Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Rechtsfragen

Natur- und Artenschutz: Darf ich nach dem 01. März Gehölze schneiden oder entfernen?

„Vorsicht: Wenn Sie zwischen dem 1. März und dem 30. September Hecken schneiden, drohen Ihnen bis zu 100.000 Euro Bußgeld!“ lauten die Schlagzeilen, die regelmäßig Ende Februar durch die Medien gehen und bei Gartenbesitzern und Gartenbesitzerinnen für Erschrecken und Verwirrung sorgen. So scheint das Gesetz im völligen Widerspruch dazu zu stehen, dass in der Praxis sogar regelmäßig sommerliche Hecken- oder Obstgehölzschnitte empfohlen werden.

Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen zum Thema „Hecken- und Gehölzschnitt sowie Hecken- und Gehölzbeseitigung im Kontext des Natur- und Artenschutzes“ eine Orientierung zum o.g. Sachverhalt herleiten, damit Sie sowohl fachlich als auch rechtlich auf der sicheren Seite sind.

Der gärtnerisch-fachliche Aspekt zu Schnittmaßnahmen und zeitliche Empfehlungen

In der Tat ist es so: Je nach Art und Entwicklungsziel bieten sich aus gärtnerischer Sicht für den Gehölz- und Heckenschnitt zwei Zeiträume an: Das Frühjahr vor dem Austrieb und der Spätsommer nach der Ernte und nach dem Wuchsabschluss. Pauschal gesprochen: Während man mit einem Frühjahrsschnitt stärkeres Wachstum fördert, wird mit einem Sommerschnitt Wachstum gebremst. Bei Obstgehölzen wird durch den Sommerschnitt darüber hinaus der Fruchtansatz gefördert.

Unabhängig davon gibt es pflanzenspezifische Unterschiede. So vertragen manche Arten, wie z. B. Steinobst, im Hinblick auf Wundheilung und mögliche Infektionsgefahren einen Sommerschnitt besser.

Rückschnitte sollten in der Regel schonend ausgeführt werden und vorrangig den Jahreszuwachs umfassen. Radikale Rückschnitte (> als der Jahreszuwachs) bei Bäumen und Großsträuchern sind aus pflanzenphysiologischer – und somit gärtnerisch-fachlicher Sicht i. d. R. begrenzt oder gar nicht zu empfehlen, da große Schnittwunden mit einer größeren Gefahr von Infektionen einhergehen. Ein radikales „auf den Stock setzen“ von beispielsweise Hecken ist allerdings dann eine Option, wenn diese überaltern, bestimmte Funktionen nicht mehr erfüllen oder Grenzabstände nicht mehr eingehalten werden. Spätestens beim eventuell geplanten radikalen Rückschnitten oder gar Baumfällungen / Gehölzbeseitigungen befinden wir uns mitten in der rechtlich relevanten Ebene, um die es im Folgenden gehen soll: Den Natur- und Artenschutz!

Der erste und zweite Blick in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bäume, Hecken und Gebüsche sind in unseren Gärten nicht nur gestalterische Elemente, sondern gleichzeitig Biotopstrukturen und damit potenzielle Lebens-, Rast- und Fortpflanzungsräume für eine Vielzahl von wildlebenden Tierarten. Damit unterliegen sie naturschutzrechtlichen Bestimmungen, die (im Sinne des Allgemeinwohls) für die Eigentümerschaft oder die den Garten Bewirtschaftenden ab dem Zeitpunkt einschränkend wirken, an dem diese Lebensräume gestört oder gar angetastet werden.

Der dabei bekannteste Paragraf ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der § 39. So besagt § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG: „Es ist verboten,… Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (Anm. → landwirtschaftliche Nutzholzanlagen) oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“.
Dieser Paragraf darf jedoch nicht isoliert als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Eine sorgfältige Prüfung und Abwägung ist in Verbindung mit anderen Vorschriften im BNatSchG notwendig. So muss man sich weiterhin beim § 39 auch den Aspekt und die Definition der „Lebensstätte“ vor Augen führen. So ist es nach § 39 Abs. 1 Satz 3 „… verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Die Legaldefinition einer „Lebensstätte“ erfolgt in § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wonach diese nicht unbedingt gerade bewohnt sein muss, sondern es sich durchaus (nur) um einen regelmäßigen Aufenthaltsort wild lebender Individuen einer Art handeln kann.

Übersetzt bedeutet dies für jegliche Hecken, lebende Zäune (dazu gehören z. B. berankte Zäune), Gebüsche oder andere Gehölze (das betrifft z. B. auch Fassadenbegrünung): Hier besteht also tatsächlich sowohl im Garten als auch in der Landschaft in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September aufgrund der Brut- und Setzzeit ein generelles Beseitigungsverbot bzw. ein Verbot eines starken Rückschnitts. Entgegen landläufiger Meinungen sind jedoch Form- oder Pflegeschnitte (dazu gehören gem. ZTV Baumpflege z. B. Jungbaumpflege- und Erziehungsschnitte, Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben, Totholzbeseitigung, Kopfbaumschnitte, Lichtraumprofilschnitte und Kronenpflegeschnitte) zunächst einmal grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings – dies vorweg genommen – nur dann, wenn keine Aspekte des Artenschutzes dagegensprechen! Dies wird im weiteren Textverlauf noch einmal ausführlich erläutert.Für Bäume gilt: Auch hier sind zunächst einmal grundsätzlich ganzjährige Pflegeschnitte, wie z. B. der Sommerschnitt von Obstbäumen möglich. Für Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen hat der Bundesgesetzgeber sogar ein Ausnahmeprivileg vorgesehen, so dass Beseitigungen hier theoretisch ganzjährig möglich sind. Achtung: Dies gilt jedoch nur, sofern diese Gestattung nicht durch eventuelle anderen rechtlichen Regelungen (siehe im weiteren Verlauf) eingeschränkt wird. Dazu gehören u.a. auch hier wieder die Aspekte des Artenschutzes!

Exkurs: Definition der „gärtnerisch genutzten Grundfläche“
Das BNatSchG spricht im o.g. Paragrafen nicht von „Gärten“, sondern verwendet die Bezeichnung „gärtnerisch genutzte Grundflächen“. Da die Definition allerdings nicht immer klar und eindeutig geregelt ist, können sich in der Praxis immer wieder unterschiedliche Rechtsauffassungen ergeben. Gemeinhin gelten als „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ neben erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch private Haus- und Nutzgärten, Dauerkleingartenanlagen sowie Friedhöfe oder andere städtische Grünanlagen wie Parks, Sport- und Spielanlagen oder Zeltplätze. In Hessen sind die Naturschutzbehörden per Erlass angewiesen, sich an diese Sichtweise zu halten.

Der dritte (und wichtigste) Blick ins Bundesnaturschutzgesetz

Neben dem sog. „Heckenschnittparagrafen“ § 39 BNatSchG gibt es im gleichen Gesetz einen weiteren relevanten Paragrafen, der den Artenschutz als Gegenstand hat:

§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG besagen: „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, …ihre Entwicklungsformen aus der Natur …, zu beschädigen oder zu zerstören,… wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören…“ sowie „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören…“Mit Hilfe der Anlage 1 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) lässt sich feststellen, welche Tierarten „besonders geschützt“ und „streng geschützt“ sind. Hierzu zählen für den Lebensraum „Gehölz“ nahezu sämtliche Säugetierarten (insbes. Fledermäuse; Ausnahme Schadnager) sowie Vogel- und viele Insektenarten (insbesondere holzbewohnende Käfer).

Das bedeutet in Bezug auf Baum- und Gehölzschnittmaßnahmen konkret, dass vor jeglichen Maßnahmen, unabhängig vom zeitlichen Korridor sowie vom Standort, eine artenschutzrechtliche Relevanz geprüft und ausgeschlossen werden muss! Eine Beseitigung oder auch ein starker Kronenrückschnitt eines Altbaumes, insbesondere mit Astlöchern und Hohlräumen, auch auf gärtnerisch genutzten Flächen, bedarf also stets einer artenschutzrechtlichen Prüfung. Klären Sie daher eine geplante Beseitigung eines solchen Baumes immer im Vorfeld mit Ihrer zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB – angesiedelt bei der Stadt oder dem Landkreis) ab, die Ihnen mitteilen wird, worauf Sie zu achten haben!

Auch bei geplanten Hecken-, Gebüsch- oder Fassadenbegrünungsbeseitigungen im eigentlich unkritischen Zeitraum zw. 1.10. und 28. / 29. 2. gilt natürlich der Artenschutz. Inspizieren Sie vorab die Hecke, bzw. das Gehölz nach möglichen Winterquartieren von Igel, Bilchen & Co. Je nach Art und Umfang der Beseitigungsmaßnahme und eventuell vorhandenen Lebensstätten empfiehlt sich auch hier eine Vorabstimmung mit der UNB, um auf der sicheren Seite zu sein!

Sogar im Fall der eigentlich ganzjährig erlaubten schonenden Form- und Pflegeschnitte ist der Artenschutz zu beachten. D. h. auch hier ist die Gehölzstruktur vorab im Hinblick auf Nist- und Ruhe- bzw. Winterquartiere zu begutachten und ggf. von der Maßnahme abzusehen!

Zwischenfazit zum Thema „Heckenschnitt“ und „Baumschnitt“

Ein schonender Heckenformschnitt oder ein schonender Baum- und Gehölzschnitt ist grundsätzlich ganzjährig möglich. Dabei ist allerdings stets – d.h. auch im Winterhalbjahr – der Artenschutz zu beachten. Würden durch die Schnittmaßnahmen besonders geschützte oder streng geschützte Tierarten beeinträchtigt, ist die Maßnahme zu verschieben bzw. eine Abstimmung mit der UNB erforderlich. Gleichwohl sollte die Maßnahme in einen möglichst konfliktarmen Zeitraum terminiert werden, wie z. B. vor dem 1. März. Sommerschnitte terminieren Sie unter verstärkter Beachtung des Artenschutzes in den Spätsommer.

Radikale Schnittmaßnahmen sind pflanzenphysiologisch meist ungünstig und sollten daher vermieden werden. Sind sie dennoch notwendig, so müssen sie zwingend vor dem 1. März erfolgen. Auch hier ist die Beachtung des Artenschutzes oberste Prämisse. In diesem Zusammenhang ist auch der o.g. Aspekt von „Lebensstätten“ zu beachten, die (auch momentan unbewohnt) nicht ohne vernünftige Gründe beeinträchtigt oder zerstört werden dürfen. Obwohl es für viele Schnitt- und Beseitigungsmaßnahmen durchaus vernünftige Gründe wie Einhaltung des Nachbarrechtes, Verkehrssicherungspflicht, pflanzenphysiologische Aspekte, bauliche Konflikte etc. geben wird, sind vermeintlich vernünftige Gründe (z. B. Nichtgefallen) natürlich nicht immer objektiv. Je nach Art, Umfang, Situation und Begründung empfehlen wir dringend die Abstimmung mit der zuständigen UNB!

Rechtlich komplex und strenger geregelt: Gehölzbeseitigungen!

Für Hecken- und Gebüsch- und Gehölzbeseitigungen gilt, wie bereits erwähnt: Sie müssen zwingend im Zeitraum zw. 1.10. und 28. / 29. 2. unter Beachtung des Artenschutzes erfolgen. Je nach Umfang der Beseitigungsmaßnahme ist eine Vorabstimmung mit der UNB ratsam.

Eine einfachere Regelung für Baumfällungen suggeriert der § 39 BNatSchG zunächst einmal mit seiner Aussage, diese seien grundsätzlich auf gärtnerisch genutzten Grundflächen ganzjährig möglich. Dem ist allerdings nicht so, da in der Praxis gerade bei Bäumen eine Vielzahl möglicher weiterer Regelungen gelten können: Zunächst ist vor einer Beseitigungsmaßnahme auch hier wieder der Artenschutz zu prüfen. Gerade in alten, morschen Bäumen ist mit Astlöchern (und somit potenziellen Lebensstätten) und diese regelmäßig aufsuchenden, oder darin lebenden, geschützten Bewohnern zu rechnen. Darüber hinaus sind eventuell vorhandene Baumschutzverordnungen / Baumschutzsatzungen oder ein anderer Schutzstatus abzuprüfen. Weiterhin ist es möglich, dass besagter Baum eigentlich nach einem gültigen Grünordnungsplan gepflanzt wurde oder als erhaltenswert deklariert wurde. Darüber hinaus kann die Beseitigung eines Baumes oder relevanter Gehölze vielfach auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 14 ff BNatSchG) unterliegen, die zu prüfen wäre.

Fazit zur Gehölz- und Baumbeseitigungen

Die rechtliche Lage bei geplanten Baum- und relevanten Gehölzbeseitigungen kann komplex sein und ist daher für Laien schwer zu beurteilen. Hier gilt unsere klare Empfehlung: Kontaktieren Sie vorab Ihre zuständige UNB, um auf der sicheren Seite zu sein!

Ergänzende Fragestellungen

Wo sind die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) angesiedelt?

Ihre für Sie zuständige UNB ist bei Ihrer Kreisverwaltung oder Ihrer kreisfreien Stadt angesiedelt.

Muss ich tatsächlich im Vorfeld eines Heckenschnittes meine Hecke nach Tieren absuchen, obwohl die Brut- und Setzzeit noch nicht begonnen hat?

Ja. Hecken können beispielsweise Igeln oder Bilchen (z. B. Gartenschläfern) als Winterquartier dienen. Daher ist auch bei winterlichen Maßnahmen eine Inspektion notwendig.

Wie intensiv muss eine solche Inspektion erfolgen? Was ist, wenn ich beispielsweise ein Nest übersehen- oder einen Schaden verursacht habe?

Die Inspektion sollte so intensiv wie nötig und so sensibel wie möglich sein Einerseits obliegt Ihnen die Beweispflicht, sollte es Hinweise geben, dass die Hecke oder die Gehölzstruktur bewohnt war oder als Lebensstätte regelmäßig wurde. Anderseits sollte die eventuelle Störung durch die Suche so gering wie möglich sein. Nach der uns vorliegenden Rechtseinschätzung stellt eine geringfügige Störung durch eine Kontrolle zur Vermeidung einer größeren Störung keinen naturschutzrechtlichen Verstoß dar. Dokumentieren Sie am besten ihre Inspektion. Entdecken Sie während der Arbeiten ein Nest oder Quartier, sind die Arbeiten und eine weitere Suche unverzüglich einzustellen. Sind Tiere zu Schaden gekommen, ist die UNB einzuschalten. Ebenfalls, wenn Sie unsicher sind, ob Nester, Laubhaufen, Asthöhlen, Nistkästen o. ä. bewohnt sind. Eine Wildkamera (ggf. Datenschutz beachten) leistet im Vorfeld hier möglicherweise wertvolle Dienste.

Wie ist das mit der Haftung – können die Strafen für einen Heckenschnitt tatsächlich so drakonisch sein?

Es kommt darauf an. Die in den Medien genannten Bußgeldbeträge sind meist Maximalstrafen für umfangreiche Vergehen. Aber es ist tatsächlich so: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Schnitt- oder gar Beseitigungsverbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG), was, je nach Art und Umfang des Vergehens, durchaus mit empfindlichen Bußgeldzahlungen belegt werden kann. Kommen bei den Schnitt- oder Beseitigungsmaßnahmen zudem noch besonders oder streng geschützte Tierarten (dazu gehören als möglicherweise betroffene Baum- und Heckenbewohner diverse Vogelarten, Fledermäuse, Igel oder Bilche) zu Schaden, können Verstöße sogar nach § 71a BNatSchG strafrechtlich relevant werden. Daher ist es ratsam, bei Zweifeln bereits im Vorfeld den sicheren Weg zu gehen, um sich mit den betreffenden Behörden abzustimmen.

Kann ich meine Verantwortung abgeben, indem ich die Arbeiten einem Unternehmen übertrage?

Nein. Als Auftraggeber obliegt zunächst einmal Ihnen die Haftung. In wieweit auch das Unternehmen haftet, entscheidet der Einzelfall.

Mein Baum droht umzustürzen. Kann ich ihn fällen?

Droht ein Baum akut umzustürzen und besteht die Gefahr von Personen- und Sachschäden, ist Gefahr in Verzug und Sie können handeln. Dabei sollten Sie allerdings die Situation möglichst dokumentieren und sich anschließend mit der zuständigen UNB in Verbindung setzen. Bei latent umsturzgefährdeten Bäumen sollten Sie den Kontakt zur UNB allerdings vor einer geplanten Fällmaßnahme suchen. Im Zweifelsfall muss hier ein Sachverständiger eingeschaltet werden.

Gibt es Ausnahmen, kranke, krank aussehende oder absterbende bzw. abgestorbene Bäume fällen zu können?

Absterbende oder abgestorbene Bäume stellen zunächst einmal wertvolle Lebensräume für viele Tierarten dar. Daher ist hier, gerade wenn keine akute Umsturzgefahr besteht, dringend eine vorherige Abstimmung mit der UNB empfohlen! Gartenbesitzer und Gartenbesitzerinnen sollten überlegen, ob sie nicht wertvolle Totholzstämme (sofern kein Sicherheitsrisiko besteht), möglicherweise berankt, als Lebensraum für Insekten, Vögel, Fledermäuse, Bilche o.ä. im Garten erhalten. Bei offensichtlich geschwächten oder erkrankten Bäumen sollte vor einer geplanten Beseitigungsmaßnahme die UNB kontaktiert werden.

Was sieht es mit dem Schnitt von Kletterpflanzen aus?

Kletterpflanzen auf Zäunen gelten als die im § 39 BNatSchG erwähnten „lebenden Zäune“; Fassadenbegrünung fällt mit unter die Kategorie „andere Gehölze“. D. h., die im Artikel erwähnten rechtlichen Aspekte gelten auch hier.

Was ist mit Schnitt- und Beseitigungsmaßnahmen auf Streuobstwiesen?

Streuobstwiesen gelten sowohl nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 30 BNatSchG) als auch nach dem Hessischen Naturschutzgesetz (§ 25 HeNatG) als gesetzlich geschützte Biotope. Geplante Maßnahmen, die über eine schonende Pflege und Bewirtschaftung hinausgehen, müssen daher unbedingt in Abstimmung mit der jeweils zuständigen UNB erfolgen. Pflegeschnitte sind jedoch ganzjährig (d. h. auch der Sommerschnitt) unter verstärkter Beachtung des Artenschutzes möglich.

Wie sieht es mit der Beseitigung von Bäumen in der freien Landschaft, auf Wiesen, Äckern oder entlang von Wegen und Straßen oder auf Brachflächen inmitten befestigter Flächen aus?

Solche Flächen zählen nicht zu den „gärtnerisch genutzten Grundflächen“, d. h. hier besteht keine Ausnahmeregelung. Eine Beseitigung ist, sofern keine anderen Sachverhalte dagegensprechen, lediglich im Zeitraum zwischen dem 1.Oktober und 28. / 29. Februar möglich. Eine Abstimmung mit der zuständigen UNB wird dringend empfohlen.


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