Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Was ist zu dokumentieren?

Bald ist der 31. März. Dann stehen unweigerlich die Erfassungspflichten an, für alle die Betriebe, die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichtig sind. Wer von diesen Verpflichtungen befreit ist wird am Ende des Artikels ausgeführt. Zunächst soll auf die Angaben eingegangen werden, die aus den Daten des vorangegangenen Erntejahres 2021 generiert werden müssen. Es handelt sich hierbei um die angefertigte Düngebedarfsermittlung und die aufgezeichneten tatsächlich aufgebrachten Düngermengen.

Tabelle 2: Erfassung der im Betrieb ausgebrachten Nährstoffe im Gesamtbetrieb
(Anlage 5 Düngeverordnung)

Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe Gesamtbetriebkg NEinheitkg P2O5Einheit

3) Summe aus 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10, 12

4) Summe aus 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12

1Mineralische Düngemittelkgkg
2Wirtschaftsdünger tierischer Herkunftkgkg
3davon anrechenbarer (verfügbarer) Stickstoffkg
4Weidehaltungkgkg
5Sonstige organische Düngemittelkgkg
6davon verfügbarer Stickstoffkg
7Bodenhilfsstoffekgkg
8Kultursubstratekgkg
9Pflanzenhilfsmittelkgkg
10Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)kgkg
11Stickstoffbindung durch Leguminosenkg
12Sonstigekgkg
13Summe Gesamtstickstoff 3)0kg0kg
14Summe Gesamtstickstoff in kg N pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nach § 6 Absatz 4 (170 kg N/ha)kg/ha
15Summe verfügbarer Stickstoff 4)0kg0kg

Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe Erntejahr des letzten Düngejahres

In der Anlage 5 der Düngeverordnung wird vorgegeben, wie die im letzten Jahr verabreichten stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger dokumentiert werden müssen. Hierzu gehören die Mengen (kg pro Betrieb) an Stickstoff und Phosphor aus mineralischen und organischen Düngemitteln. Die Stickstoffmengen aus diesen Düngern müssen differenziert werden a) nach dem Gesamtgehalt und b) dem verfügbaren Anteil.

Die aus der Weidehaltung resultierenden Nährstoffmengen müssen berücksichtigt werden. Viele Landwirte dürften hier vor dem Problem stehen entsprechendes Datenmaterial zur Berechnung der Stickstoffmengen, die mit der Beweidung auf der Fläche verbleiben. Hierfür sollte der Katalog des Nährstoffanfalls von Nutztieren pro Stallplatz und Jahr (Anlage 1 DüV) und die sachgerechte Beurteilung der Ausnutzung des eingesetzten Stickstoffs (Anlage 2 DüV) herangezogen werden.

Ein weiteres Problem besteht bei der Ermittlung derjenigen Mengen an Stickstoff, welche durch die Knöllchenbakterien der Leguminosen auf den betrieblichen Acker- und Grünlandflächen fixiert werden. Der Anhang der Düngeverordnung hält hierfür entsprechende Faustzahlen. In der Anlage 4 können in den Tabellen 7 (Ackerflächen) und 12 (Grünlandflächen) die dazugehörigen Werte entnommen werden.

In der Excel-Anwendung „jährliche Aufzeichnungspflichten Anlage 5 DüV“ können die Entsprechenden Werte eingetragen werden.

Erfassung der Werte des betrieblichen Nährstoffbedarfs

Neben den tatsächlich aufgebrachten Nährstoffen aus dem letzten Düngejahr muss der im letzten Frühjahr ermittelte für Stickstoff- und Phosphorbedarf zu einer Gesamtsumme zusammenaddiert werden.

Sowohl die aufsummierten Nährstoffmengen für Stickstoff und Phosphor, wie aber auch die Zusammenfassung des letztjährigen Düngebedarfs müssen spätestens am 31.03. 2022 durchgeführt worden sein.

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen bietet als elektronische Hilfsmittel eine Excel-Anwendung (DBEdoku42 Version 22.3 und Düngebedarfsrechner Frühjahr Version 4) an. Mit diesem Arbeitswerkzeug kann der Landwirt in einer Anwendung die Düngebedarfsermittlung und die Dokumentation des tatsächlich aufgebrachten Nährstoffes vornehmen.

Für die Schläge des Betriebes die in den mit Nitrat belasteten Gebieten liegen muss die Zusammenfassung des Stickstoffbedarfs ebenfalls durchgeführt werden. Hierbei sollte auch darauf geachtet werden, dass die aufgebrachte Menge den ermittelten Düngebedarf (kg N/ha) für jede in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegende Fläche nicht überschritten wird.

Die Düngebedarfsermittlung für das Frühjahr 2022 sollte für die meisten Schläge und Bewirtschaftungsarbeit vorgenommen worden sein. Lediglich die Flächen auf denen Zuckerrüben, Silomais, Kartoffeln oder andere Sommerungen angebaut werden sollen, ist dies z. T. noch durchzuführen.

Weitere Hilfsmittel:

(siehe unter Hilfsmittel, Sidebar rechts)

  • DBE Druckvorlage Ackerland
  • DBE Druckvorlage Grünland

Dokumentation der durchgeführten Düngung

Seit dem Inkrafttreten der Düngeverordnung 2020 müssen alle durchgeführten Düngungsmaßnahmen spätestens zwei Tage nach deren Durchführung dokumentiert werden. Diese Auszeichnungen müssen die folgenden Informationen enthalten:

  1. Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefassten Fläche,
  2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefassten Fläche,
  3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
  4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat,
  5. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.
  6. bei der Weidehaltung muss die Anzahl der Tiere, die Anzahl der Weidetage und die Beendigung der Weidehaltung dokumentiert werden, Nährstoffmengen sind an dieser Stelle jedoch nicht aufzuzeichnen.

Diese Informationen können grundsätzlich rein schriftlich dokumentiert werden. Vorteilhafter dürften elektronische Anwendungen sein, die eine Vielzahl von Berechnungen gleichzeitig vornehmen und damit langfristig Arbeitszeit einsparen können.

Nicht vergessen sollte die Dokumentation der Stickstoffbedarfswerte, der notwendigen Bodenuntersuchungen für Phosphor (Schlägen größer als 1 Hektar) und die Analyseergebnisse eingesetzter Wirtschaftsdünger und Gärreste in den mit Nitrat belasteten und den Phosphor eutrophierten Gebieten.

Die in der Tabelle 2 dargestellte Checkliste gibt Auskunft über Angaben, Aufzeichnungen, Dokumente, die es für die Düngeverordnung zu dokumentieren und aufzubewahren sind. Diese Auflistung enthält darüber hinaus die Anforderungen der Stoffstrombilanz. Neben den zeitlichen Fristen werden in der letzten Spalte Anmerkungen auf entsprechende Hilfsmittel oder wichtige Bemerkungen vorgenommen.

Hilfsmittel:

(siehe unter Hilfsmittel, Sidebar rechts)

  • DBEdoku42
  • Schlagdokumentation Ackerbau
  • Schlagdokumentation Grünland

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