muss in diesem Fall 60 cm betragen. Ausnahmen hiervon gibt es nur auf flachgründigen Standorten oder bei sehr ausgetrockneten und deshalb harten Böden, auf denen eine Probenentnahmetiefe von 60 cm nicht durchführbar ist. Um einen möglichst unverfälschten Nmin-Wert zu erhalten, ist es wichtig, die Proben direkt nach der Probennahme zu kühlen. Hohe Bodentemperaturen fördern die Umsetzungsprozesse im Boden und führen zu verfälschten Analyseergebnissen.

Tabelle 4: Flächen mit Angabe Wi-Raps (Hauptfrucht)

Probenentnahmetiefe 0 – 30 cm 30 – 60 cm 0 – 60 cm Anzahl Flächen
2020 15 11 26 47
2021 19 13 32 39
2022 20 22 42 59
Mittelwert 18 15 34 48

Diese Werte ersetzen nicht die Notwendigkeit eigener Werte

In Tabelle 4 ist eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen seit Mitte Juli aufgeführt. Betrachtet man die Summe aller untersuchten Proben, kann man feststellten, dass im Mittel ein Nmin Wert von 40 kg Stickstoff pro Hektar vorhanden ist. Allerdings ist die Spannbreite der Stickstoffwerte extrem groß, sie reichen von 7 bis 353 kg Stickstoff pro Hektar. Die in Tabelle 4 aufgeführten Daten können jedoch nicht für die Düngebedarfsermittlung herangezogen werden, ersetzen daher nicht die eigene Beprobung. Ein eigenes Analyseergebnis (keine Schnelltests) ist unerlässlich. Da der Mittelwert als arithmetisches Mittel empfindlicher auf Ausreißer reagiert, ist in Tabelle 4 auch der Median dargestellt. Dieser reagiert „robuster“ auf einzelne Werte, die sich stark von der Grundgesamtheit unterscheiden.

Zu Zwischenfrüchten/Feldfutter und Zwischenfrucht-/Feldfuttermischungen mit einer Futternutzung kann ein Düngebedarf in maximaler Höhe von 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar entstehen. Zwischenfrüchte/Feldfutter und Zwischenfrucht-Feldfuttermischungen ohne eine Futternutzung dürfen nur mit Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposten bis zu 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.

Auch die Sperrfrist für die Ausbringung N-haltiger Düngemittel ist in den mit Nitrat belasteten Gebieten länger gefasst worden. Diese besteht im Falle des Einsatzes von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposten vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres.

Lediglich die Düngung von Zweitkulturen kann in den mit Nitrat belasteten Gebieten in Höhe des Bedarfs erfolgen. Allerdings sollte hier darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge von 130 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten wird und der Düngebedarf um 20 % zu reduzieren ist. Bevor eine Aufbringung von organischen Düngern stattfindet, muss für diese ein Nährstoffuntersuchungsergebnis vorliegen, damit die Mengenbemessung genau vorgenommen werden kann. Das Untersuchungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Die Sperrzeit auf Grünland und Ackerfutterflächen mit mehrjährigem Feldfutterbau in den mit Nitrat belasteten Gebieten ist von drei auf vier Monate ausgeweitet worden und beginnt mit dem 01.10. früher als in nicht belasteten Gebieten. Zudem wurde die zulässige Stickstoffmenge aus flüssigen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern im September auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff begrenzt.

Dabei muss darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf diesen Grünlandflächen nicht überschritten wird.

Nmin-Untersuchung vor Winterraps in den mit Nitrat belasteten Gebieten

Im Herbst dürfen in mit Nitrat belasteten Gebieten keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung aufgebracht werden (§ 13a Absatz 2 Nr. 5 DüV). Dies gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet.

Die repräsentative Bodenprobe muss aus einer Tiefe von 0 bis 60 cm gezogen werden. Die in unseren Breitengraden termingerecht ausgesäte Rapspflanze entwickelt eine Pfahlwurzel mit mehreren kräftigen langen Seitenwurzeln, die bogenförmig in die Tiefe wachsen. Bis Anfang November vermag die Rapspflanze ihre Wurzeln bis in eine Tiefe von 40 bis 90 cm voranzutreiben.[1] Die Rapspflanze reagiert allerdings empfindlich auf Bodenverdichtungen. Treten diese auf, weichen die Wurzeln aus, um gegebenenfalls an einer anderen Stelle weiter in die Tiefe zu wachsen.

In den letzten Jahren war aufgrund der Witterung (Trockenheit) eine Bodenprobenentnahme auf 60 cm Tiefe nicht immer möglich. Auf Standorten mit hoch anstehenden Gesteinen (Verwitterungsböden) ist der Wurzelraum oft auf 30 cm Tiefe begrenzt. In diesen Ausnahmefällen reicht die Entnahme der Bodenprobe auf 0-30 cm Tiefe aus, um den Bodenstickstoffgehalt zu bestimmen. Wird die Obergrenze von 45 kg N/ha unterschritten, ist eine Düngung mit der Beschränkung auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar zulässig.

Sollten die zu beprobenden Rapsschläge in dem mit Nitrat belasteten Gebiet mit vergleichbaren Standortverhältnissen und einheitlicher Bewirtschaftung zur Bestellung vorgesehen werden, können diese zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, so dass sich die Anzahl der Untersuchungen vermindert.

Die Probennahme sollte unmittelbar nach der Ernte und vor der ersten Stoppelbearbeitung gezogen werden. Bei den hohen Temperaturen im Sommer muss ein besonderes Augenmerk auf einer ununterbrochenen Kühlkette, auf dem Weg von der Probenahme bis zum Untersuchungslabor, liegen. Werden die Proben in den Beuteln warm, setzt die Mineralisierung ein, so dass die Ergebnisse verfälscht werden. Die Bodenanalyse muss entsprechend den Vorgaben des VDLUFA-Methodenbuches (Band 1: Die Untersuchung von Böden) durch Extraktion des Nitrates und Ammoniums mit 0,0125 molarer Calciumchloridlösung vorgenommen werden. Diese Bestimmung des mineralisierten Stickstoffes im durchwurzelbaren Bodenprofil kann nicht durch anderweitige Schnellbestimmungsmethoden ersetzt werden.

Das eingangs beschriebene Düngeverbot gilt nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aufgebracht werden.

[1]  Siehe z. B. Einfluss von N-Düngung und Bodenbearbeitung auf Wurzelwachstumsdynamik, 14C-Assimilatverteilung und Rhizodeposition von Winterraps,
J. Max, Kiel 2004