Schweine
Ausnahmeregelungen für Teilnehmer am ASP-Statusverfahren
Um im Falle des Ausbruchs der ASP von den Ausnahmeregelungen von der Untersuchungspflicht für die zu verbringenden Schweine in Restriktionszonen Gebrauch machen zu können, besteht für Schweine haltende Betriebe in Hessen die Möglichkeit für eine freiwillige Teilnahme am ASP-Statusverfahren.
Vorgaben für teilnehmende Betriebe
Mit der Teilnahme am „ASP-Statusverfahren“ verpflichten sich die Betriebe, die Vorgaben der Schweinehaltungshygiene-Verordnung einzuhalten und weitere Vorgaben zur Sicherung der Betriebe gegen den Eintrag des Virus der ASP zu erfüllen. Die Einhaltung der Hygienevorgaben sowie der Gesundheitsstatus der Schweine werden zweimal jährlich durch die Veterinärbehörde kontrolliert. Außerdem müssen jeweils die ersten zwei über 60 Tage alten Schweine, die in einer Woche in einer Produktionseinheit des Betriebes verenden, auf das Virus der ASP untersucht werden. Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Tierhalter/von der Tierhalterin zu tragen. Nähere Information finden Sie in diesem Dokument .
Für die Teilnahme am Verfahren müssen sich die Interessenten mit diesem Formblatt bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde anmelden.
Anforderungen an die Probennahme
Die Probenentnahme an verendeten Hausschweinen im Rahmen des Verfahrens darf ausnahmsweise auf dem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden. Eine Einbindung von amtlich ermächtigten Tierärzten/Tierärztinnen kann erfolgen. Die Tierärzte/Tierärztinnen müssen eine Bestätigung nach § 7 der Schweinehaltungshygieneverordnung vorweisen können und von der für den Haltungsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde für die Probenentnahme im Rahmen des „ASP-Statusverfahrens“ ermächtigt worden sein. Diese Ermächtigung kann formlos unter Vorlage der zuvor genannten Bestätigung bei der für den Schweinehaltungsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde beantragt werden.
Tupfer-Proben bei verendeten Schweinen
Bei den verendeten Schweinen sollen im Rahmen des Verfahrens bevorzugt Tupfer-Proben verwendet werden. Eine Anleitung zur Probenentnahme finden sie hier. Tupfer-Proben können bis zu max. einer Woche gekühlt gelagert werden und müssen mindestens wochenweise zur Untersuchung an den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor in Gießen eingesandt werden. Für die Einsendung ist ein HIT-Untersuchungsantrag zu nutzen, in dem als Untersuchungsgrund „Früherkennungsprogramm“ und im Freitextfeld „Freiwilliger ASP-Status“ angegeben werden muss. Der ermächtigte Tierarzt kann das Tupfer-Material für die Probenentnahme über die zuständige Veterinärbehörde vom LHL beziehen.
Merkblätter
mit ausführlichen Informationen für Landwirte und Schweinehalter sowie für Jäger werden auf der Seite des Hessischen Umweltministeriums als Download angeboten.