Schafe & Ziegen-Haltung
Kurzzeitbeweidungen (kürzer als 24 Stunden) müssen nicht dokumentiert werden!
Nach Auskunft der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Kontrolle der Düngeverordnung (Regierungspräsidium Kassel), stellen kurzzeitige Weidegänge, die kürzer als 24 Stunden befristet sind (typisch z. B. für Hüteschafhaltung auch auf Ackerflächen im Winter), keine Beweidung im Sinne der DÜV.
Das Regierungspräsidium Kassel hatte auf die Anfrage des Hessischen Verbandes für Schafzucht und -haltung e.V. geantwortet. Danach müssen vom Hauptbewirtschafter der landwirtschaftlichen Nutzfläche die Beweidung (< 24 Stunden) durchziehenden Schafen in Hessen nicht dokumentiert werden. Laut RP-KS fallen auch Pferchflächen (Nachtpferch), die in der Regel nicht länger als 12 Stunden genutzt werden, unter diese Ausnahme von der Dokumentationspflicht.
Grundsätzlich stellen Beweidungen keine Düngemaßnahme im Sinne der DüV dar. Unbenommen davon sind laut § 10 auch Beweidungen zu dokumentieren. Innerhalb von maximal 2 Tagen nach Abschluss der Beweidung müssen die Hauptnutzer (GAP-Antragsteller) pro Bewirtschaftungseinheit/Schlag Aufzeichnungen führen über Tierart und Stückzahl, Beginn und Ende der Beweidung und die Anzahl der daraus resultierenden Weidetage. Dies gilt auch bei Fremdnutzung der Flächen durch externe Schäfereien, Rinderhalter etc. Die so dokumentierten Beweidungen fließen jedoch nicht in die Düngebedarfsberechnung ein. Ausnahmen von dieser Dokumentationspflicht sind in Abschnitt (3), § 10 DüV geregelt (Kleinbetriebe, Betriebe ohne nennenswerte Düngung etc.). Dort findet sich jedoch kein Hinweis, wie Kurzzeitbeweidungen, wie sie für Hüteschäfereien typisch sind, zu interpretieren sind. Hierzu hat nun das RP-Kassel als zuständige Landesbehörde oben genannte Klarstellung vollzogen. Diese Sichtweise gilt lt. RP für Beweidungen aller Art, die kürzer als 24 Stunden andauern.
Der Tierhalter muss allerdings dokumentieren, wie viele Tiere wie lange auf Fremdflächen weiden, um den Nährstoffanfall durch die Tiere in seinem eigenen Betrieb exakt ermitteln und so prüfbar belegen zu können, dass er die N-Obergrenze gemäß § 6 Abs. 4 DüV (nicht mehr als 170 kg Gesamt-N/ha aus wirtschaftseigenen Düngern) auf seinen betriebseigenen Flächen eingehalten hat, so der RP-KS ergänzend.
Hessens Schäfereien reagieren erleichtert auf diese Klarstellung des RP-KS, hatten sie doch befürchtet, dass Flächeneigentümer nun massenweise eine Fremdnutzung ihrer Flächen durch Schafherden ablehnen würden, um negativen Einflüssen auf die betrieblichen Düngemöglichkeiten von vorherein vorzubeugen und Dokumentationsfehler (CC-relevant) zu vermeiden. Dadurch würden viele Hüteschäfereien, aber auch Koppelhalter gezwungen, ihr Futtermanagement für die Winterweide komplett umzustellen. Den Hauptbewirtschaftern würden die positiven Effekte einer Nachweide durch die Schafherden entgehen (Bestandsregulierung in üppigem Grünland vor der Winterruhe, Mäusebekämpfung, Bestockungsanregung im Getreidebau, Aufwuchsminderung vor dem Zwischenfruchtumbruch, etc.). Bei Beweidungen, die sich über einen gesamten oder mehrere Weidetage pro Schlag erstrecken, ist die Dokumentation durch die Hauptnutzer Pflicht. Hier müssen Weidetierhalter und Hauptnutzer eng und zeitnah zusammenarbeiten und sauber dokumentieren. Für weitere Hinweise zum Umgang mit der Düngeverordnung steht die Fachberatung des LLH zur Verfügung.