Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Biodiversität

II) Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten

II) Ackerbrachen erfolgreich anlegen – Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten

Wichtiger Hinweis: Der folgende Text beschreibt den Stand der Fördervoraussetzungen von August 2023. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten des LLH bzw. bei Ihrer Bewilligungsstelle über mögliche Aktualisierungen!

GLÖZ 8 (Nichtproduktive Ackerfläche)

Die neue Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) definiert mit den sogenannten „Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen“ (GLÖZ) Auflagen für die praktische Landwirtschaft. Gemäß GLÖZ 8 sind von jedem Betrieb mindestens 4 % der Ackerfläche als Stilllegung (inkl. Landschaftselemente) vorzuhalten.

Zur Schaffung und zur Sicherung von geeigneten Lebensräumen, Nahrungsreservoirs, ausreichend Deckung und Überwinterungsmöglichkeiten für wildlebende Arten, gelten folgende Vorgaben (Stand August 2023):

  • Mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes sind unabhängig von konventioneller oder ökologischer Bewirtschaftung Diese müssen mit Ackerbrachen (inkl. Landschaftselementen) erbracht werden (Ausnahmen gelten für Betriebe unter 10 ha und für Betriebe > 75 % Grünland bzw. Grünfutteranteil).
  • Die Mindestgröße der stillgelegten Flächen liegt bei 0,1 ha.
  • Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist auf Stilllegungsflächen nicht erlaubt.
  • Die Stilllegung darf mehrjährig auf der gleichen Fläche liegen, kann aber auch jährlich gewechselt
  • Die anzurechnenden Brachflächen dürfen während des gesamten Antragsjahres, beginnend mit der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, nicht bewirtschaftet werden.
  • Ausnahmen vom Bewirtschaftungsverbot für Begrünung, Mindesttätigkeits-verpflichtung, Wiederinkulturnahme und Beweidung sind wie folgt definiert:
  • Die Stilllegung kann selbstbegrünt oder eingesät werden. Die Einsaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Zur Förderung der Biodiversität / Unterstützung der Feldhygiene stehen im Handel Brachemischungen zur Verfügung (siehe Beispiele am Ende dieser Empfehlung).
  • Die Einsaat muss unmittelbar nach Ernte der Vorkultur passieren.
  • Bis zum 16.11. muss eine Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen und Abfahren der Fläche stattfinden. Auch die Aussaat zum Zwecke der Begrünung wird als Mindesttätigkeit anerkannt.
  • Das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses in der Zeit vom 1.4. bis zum 15.8. ist verboten.
  • Die Mindesttätigkeit kann nach 3 (5) GAPDZV aus naturschutzfachlichen Gründen bei mehrjährigen Stilllegung auch nur alle zwei Jahre erbracht werden.
  • Ab dem 1.9. darf eine Aussaat (die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt) vorbereitet oder durchgeführt werden. Zudem darf die Fläche ab dem 1.9. durch Schafe und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung stellt keine Erfüllung der Mindesttätigkeitsverpflichtung dar.
  • Ab dem 15.8. eine Aussaat von Wintergerste und Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel ist mit dem Ende der Stilllegungsverpflichtung wieder erlaubt.

Nach GLÖZ 8 ist zudem das Verbot der Beseitigung geschützter Landschaftselemente sowie ein Schnittverbot für Gehölze zwischen dem 1.3. und 30.9. geregelt.

Fördersatz GLÖZ 8:

Der GLÖZ 8-Standard ist Teil der Konditionalität. Dies sind Bewirtschaftungsauflagen, die mit der Agrarförderung bzw. Direktzahlung abgegolten werden. Die Auflagen sind im EU- und Bundes-Recht verankert. Eine Übersicht über die Anforderungen an die neue Flächenförderung finden Sie unter im LLH-Beitrag „Die neue Flächenförderung„.

Beantragung GLÖZ 8:

Stilllegungen, die zur Erfüllung von GLÖZ 8 dienen, müssen im Flächennutzungsnachweis des Agrarportals entsprechend beantragt werden. Es besteht die Möglichkeit, zwischen Selbstbegrünung und aktiver Begrünung auszuwählen.

Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 4 (Pufferstreifen an Gewässern)

Gemäß den Anforderungen des GLÖZ 4-Standards muss ein Mindestabstand zu Gewässern eingehalten werden. Mit einer Stilllegung entlang von Gewässern kann zusätzlich die Einhaltung weiterer geltender Abstandsregelungen (HWG, DüV, PflSchAnwV) sichergestellt werden (Mindestflächengröße von 0,1 ha ab Böschungsoberkante beachten).

Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung)

Gemäß der Anforderung des GLÖZ 6-Standards muss auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes zwischen dem 15.11. eines Jahres und dem 15.1. des Folgejahres eine Bodenbedeckung gewährleistet sein. Diese kann anteilig auch durch die mehrjährige Ackerbrache sowie die Herbsteinsaat der Brache oder durch Selbstbegrünung (auch als Stoppelbrache) erfüllt werden.

Abweichende Regelungen zu GLÖZ 6 für Obstbaumkulturen, Weinbauflächen, den Anbau von frühen Sommerkulturen, Anbau auf schweren Böden und Ackerland mit vorgeformten Dämmen sind ggf. zu beachten.

Kombinationsmöglichkeiten von GLÖZ-8-Brachen mit weiteren Förderprogrammen wie z.B. dem Hessischen Agrarumweltprogram (HALM 2) sind nicht gegeben. Es kann jedoch aus Naturschutzsicht sinnvoll sein, Brachen an Vertragsnaturschutzflächen angrenzend anzulegen, um so einen erweiterten Lebensraum oder eine Pufferzone zu schaffen.

 

Öko-Regelung 1a (Freiwillige Erweiterung der Ackerbrache nach GLÖZ 8)

Die im Rahmen von GLÖZ 8 geforderte Ackerbrache kann entsprechend der Öko-Regelung 1a (ÖR 1a) erweitert werden. Es kann freiwillig mehr Fläche zu Verfügung gestellt werden, indem man über die 4 % Stilllegung hinaus Ackerbrachen anlegt. Hierfür wird den Betrieben ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich zur Verfügung gestellt.

Die ÖR 1a können auch Betriebe in Anspruch nehmen, für die eine Ausnahme* von GLÖZ 8 gilt. (* Individuelle Ausnahmen von GLÖZ 8 klären Sie bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle.)

Ökologisches Ziel ist es, durch weitere Stilllegungen ein umfangreicheres Biotopnetz zu etablieren sowie in Betrieb und Landschaft ein Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen zu schaffen. So kann beispielsweise ein Feldhase von der Futterstelle zum Ruheplatz wechseln, ohne seine Deckung aufgeben zu müssen.

Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1a:

Es gelten die für GLÖZ 8 dargestellten Vorgaben (s.o.). Der Umfang beträgt mindestens 1 % und maximal 6 % des förderfähigen Ackerlands. Diese insgesamt möglichen 6 % Stilllegung satteln auf die verpflichtenden 4 % der Konditionalität auf.

Bei der Antragstellung für ÖR 1a zu beachten:

Die Öko-Regelungen sind jährlich im Flächennutzungsnachweis des Agrarportals zu beantragen. Sie müssen in der dafür vorgesehenen Spalte („Interventionen“) beantragt werden.

Fördersatz für ÖR 1a:

+ 1 % Flächenanteil über 4 % der Konditionalität (Ackerstilllegungsfläche) hinaus: 1300 Euro/ha
+1,1 bis 2 % über 4 % der Konditionalität hinaus: 500 Euro/ha
+2,1 bis 6 % über 4 % der Konditionalität hinaus: 300 Euro/ha

* Individuelle Ausnahmen von GLÖZ 8 klären Sie bitte mit Ihrer Bewilligungsstelle.

Beispiel: Ein Betrieb mit 20 ha Ackerfläche hat durch die GLÖZ 8 0,8 ha (4 %) brachgelegt. Es wurde ein passender Schlag mit einiger Entfernung zum Betrieb ausgewählt. Dieser Schlag ist insgesamt 1 ha groß. Durch Anwendung von ÖR 1a legt der Betrieb zusätzlich einen Anteil von 1 % = 0,2 ha seiner Gesamtackerfläche auf diesem Schlag brach und kommt so auf insgesamt 1 ha Stilllegung. Der Betrieb hat also faktisch 5 % seiner 20 ha Fläche stillgelegt, 0,8 ha über GLÖZ 8 und 0,2 ha über ÖR 1a.

Der gesamte Schlag ist somit als Brache in der Förderung und benötigt keine geteilte Bewirtschaftung, was Bewirtschaftungskosten einspart. Mit 1 ha Größe ist die Brache zudem ausreichend groß, um bodenbrütenden Vogelarten eine ausreichende Deckung zu bieten. Bei geeigneter Lage im Offenland kann so beispielsweise Rebhühnern eine erfolgreiche Fortpflanzung ermöglicht werden.

Kombinierbarkeit von ÖR 1a mit anderen Förderprogrammen auf derselben Fläche (Stand August 2023):

  • Für ÖR 1a Flächen kann zusätzlich die Förderung für Blühflächen nach ÖR 1b beantragt werden.
  • Auch bei Kombination von ÖR 1a und ÖR 7 (Natura 2000) werden beide Fördersätze in vollem Umfang ausgezahlt.
  • Die gleichzeitige Beantragung von ÖR 1a und HALM 2 H2 (Arten- und Biotopschutz) ist möglich. Bei identischen Leistungsinhalten werden die veranschlagten Prämiensätze der jeweiligen Verpflichtung verrechnet.
  • Die HALM 2 Förderungen Ökologischer Landbau (B1- Gemüse und Ackerland) und Mehrjährige Blühstreifen (C.3.2), sind mit der ÖR 1a kombinierbar, es erfolgt jedoch eine Verrechnung der geplanten Fördersätze der jeweiligen Verpflichtung.

 

Öko-Regelung 1b – Erweiterung der Ackerbrache als Blühfläche

Über die Anforderungen von GLÖZ 8 hinausgehende Stilllegungsflächen können im Rahmen von Öko-Regelung 1b (ÖR 1b) auch als Blühflächen eingesät werden.

Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1b:

  • Voraussetzung für die Förderung nach ÖR 1b ist die Beantragung der ÖR 1a
  • Die Förderung von ÖR 1b kann innerhalb von Ausschlusskulissen nicht beantragt werden. Diese dienen dem Schutz besonders wertvoller Naturgüter.
  • Mindestschlaggröße 0,1 ha / als Blühstreifen 20-30 m breit / als Blühfläche nicht streifenförmig / maximal 1 ha Flächengröße. Blühstreifen, die auf der überwiegenden Fläche breiter als 30 m sind, gelten als Blühfläche.
    (Bitte anstehende Aktualisierungen der Vorgaben für ÖR beachten!)
  • Einsaat mit festgelegtem Saatgut bis 15.5.
  • Kein Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln.
  • Wird die ÖR 1b nur ein Jahr auf der Fläche beantragt (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen), darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden (Anforderung an die Bodenbedeckung beachten).
  • Bei überjährigen Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben, ist ein Umbruch ab dem 1.9. zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im nächsten Jahr geerntet wird.
  • Eine Mindesttätigkeit kann nach §3 (5) GAPDZV auch nur in jedem zweiten Jahr erfolgen.
  • Jährliche Beantragung.

Vorgaben für die Saatmischungen nach ÖR 1b:

  • Bei der ÖR 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige Anlage eignen und Blühmischungen, die für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen vorgesehen sind. D.h. auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eignen.
  • Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste für Saatgutmischungen erfüllen muss. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B Mischungsbeispiele aus dem Handel finden sind im Folgenden exemplarisch aufgelistet.
  • Es dürfen keine weiteren Arten in den Mischungen enthalten sein.

Der Fördersatz für die ÖR 1b beträgt 150 €/ha/Jahr zuzüglich zur beantragten Förderung für ÖR 1a.
(Bitte anstehende Aktualisierungen der Einheitsbeträge beachten!)

 


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