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Düngung auf gefrorenem Boden nicht erlaubt

Hinweise zur Düngung in Abhängigkeit der Witterung, des Bodenzustands und ausgewählter Sperrzeiten

Generell ist bei der Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln dafür Sorge zu tragen, dass kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in Biotope und Gewässer erfolgt. An oberirdischen Gewässern müssen, insbesondere bei angrenzenden Hanglagen Abstände beim Düngen ( https://llh.hessen.de/pflanze/boden-und-duengung/duengerecht/sonstige-auflagen/bewirtschaftungsauflagen-fuer-flaechen-an-oberirdischen-gewaessern/) eingehalten werden.

Laut aktueller Düngeverordnung vom 01.05.2020 besteht ein absolutes Aufbringungsverbot von N- und P-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden (Ausnahme: Kalk mit weniger als 2 % P, wenn keine Abschwemmungsgefahr besteht).

Wassergesättigte Flächen

Wassergesättigt ist ein Boden, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt.

Gefrorene Flächen

Ein Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht bis in 20 cm Tiefe auftaut und somit keine Aufnahmefähigkeit besteht. Als angefroren ist ein Boden anzusprechen, der durch Nachtfrost lediglich von der Oberfläche her anfriert (leicht überfriert) und durch ansteigende Temperaturen im Laufe des Tages aufnahmefähig wird.

Schneebedeckte Flächen

Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.
Bei teilweise schneebedeckten Feldstücken darf nur der eindeutig nicht schneebedeckte Teil gedüngt werden.

Außerhalb von roten Gebieten endet die Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost am 16. Januar.
In den roten Gebieten endet die Sperrfrist für die genannten Dünger erst ab dem 01.Februar.

Unabhängig von den Sperrzeiten müssen die oben beschriebenen Bodenzustandsbeschreibungen bei allen Düngemaßnahmen beachtet werden und die Grundlagen des Bodenschutzes ( https://llh.hessen.de/pflanze/boden-und-duengung/boden-und-humus/weltbodentag-2021-mit-vielfaeltigen-massnahmen-den-boden-schuetzen/) berücksichtigt werden.