Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

Festmistlagerung – Neuerung ab 2020

Ab 2020 muss auf einem Betrieb mit Mistanfall eine ordnungsgemäße Lagerungsmöglichkeit für ein Mistaufkommen von mindestens 2 Monaten vorhanden sein. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Zwischenlagerung des Mistes auch außerhalb der Betriebsstätte erforderlich werden. So u.a. bei witterungsbedingt eingeschränkter Befahrbarkeit der Böden oder bei ungeeignetem Entwicklungszustand der Kulturpflanzen. Die Zwischenlagerung ersetzt nicht die ordnungsgemäße Vorrotte des Stallmists auf der Betriebsstätte.

Bei einer Lagerung außerhalb des Hofes darf es grundsätzlich zu keiner nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit kommen (ggf. die Untere Wasserbehörde kontaktieren).


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