Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Kernsperrfristen für stickstoffhaltige und phosphathaltige Düngemittel

(wesentlicher Nährstoffgehalt von mehr als 1,5 % N oder 0,5 % P2O5)

Die Getreideernte ist abgeschlossen und die folgenden Kulturen weisen bereits im Herbst einen Düngebedarf auf der mit organischen oder mineralischen Düngern gedeckt werden könnte. Dabei dürfen die gesetzlichen Regelungen nicht außer Acht gelassen werden. Hierzu gehören u. a. die Kernsperrfristen. Diese sind je nach ausgewiesener Gebietskulisse verschieden und deshalb ist eine differenzierte Betrachtung nötig.

Nicht mit Nitrat belastete Gebiete

In Tabelle 1 werden die Kernsperrfristen und die dabei möglichen Aufbringmengen zu den Ackerbaukulturen und Grünland für die Schläge in nicht mit Nitrat belasteten Gebieten dargestellt. Diese gelten ebenso auch für die ausschließlich eutrophierten Gebietskulissen (P-Gebiete).

Die folgende Tabelle kann nicht barrierefrei dargestellt werden. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Herrn Dierk Koch (Telefon: +49 561 9888440).

Tabelle 1:
Verbotszeiträume für die Aufbringung ausgewählter N-Dünger mit einem wesentlichen N-Gehalt und maximal zulässige NH4-N- und Gesamt-N-Mengen in den nicht nach AVDüV belasteten Gebieten

1) maximal 510kg N/ha = Gesamtmenge für drei Jahre
2) auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, bei einer Aussaat bis zum 15.05. dürfen in der Zeit vom 01.09. bis zum Beginn des Verbotszeitraumes nicht mehr als 80 kg Ges.-N/ ha mit flüssig-organischen und organisch-mineralischen Düngern aufgebracht werden.
3) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nur zulässig auf Anbauflächen, die zur energetischen Nutzung (Biogasanlage) genutzt werden.
max. mögliche N-Mengen vor dem Verbotszeitraum01.12. bis 15.01.01.11. bis 31.01.02.10. bis 31.01.ausnahmslos keine Aufbringung erlaubt
Kulturmineralischer Düngerorganische Düngemittel
Stallmist
von Huf- und Klauentieren
GülleGeflügelmistKompost1)Klärschlamm
Weizen
Gerste
(Aussaat bis zum 01.10.,
Getreidevorfrucht)
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
Gerste
keine Getreidevorfrucht
Roggen
Triticale
Winterraps

 

30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
mehrj. Feldfutterbau
(Aussaat bis zum 15.05.)2)
3)
Feldfutterbau
(Aussaat zwischen
15.05. und 15.09.)
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha

60 kg Ges.-N/ha

3)
Zwischenfrucht
< 30 % Leguminosen
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
3)
Zwischenfrucht
31 bis 69 % Leguminosen
15 kg NH4-N/ha
30 kg Ges.-N/ha
15 kg NH4-N/ha
30 kg Ges.-N/ha
15 kg NH4-N/ha
30 kg Ges.-N/ha
3)
Zwischenfrucht
mit > 70 % Leguminosen
3)
Grünland/
Dauergrünland 2)

Dabei sind für Stickstoffdünger drei Zeiträume grob umrissen:

  1. Oktober bis 31. Januar des Folgejahres: Gerste mit Getreidevorfrucht, Winterraps, mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat zwischen dem 15. Mai und dem 15. September und Zwischenfrüchten ohne Leguminosenanteil. Bei Zwischenfrüchten mit Leguminosenanteil von mehr als 70 % besteht kein Düngebedarf mehr, da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bestand über die N-Fixierung der Leguminosen ernährt.
  2. Vom 01. November bis zum 31.01 des Folgejahres besteht die Kernsperrfrist für Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau[1] bei einer Aussaat bis zum 15. Mai.
  3. Für Festmist von Huf oder Klauentieren gilt unabhängig von den Kulturen eine Kernsperrfrist vom 01. Dezember bis zum 15. Januar.

[1] mehrjähriger Feldfutterbau muss bis zum Ablauf des 15. Mai gesät werden, mindestens einmal überwintern und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren genutzt werden. Darunter fallen auch mehrjährige Energiepflanzen (z.B.: durchwachsende Silphie) mit einem Düngebedarf.

Mit Nitrat belastete Gebiete (§ 13a rote Gebiete)

Die folgende Tabelle kann nicht barrierefrei dargestellt werden. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Herrn Dierk Koch (Telefon: +49 561 9888440).

Tabelle 2:
Verbotszeiträume für die Aufbringung ausgewählter N-Dünger mit einem wesentlichen N-Gehalt und maximal zulässige NH4-N- und Gesamt-N-Mengen in den nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit Nitrat belasteten Flächen (rote Gebiete)

1) auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, bei einer Aussaat bis zum 15.05. dürfen in der Zeit vom 01.09. bis zum Beginn des Verbotszeitraumes nicht mehr als 60 kg Ges.-N/ ha mit flüssig-organischen und organisch-mineralischen Düngern aufgebracht werden.
2) Beim Feldfutterbau kann es sich auch um den Anbau einer zweiten Hauptfrucht handeln, für die hier keine vereinfachte Düngebedarfsempfehlung beschrieben werden darf; für Hauptfrüchte ist eine Düngebedarfsermittlung nach den Vorgaben der Düngeverordnung zu erstellen.
3) maximal 510kg N/ha = Gesamtmenge für drei Jahre
4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts ist nur zulässig auf Anbauflächen, die zur energetischen Nutzung (Biogasanlage) genutzt werden.
max. mögliche N-Mengen vor dem Verbotszeitraum01.11. bis 31.01.01.10. bis 31.01.ausnahmslos keine Ausbringung erlaubt
Kulturmineralischer Düngerorganische Düngemittel
Stallmist von Huf- und KlauentierenGüllenGeflügelmistKomposteKlärschlamm
Weizen
Gerste (Aussaat bis zum 01.10. Getreidevorfrucht)
Gerste keine Getreidevorfrucht
Roggen
Triticale
Winterraps
< 45 kg Nmin/ha
(0-60 cm)
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
Winterraps
> 45 kg Nmin/ha
mehrj. Feldfutterbau
(Aussaat bis 15.05.)1)2)
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
4)
Feldfutterbau2)
(Aussaat zwischen 15.05. und 15.09.)
4)
Zwischenfrucht
mit Futternutzung < 30 % Leguminosen
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
30 kg NH4-N/ha
60 kg Ges.-N/ha
4)
Zwischenfrucht
mit Futternutzung
31 bis 69 % Leguminosen
15 kg NH4-N/ha
30 kg Ges.-N/ha
15 kg NH4-N/ha
30 kg Ges.-N/ha
15 kg NH4-N/ha
30 kg Ges.-N/ha
4)
Zwischenfrucht
mit Futternutzung > 70 % Leguminosen
4)
Zwischenfrucht
ohne Futternutzung
max. 120 kg
Ges.-N/ha
max. 120 kg
Ges.-N/ha
Grünland/Dauergrünland

[1] mehrjähriger Feldfutterbau muss bis zum Ablauf des 15. Mai gesät werden, mindestens einmal überwintern und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren genutzt werden. Darunter fallen auch mehrjährige Energiepflanzen (z.B.: durchwachsende Silphie) mit einem Düngebedarf.

In den mit Nitrat belasteten Gebieten gelten drei Verbotszeiträume.

  1. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres darf kein Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost aufgebracht werden. Der Verbotszeitraum ist damit im Gegensatz zu den nicht als N-belasteten Gebieten um vier Wochen erweitert worden.
  2. Vom 1. Oktober bis zum 31. Januar dürfen in den mit Nitrat belasteten Gebieten Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau (Aussaat bis 15.05.), außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht gedüngt werden.
  3. Auf Ackerland ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar eine Stickstoffdüngung, außer mit Festmist- von Huf oder Klauentieren oder Kompost, nicht erlaubt. Dies gilt nicht im Fall von Winterraps, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die im Boden (0 bis 60 cm) vorhandene pflanzenverfügbare Stickstoffmenge (Nmin Wert) von 45 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschreitet. Ferner darf eine eingeschränkte Düngung auf Flächen bis zum 01. Oktober durchgeführt werden, wenn es sich um eine Zwischenfrucht zur Futternutzung mit einem Anteil von maximal 69 % Leguminosen handelt.

Damit ist die Liste derjenigen Kulturen, die nicht gedüngt oder mit entsprechenden längeren Kernsperrfristen ausgestattet worden sind, erheblich erweitert worden.

Phosphorhaltige Düngemittel mit mehr als 0,5 % Phosphat

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Zu den hiervon betroffenen Flächen gehören auch Baumobst, Reben- oder Hopfenflächen.


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