Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Stickstoffbedarf und -düngung im Herbst (Nmin-Wert)

Die anstehenden Düngungsmaßnahmen im Herbst werden zunehmend von gesetzlichen Vorschriften reguliert. Dabei muss der Landwirt/die Landwirtin nicht nur unterschiedliche Rechtsgrundlagen sondern auch unterschiedliche Gebietskulissen berücksichtigen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.

Düngung in nicht eutrophierten und nicht mit Nitrat belasteten Gebieten

Die wenigsten Änderungen gegenüber der Düngeverordnung von 2017 sind im Fall der nicht mit Nitrat belasteten und nicht eutrophierten Flächen zu finden. Zwar spricht auch hier die Düngeverordnung von einem Düngeverbot (beginnend nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31.01 des darauffolgenden Jahres), jedoch werden hiervon Winterraps, Wintergerste (Vorfrucht Getreide) und Zwischenfrüchte bzw. Feldfutter ausgenommen. In diesem Fall darf eine aufgebrachte Menge von maximal 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar nicht überschritten werden. Empfehlungen zur Düngung von Kulturen mit einem Düngebedarf im Herbst sind in Tabelle 1 aufgeführt.

Im § 6 (Abs. 9) definiert die Düngeverordnung Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15.09. und Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht, als diejenigen Kulturen, die vor Winter einen Nährstoffbedarf entwickeln, der voraussichtlich nicht aus dem Bodenvorrat gedeckt werden kann.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen grundsätzlich nicht vorhanden ist.

Tabelle 1:
Empfehlung zur Stickstoff-Herbstdüngung in nicht eutrophierten und nicht mit Nitrat belasteten Gebieten

1) eine Zwischenfrucht entwickelt nach einer ausreichend langen Vegetationszeit (ca. 8 Wochen) einen Düngebedarf,
2)ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und
KulturVorfrucht2)langjährige organische DüngungErntereste der VorfruchtEmpfehlung
kg Gesamt-N/haBemerkung
Winterrapsjakeine N Düngung notwendig
neinabgefahren40
verblieben60
60bei Mulch oder Direktsaat, unabhängig von Vorfrucht, org. Düngung oder Verbleib von Ernteresten
WintergersteGetreidejakeine N Düngung notwendig
neinabgefahren20
verblieben40
Wintergerstealle anderen Vorfrüchtekeine N Düngung erlaubt
Ackergras/

Feldfutter

jaKeine Düngung notwendig und

bei Aussaat nach dem 15.09. N-Düngung nicht erlaubt

neinbis 60Nutzung im Anbaujahr: N-Düngung in Abhängigkeit des Leguminosenanteils wie bei Zwischenfrucht

(oder Erstellung einer vollständigen DBE als Hauptfrucht, die Einschränkung der N-Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht gelten dann nicht)

40 – 60Nutzung im Folgejahr: Aussaat bis 30.08
30 – 40Nutzung im Folgejahr: Aussaat vom 01.9. bis 15.09.
Zwischenfrucht1) (< 30 %. Leguminosen)nein40 – 60
Zwischenfrucht1) (< 30 %. Leguminosen)ja20 – 30
Zwischenfrucht1) (30 bis 70 %. Leguminosen)nein20 – 30
Zwischenfrucht1) (30 bis 70 %. Leguminosen)ja10 – 20
Zwischenfrucht1) (>70% Leguminosen)nein0keine N Düngung notwendig
Zwischenfrucht1) (>70% Leguminosen)ja0keine N Düngung notwendig

Düngung in mit Nitrat belasteten Gebieten (rote Gebiete)

Deutlich komplizierter gestaltet sich die Planung der Düngung in den mit Nitrat belasteten Gebieten. Die Herbstdüngung wird stärker limitiert. Eine Düngung von Winterraps ist nur noch dann möglich, wenn dieser

  • zum einen nach Getreide angebaut wird und
  • zum anderen der Nmin-Wert nach der Ernte der Vorkultur nicht mehr als 45 kg Stickstoff pro Hektar beträgt.

Die Nmin-Probenentnahmetiefe muss in diesem Fall 60 cm betragen. Ausnahmen hiervon gibt es nur auf flachgründigen Standorten oder bei sehr ausgetrockneten und deshalb harten Böden, auf denen eine Probenentnahmetiefe von 60 cm nicht durchführbar ist. Um einen möglichst unverfälschten Nmin-Wert zu erhalten, ist es wichtig, die Proben direkt nach der Probennahme zu kühlen. Hohe Bodentemperaturen fördern die Umsetzungsprozesse im Boden und führen zu verfälschten Analyseergebnissen. In Tabelle 2 ist eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen seit Mitte Juli aufgeführt. Betrachtet man die Summe aller untersuchten Proben, kann man feststellten, dass im Mittel ein Nmin Wert von 40 kg Stickstoff pro Hektar vorhanden ist. Allerdings ist die Spannbreite der Stickstoffwerte extrem groß, sie reichen von 7 bis 353 kg Stickstoff pro Hektar. Die in Tabelle 2 aufgeführten Daten können jedoch nicht für die Düngebedarfsermittlung herangezogen werden, ersetzen daher nicht die eigene Beprobung. Ein eigenes Analyseergebnis (keine Schnelltests) ist unerlässlich. Da der Mittelwert als arithmetisches Mittel empfindlicher auf Ausreißer reagiert, ist in Tabelle 2 auch der Median dargestellt. Dieser reagiert „robuster“ auf einzelne Werte, die sich stark von der Grundgesamtheit unterscheiden.

Zu Zwischenfrüchten/Feldfutter und Zwischenfrucht-/Feldfuttermischungen mit einer Futternutzung kann ein Düngebedarf in maximaler Höhe von 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar entstehen. Zwischenfrüchten/Feldfutter und Zwischenfrucht-Feldfuttermischungen ohne eine Futternutzung dürfen nur mit Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposten bis zu 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.

Auch die Kernsperrfrist ist in den mit Nitrat belasteten Gebieten länger gefasst worden. Diese besteht im Falle des Einsatzes von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposten vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres.

Lediglich die Düngung von Zweitkulturen kann in den mit Nitrat belasteten Gebieten in Höhe des Bedarfs erfolgen. Allerdings sollte hier darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge von 130 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten wird und der Düngebedarf um 20 % zu reduzieren ist. Bevor eine Aufbringung von organischen Düngern stattfindet, muss für diese ein Nährstoffuntersuchungsergebnis vorliegen, damit die Mengenbemessung genau vorgenommen werden kann. Das Untersuchungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Die Sperrzeit auf Grünland und Ackerfutterflächen mit mehrjährigem Feldfutterbau in den mit Nitrat belasteten Gebieten ist von drei auf vier Monate ausgeweitet worden und beginnt mit dem 01.10. früher als in nicht belasteten Gebieten. Zudem wurde die zulässige Stickstoffmenge aus flüssigen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern im September auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff begrenzt.

Dabei muss darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf diesen Grünlandflächen nicht überschritten wird.

Tabelle 2:
Nmin-Werte LHL seit 15.07.2021 – Analyseergebnisse
(Achtung: ersetzt nicht die eigene Nmin Untersuchung)

Nmin Proben LHL GesamtFlächen mit Angabe Wi-Raps (Hauptfrucht)
und Wi-Gerste (Vorfrucht)
Probenent-nahmetiefe0 – 30 cm30 – 60 cm0 – 60 cm0 – 30 cm30 – 60 cm0 – 60 cm
Anzahl Flächenn=168n=10
min42710313
max133128353341347
Mittelwert25164018826
Median21123315826

Düngung in eutrophierten Gebieten

In den Gebietskulissen die als eutrophiert bezeichnet werden und damit ein erhöhtes Phosphor-Austragsrisiko aufweisen, gibt es zwei Anforderungen, die es nicht nur im Herbst, sondern generell immer zu beachten gilt:

  • Vor dem Aufbringen sind die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer sind bei stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln vergrößerte Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten.

In den Gebietskulissen, bei denen es sich um gleichzeitig eutrophierte und mit Nitrat belastete Flächen handelt sind dann alle weiteren Auflagen zu beachten, die im vorhergehenden Abschnitt beschrieben worden sind.


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