Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Neue Regelungen für die Düngung (AvDÜV und DÜV)

Ab dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).

Neue Ausweisung der mit Nitrat „belasteten“ und Phosphat „eutrophierten“ Flächen

Grundlage der bundeseinheitlichen Neuausweisung der roten und gelben Gebiete bildet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA).

Über den Geobox-Viewer können die Gebietsabgrenzungen eingesehen werden. Heirzu im Menü „Kartenauswahl“ den Layer „Düngeverordnung“ auswählen und die mit Nitrat belasteten (roten) bzw. durch Phosphat belaststen (gelben) Gebiete einblenden lassen.

Folgende Regelungen gelten für die mit Nitrat belasteten Gebiete:

  1. Betriebe, die Flächen in ausgewiesenen Gebiet haben gilt, das für die gesamten Flächen in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegen, müssen eine Düngebedarfsermittlung vornehmen. Die Gesamtsumme des ermittelten Bedarfs dieser Flächen ist dann um 20 % zu reduzieren. Diese Gesamtsumme des Düngebedarfs der Flächen in einem ausgewiesenen Gebiet liegen, darf nicht überschritten werden.
    Ausnahmeregelung:
    Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln ausbringen.
  2. Nährstoffe aus organischen oder organisch/mineralischen Düngern (z.B. ASL), die auf belasteten Flächen ausgebracht werden, dürfen die Menge von 170 kg/ha Gesamtstickstoff nicht überschreiten.Ausnahmeregelung:
    Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln ausbringen.
    Diese Regelung wird in Hessen verschärft behandelt (siehe Aufzählung b)
  3. Grünland, Dauergrünland und Ackerflächen mit einem Feldfutterbau der bis zum 15. Mai bestellt wurde, darf vom 01.10. bis zum 31.01. nicht gedüngt werden. Eine Verschiebung um vier Wochen ist möglich und muss bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle beantragt werden.
  4. Eine Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren ist in dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.01 nicht möglich. Auch dieser Verbotszeitraum kann unter Berücksichtigung von regionaltypischen Gegebenheiten um vier Wochen verschoben werden.
  5. Die Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff ist zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht mehr erlaubt.
    Ausnahmeregelung:
    Sollte eine Bodenuntersuchung nachweisen, dass der im Boden verfügbare Stickstoffgehalt niedriger als 45 kg N/ha ist eine Düngung zu Winterraps möglich. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte bis zu einer N-Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.
  6. Auf Grünland, Dauergrünland und Ackerflächen mit einem Feldfutterbau der bis zum 15. Mai bestellt wurde, darf vom 01.09. bis zu Beginn der Kernsperrfrist (01.10.) nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar mit flüssigen organischen und flüssigen organisch/mineralischen Düngern mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gedüngt werden.
  7. Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff dürfen auf Flächen, die nach dem 01. Februar (z.B. Silomais) bestellt werden, nur dann gedüngt werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Vorjahr eine Zwischenfrucht (z.B. Ölrettich) angebaut wird. Auf der Fläche mit einer Zwischenfrucht darf dann vor dem 15. Januar keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden.
    Ausnahmeregelung:
    Diese Regelung gilt nicht für Flächen die nach dem 01.10. beerntet wurden. In Regionen die eine langjährige mittlere Niederschlagsmenge von weniger als 550 mm haben gilt diese Regelung ebenfalls nicht.

Seit Inkrafttreten der AvDüV gelten in Hessen zwei weitere Maßnahmen, die im Folgenden aufgeführt sind.

  1. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch/mineralischer Düngemitteln muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.[1]
  2. Abweichend von Punkt 2) darf die jährlich aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff an organischen oder organisch-mineralischen Düngern die Menge von 130 kg Gesamt-N pro Hektar Ackerland und Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren, für Betriebe mit überwiegendem Anbau von Feldgemüse gibt es eine Sonderregelung.
    Eine Befreiung von der Begrenzung auf 130 kg Gesamtstickstoff aus organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln je Hektar Ackerland ist nicht möglich; die Ausnahmeregelung bei Nichtüberschreitung der Begrenzung von durchschnittlich 160 kg Gesamtstickstoff und davon nicht mehr als 80 kg aus mineralischen Stickstoff je Hektar in den ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiet gilt nicht.

[1] Gilt nicht für Rebflächen

Folgende Regelungen gelten für die mit Phosphat belasteten (eutrophierten) Gebiete:

  1. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch/mineralischen Substanzen muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  2. Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenschutzmitteln sind auf denjenigen Flächen einzuhalten, wenn diese
  1. innerhalb eines Abstands von 5 Metern (anstelle von 3 Metern) zur Böschungsoberkante, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von mindestens 5 Prozent aufweisen,
  2. innerhalb eines Abstandes von 10 m (anstelle von % Metern) zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich 10 Prozent aufweisen.
  3. Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,
  1. dürfen auf unbestellten Ackerflächen oder nur nach direkter Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkulturen mit mehr als 45 cm Abstand und entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung,
  3. auf bestellten Ackerflächen ohne Reihenkulturen (z.B. Getreide) mit hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren,

stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenschutzmitteln aufgebracht werden.

Befreiung von der Dokumentationspflicht und der Verpflichtung der Erstellung einer Düngebedarfsermittlung

Betriebe mit ausschließlich weinbaulich genutzten Flächen in belastete (N) oder eutrophierte (P) Gebiete mit:

  • weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche,
  • nicht mehr als maximal 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
  • einem jährlichen Nährstoffanfall von nicht mehr als 500 kg Gesamtstickstoff je Betrieb,

und

  • ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organische und organisch/mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.

Nicht belastete (N) und nicht eutrophierte (P) Gebiete mit:

  • weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche,
  • nicht mehr als maximal 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
  • einem jährlichen Nährstoffanfall von weniger als 110 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern des eigenen Betriebes,

und

  • ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch/mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.

Belastete (N) oder eutrophierte (P) Gebiete mit:

  • weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche,
  • nicht mehr als maximal 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren,
  • einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern von weniger als 750 kg Gesamtstickstoff je Betrieb,

und

  • ohne Aufnahme, Aufbringung und Übernahme von betriebsfremden organischen und organisch/mineralischen Düngern oder Wirtschaftsdüngern.

Welche Konsequenzen resultieren hieraus für den Landwirt?

Um z.B. die Auflagen der Reduzierung des Stickstoffbedarfswertes um 20 % zu vermeiden, dürfte es für einige Betriebe interessant werden, den Düngebedarf in der Gesamtfläche der roten Gebiete im Mittel unter 160 kg N/ha zu halten. Da dies in Rapsfruchtfolgen schwer werden dürfte (siehe folgende Tabelle 1) müssten in den Flächenanbau Kulturen integriert werden, die einen reduzierten Düngebedarf haben.   Aufgrund des nicht vorhandenen Stickstoffdüngebedarfs der Körnerleguminosen wird deren Anbau vermutlich in diesen sensiblen Gebieten attraktiv werden (siehe Tabelle 2). Da maximal 80 kg Stickstoff von den möglichen 160 kg Stickstoff pro Hektar mineralisch gedüngt werden können, wird der Umfang der organischen Düngung in den nitratbelasteten Gebieten steigen.

In der öffentlichen Diskussion werden vornehmlich die nitratsensiblen Gebiete betrachtet. Phosphor Gebietskulissen wurden neu ausgewiesen und erreichen einen erheblich größeren Umfang als die Nitratkulissen. Damit gelten in vielen Bereichen auch die Auflagen der Erweiterung der Abstandsauflagen und der Verpflichtung der Wirtschaftsdüngeruntersuchung. Aus diesem Grund sollte in diesem Jahr sehr intensiv die Lage der Flächen auf Bewirtschaftungsauflagen hin überprüft werden, bevor organischer Dünger ausbracht wird.

 

Tabelle 1: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Rapsfruchtfolge

WinterrapsWinterweizen A/BWintergerste
Stickstoff-bedarfswertkg N/ha200230180
Bei einem Ertrag vondt/ha408070
Ertragsniveau der letzten fünf Jahredt/ha458580
Ertragskorrekturkg N/ha10510
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte)kg N/ha335136
N Nachlieferung org. Düngung Vorjahrkg N/ha444
N Nachlieferung aus Düngung Herbstkg N/ha
Vorfruchtkg N/ha10
Düngebedarfkg N/ha173170150
Gesamtsollwert164

 

Tabelle 2: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Leguminosenfruchtfolge

KulturAckerbohneWinterweizen A/BWintergerste
Stickstoff-bedarfswertkg N/ha50230180
Bei einem Ertrag vondt/ha358070
Ertragsniveau der letzten fünf Jahredt/ha408580
Ertragskorrekturkg N/ha5510
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte)kg N/ha535136
N Nachlieferung org. Düngung Vorjahrkg N/ha444
N Nachlieferung aus Düngung Herbstkg N/ha
Vorfruchtkg N/ha10
Düngebedarfkg N/ha0170150
Gesamtsollwert107

 

Tabelle 3: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Silomaisfruchtfolge

KulturSilomaisWinterweizen A/BWintergerste
Stickstoff-bedarfswertkg N/ha200230180
Bei einem Ertrag vondt/ha4508070
Ertragsniveau der letzten fünf Jahredt/ha5008580
Ertragskorrekturkg N/ha10510
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte)kg N/ha375136
N Nachlieferung org. Düngung Vorjahrkg N/ha444
N Nachlieferung aus Düngung Herbstkg N/ha
Vorfrucht/ Zwischenfruchtkg N/ha2010
Düngebedarfkg N/ha149170150
Gesamtsollwert156

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