Aktuelle Themen
Regelungen für § 13a-Gebiete „Rote Gebiete“
Für Flächen, die in § 13a-Gebieten liegen, gelten zusätzliche Anforderungen bei der DBE.
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Zusätzliche Regelungen für die Düngung in N/P-belasteten Gebieten
Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).
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Verpflichtender Zwischenfruchtanbau in mit Nitrat belasteten Gebieten
Seit 2022 greift die Regelung §13 a Abs. 2 Nr. 7 der Düngeverordnung in mit Nitrat belasteten Gebieten für die hessischen Landwirtschaftsbetriebe.
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Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
Sobald der 31. März naht, kommen einige Tätigkeiten auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu. Diese resultieren aus den Vorgaben des Düngerechtes.
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Abgrenzungen der roten und gelben Gebiete nach hessischer AVDüV
Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV), die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste.
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Düngebedarfsermittlung Frühjahr
Die Düngebedarfsermittlung wird vor der ersten Düngungsmaßnahme im Frühjahr für die auf einer Fläche angebauten Kultur erstellt. Sie „plant“ die betriebliche Düngung und gibt Aufschluss über die benötigten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor.
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Stoff-Strom-Bilanz
Seit dem 01.01.2023 gelten erweiterte Vorgaben nach der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Stoff-Strom-Bilanzverordnung. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV, Schlüssel siehe Tabelle 3) die Regelungen zu den Aufzeichnungen beachten.
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Nmin Untersuchung vor Winterraps in den mit Nitrat belasteten Gebieten
Im Herbst dürfen in mit Nitrat belasteten Gebieten keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung aufgebracht werden (§ 13a Absatz 2 Nr. 5 DüV). Dies gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet.
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Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
(ausgenommen Pflanzenschutzmittelanwendung)
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