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Produktionsflächen – Zeitplan zur Pflege und Bearbeitung

Was ist wann erlaubt?

Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF)

01.04. – 30.06.
Das Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses ist verboten. Kein Einsatz von Pflanzenschutz- und/oder Düngemitteln.
Ab 01. 07.
Bracheflächen dürfen gemulcht (zerkleinern, ganzflächig verteilen) oder gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Das Mähgut darf normalerweis nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
(Für 2020 gibt es eine Ausnahmeregelung.)
01.07. – 15.11.
Die Mindesttätigkeit des einmaligen Mulchens bzw. Mähens muss durchgeführt sein.
Ab 01.08.
Sollen die ökologischen Vorrangflächen wieder in Kultur genommen werden, darf ab diesem Zeitpunkt die Aussaat einer Winterkultur vorbereitet und durchgeführt werden. Dann ist auch wieder der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln möglich. Die Ernte darf jedoch frühestens erst wieder im folgenden Jahr stattfinden.

Bracheflächen ohne ökologischen Vorrang

01.04. – 30.06.
Das Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses ist verboten. Kein Einsatz von Pflanzenschutz- und/oder Düngemitteln.
Ab 01.07.
Bracheflächen und Feldrandstreifen dürfen gemulcht (zerkleinern, ganzflächig verteilen) oder gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Das Mähgut darf jedoch nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Möchte man den Aufwuchs nun für die Fütterung verwenden, muss dies vorher schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden. Eine generelle Ausnahmegenehmigung für diese Flächen wurde mit der Freigabe der ÖVF nicht erteilt.
Der Einsatz von Pflanzschutzmittel ist nur auf Stilllegungsflächen möglich, die nicht als ökologische Vorrangflächen genutzt werden! Zunächst sollte man jedoch versuchen eine mechanische Bekämpfung durchzuführen. Um unerwünschte Pflanzen auf diesen Flächen zurückzudrängen, sollten dann nur teilflächenspezifische Behandlungen erfolgen.
Ab 01.08.
Alternativ zum Mulchen und Mähen des Aufwuchses darf ab dem 01. August der Aufwuchs abgeweidet werden, aber nur durch Schafe oder Ziegen!
Sollen die ökologischen Vorrangflächen wieder in Kultur genommen werden, darf ab diesem Zeitpunkt eine Aussaat vorbereitet und durchgeführt werden. Dann ist auch wieder der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln möglich. Die Ernte darf jedoch frühestens erst wieder im folgenden Jahr stattfinden.
01.07. – 15.11.
Die Mindesttätigkeit des einmaligen Mulchens bzw. Mähens muss bis 15.11. des Jahres durchgeführt sein.

Pufferstreifen, Feldrandstreifen und Waldrandstreifen

Ab 01.07.
Eine Schnittnutzung oder Beweidung auf Pufferstreifen, Feldrandstreifen und Waldrandstreifen ist möglich. Der Aufwuchs Pufferstreifen und Waldrandstreifen darf landwirtschaftlich durch Beweidung oder Mahd genutzt werden.
Ab 01.08.
Sollen die Pufferstreifen und Waldrandstreifen wieder in Kultur genommen werden, darf ab diesem Zeitpunkt eine Aussaat vorbereitet und durchgeführt werden. Die Ernte darf jedoch frühestens erst wieder im folgenden Jahr stattfinden.
01.07. – 15.11.
In diesem Zeitraum müssen diese Flächen mindesten einmal gemulcht, gemäht oder beweidet werden.