Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Abstände zu oberirdischen Gewässern

Unter Berücksichtigung

  • des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  • der Düngeverordnung (DüV)
  • des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
  • der hessischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV)

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung bis 5 % ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG
    bis 4 m, Verbot des Einsatzes und Lagerung von Düngemitteln (auch Pflanzenschutzmittel), Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022
  2. AVDüV (gilt nur in eutrophierten Gebieten)
    bis 5 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Abb. 14: Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung bis 5 % ab Böschungsoberkante

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung von 5 % bis 10 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG
    bis 4 m, Verbot des Einsatzes und Lagerung von Düngemitteln (auch Pflanzenschutzmittel) Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022
  2. WHG
    bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig
  3. DüV
    4 bis 20 m (bis 4m Verbot nach HWG und dann gelten die nachfolgenden Auflagen im Bereich bis 20 m nach § 5 Abs. 3 Satz 2)
    a. auf unbestellten Ackerflächen:  sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)
    b. auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
Abb. 15: Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 5 % bis 10 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung von 10 % bis 15 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG
    bis 4 m, Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 1.01.2022
  2. WHG
    bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig
  3. DüV
    3.1
    bis 5 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    3.2
    von 5 bis 20 m,
    a. auf unbestellten Ackerflächen:  sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)
    b. auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    – nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
    3.3
    Auf allen Flächen, für die der ermittelte Düngebedarf bei mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar liegt, dürfen Düngemittel auf dem gesamten Schlag nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen.
Abb. 16: Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 10 % bis 15 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten zusätzlich in eutrophierten Gebieten:

AVDüV
4.1
bis 10 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
4.2
10 bis 30 m,
a. auf unbestellten Ackerflächen:  sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)
b. auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
– bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
– andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt

Abb. 17: Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 10 % bis 15 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern
bei einer Hangneigung von 15 % und mehr im Bereich von 30 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen gelten ab Böschungsoberkante:

  1. HWG bis 4 m, Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022
  2. WHG bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig
  3. DüV
    3.1
    bis 10 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
    3.2 10 m bis 30 m, auf bestellten Ackerflächen Aufbringung
    – bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
    – andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
    nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
    3.3 10 m bis Schlagende auf unbestellter Ackerfläche oder auf Ackerflächen mit nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand müssen die aufgebrachten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf dem gesamten Schlag sofort eingearbeitet werden
    3.4
    Auf allen Flächen, für die der ermittelte Düngebedarf bei mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar liegt, dürfen Düngemittel auf dem gesamten Schlag nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen.
Abb. 18: Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 15 % und mehr im Bereich von 30 m ab Böschungsoberkante

In den mit Nitrat belasteten Gebieten gelten drei Verbotszeiträume.

  1. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres darf kein Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost aufgebracht werden. Der Verbotszeitraum ist damit im Gegensatz zu den nicht als N-belasteten Gebieten um vier Wochen erweitert worden.
  2. Vom 1. Oktober bis zum 31. Januar dürfen in den mit Nitrat belasteten Gebieten Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.), außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht gedüngt werden.
  3. Auf Ackerland ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar eine Stickstoffdüngung, außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht erlaubt. Dies gilt nicht im Fall von Winterraps, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die im Boden (0 bis 60 cm) vorhandene pflanzenverfügbare Stickstoffmenge (Nmin Wert) von 45 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreitet. Ferner darf eine eingeschränkte Düngung auf Flächen bis zum 01. Oktober durchgeführt werden, wenn es sich um eine Zwischenfrucht zur Futternutzung mit einem Anteil von maximal 69 % Leguminosen handelt.

Damit ist die Liste derjenigen Kulturen, die nicht gedüngt oder eine erweiterte Kernsperrfrist haben, erheblich erweitert worden.


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