Biorohstoffnutzung
Austausch- oder Nachrüstpflicht bei Kaminöfen
„Ältere Kaminöfen“ müssen den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) folgend aus Umweltschutzgründen zur Einhaltung verschärfter Abgasgrenzwerte außer Betrieb genommen werden oder mit technischen Einrichtungen die die Einhaltung der Abgasgrenzen ermöglichen nachgerüstet werden.
Datum auf dem Typenschild | Datum für Nachrüstung/Außerbetriebnahme |
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Bis 31.12.1974 (oder nicht feststellbar) | 31. Dezember 2014 |
Bis 31.12.1984 | 31. Dezember 2017 |
Bis 31.12.1994 | 31. Dezember 2020 |
Bis 21.03.2010 | 31. Dezember 2024 |
Alle vor 1950 in Betrieb genommen Öfen gelten als historische Öfen und sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen. Es gibt weitere Ausnahmen z.B. Badeöfen, Herde, Offene Kamine.
Über Nachrüstmöglichkeiten (Staubabscheider) oder Außerbetriebnahme informiert Sie Ihr zuständiger Kaminkehrer bzw. der Hersteller Ihres Ofens.