Boden & Düngung
Düngebedarfsermittlung Frühjahr 2021 – Jetzt mit neuen Video-Tutorials
Vor der ersten Düngungsmaßnahme ist sowohl bei der Düngung von Ackerland, als auch bei der Düngung von Grünland für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen.
Achtung:
Bitte nutzen Sie aus Gründen der Rechtssicherheit immer nur die aktuelle Version der Excel-Anwendung, nicht die der Vorjahre.
Die aktuelle Version lautet: DBE Doku42, Version 22.3 vom 04.04.2022
DBE Doku42 Version 22.5 02.05.2022 Düngebedarfsermittlung Version 4.0 (Excel-Datei) 19.01.2022 Düngebedarfsermittlung Druckvorlage Ackerland (A4) 01.06.2023 Düngebedarfsermittlung Druckvorlage Grünland (A4) 11.02.2022
Neue Video-Tutorials
Ackerland:
P-Bedarf
N-Bedarf
N-Bedarf (rote Gebiete)
Grünland:
P-Bedarf
N-Bedarf
N-Bedarf (rote Gebiete)
Es gilt:
- Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat ist eine schriftliche Düngebedarfsermittlung zu erstellen
- Wesentliche Nährstoffmengen sind:
mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 je Hektar und Jahr
- Die Bedarfswerte müssen zu einer betrieblichen Gesamtsumme aufaddiert werden
- Anzufertigen für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (BWE = Schläge, die vergleichbare Standortansprüche haben, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart bestellt sind)
Ab dem Frühjahr 2021 gibt es einige Neuerungen bei der Düngebedarfsermittlung:
- Die im Herbst zu Winterraps und Wintergerste aufgebrachte Stickstoffmenge ist in Höhe des verfügbaren Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr anzurechnen bzw. abzuziehen:
– bei Mineraldüngern zu 100 %
– bei organisch oder organisch-mineralischen Düngern wird der höhere Anteil des verfügbare Anteil (NH4-N) oder die Mindestverfügbarkeit (nach Anlage 3 DüV) als Kalkulationsgrundlage herangezogen:
(Beispiel: Schweinegülle (Gesamt-N: 4 kg/m³; NH4-N: 2,2 kg/m³; P2O5 : 2 kg/m³); (Anteil Ammonium beträgt 55 %, Anlage 3 DüV 70 %)
13 m³ vor Raps gedüngt; DBE Frühjahr: 36,4 kg N/ha aus Herbst anrechnen)
(Ammoniumgrenze wird überschritten!)! - Die Nachlieferung der organischen Düngung (Gülle, Mist …) wird neu definiert. Jetzt gilt es 10 % des Gesamtstickstoffes der organischen Düngung der Vorkulturen des Vorjahres anzurechnen. Dies bezieht ich auch auf die Herbstdüngung zu einer Kultur (z.B. Anbaujahr2019/2020 Herbstdüngung zu Raps 13 m³ Schweinegülle (4 kg N/m³) vor Raps, daraus folgt Düngebedarfsermittlung Frühjahr 2021 zur Nachfolgekultur 10 % vom Gesamt N = 5,2 kg N/ha)
In diesem Fall muss die gesamte N-Menge aus der organischen Düngung vom Herbst und Frühjahr der Vorjahreskultur ermittelt und davon 10 % angerechnet werden. Die mineralische Düngung wird hier nicht miteinbezogen.
Kultur | Winterraps | |||
---|---|---|---|---|
Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 | ||
Vorfrucht Wintergerste mit org. Düngung – Schweinegülle und Rindermist vor Aussaat Winterraps | Vorfrucht Wintergerste mit org. Düngung – Schweinegülle | Vorfrucht Wintergerste ohne org. Düngung, Rindermist vor Aussaat Winterraps | ||
Bei einem Ertrag von | dt/ha | 40 | 40 | 40 |
Stickstoff-bedarfswert | kg N/ha | 200 | 200 | 200 |
Ertragsniveau der letzten fünf Jahre1) | dt/ha | 42 | 42 | 42 |
Ertragskorrektur | kg N/ha | 4 | 4 | 4 |
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte) | kg N/ha | 33 | 33 | 33 |
N Nachlieferung 10 % der org. Dgg Vorjahr 2) | kg N/ha | 15 m³/ha Schweinegülle (4,4 Kg Gesamt-N x 15 m³ x 10%) = 6,6 | 15 m³/ha Schweinegülle (4,4 Kg Gesamt-N x 15 m³ x 10%) = 6,6 | |
N Nachlieferung aus Düngung Herbst 3) | kg N/ha | 150 dt Rindermist (0,5 kg N/dt)=75 kg N/ha x 25% = 19 | 150 dt Rindermist (0,5 kg N/dt)=75 kg N/ha x 25% = 19 | |
Düngebedarf | kg N/ha | 145 | 164 | 152 |
Düngebedarf in nitratbelasteten Gebieten (minus 20 %) 4) | kg N/ha | 116 | 131 | 122 |
1)in §13 A Absatz 4 festgelegten Gebieten ist der Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 zu berechnen. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau der vorangegangenen Jahre ab, kann das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung herangezogen werden.
2) die organisch oder organisch-mineralische Düngung zu den Vorkulturen des Vorjahres mit einem Abschlag von 10 % der ausgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
3) die Menge an verfügbaren Stickstoff, die zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ernte der letzten Hauptfrucht aufgebracht wurde.
4) Der Gesamtdüngebedarf in den belasteten Gebiet ist zu addieren und die Gesamtsumme um 20 % zu mindern. Die verminderte Summe kann auf den Schlägen im belasteten Gebiet bis zur Höhe des Düngebedarfs verteilt werden.
Neuerungen für §13a-Gebiete „Rote Gebiete“
Für Flächen die in §13a-Gebieten liegen gelten zusätzliche Anforderungen bei der DBE.
Ob sich Flächen in §13a-Gebiete befinden, ist dem Agrarantrag oder auf dem Geoportal Hessen (mit dem Browser Firefox) zu entnehmen.
Für diese Flächen gelten zusätzliche Anforderungen:
- Der ermittelte und zusammengefasste Stickstoffdüngebedarf wird in den ausgewiesenen Gebieten um 20 % verringert und darf bei den Düngungsmaßnahmen nicht überschritten werden
- Die reduzierte Stickstoffmenge kann pauschal auf alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten angewandt werden.
- Nährstoffe aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag bzw. je Bewirtschaftungseinheit 130 kg/ha und Jahr nicht überschreitet
Sie haben aber auch die Möglichkeit, die reduzierte Gesamte-N-Menge individuell über alle Schläge, die im Nitrat belasteten liegen, zu verteilen. Dabei darf der maximale Stickstoffdüngebedarf der einzelnen Schläge bzw. BWE nicht überschritten werden.
Veränderte Ausnahmen der Dokumentationspflicht in Hessen
Folgende Betriebe sind von der Dokumentationspflicht ausgenommen:
Betriebe mit weinbaulich genutzten Flächen in belastete (N) oder eutrophierte (P) Gebiete mit:
- weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche,
- nicht mehr als maximal 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall von nicht mehr als 500 kg Gesamtstickstoff je Betrieb,
und
- keine fremden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aus einer Biogasanlage übernehmen und aufbringen.
Nicht belastete (N) und nicht eutrophierte (P) Gebiete mit:
- weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche,
- nicht mehr als maximal 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall von weniger als 110 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern des eigenen Betriebes,
und
- keine fremden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aus einer Biogasanlage übernehmen und aufbringen.
Betriebe ohne weinbaulich genutzten Flächen in belasteten (N) oder eutrophierten (P) Gebieten mit:
- weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche,
- nicht mehr als maximal 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
- einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern von weniger als 750 kg Gesamtstickstoff je Betrieb,
und
- keine fremden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aus einer Biogasanlage übernehmen und aufbringen.