Biorohstoffnutzung
Verschärfte Abgasvorgaben für Einzelraumfeuerungen für Festbrennstoffe
Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.BImSchV) erlassen am 22.03.2010 legt fest, dass : Einzelraumfeuerungsstätten zur Verbrennung von Festbrennstoffen verschärfte Abgasgrenzwerte (max. 150 mg Staub/m³ bzw. max. 4 g CO/m³) einhalten müssen.
Die festgelegten Übergangsfristen für Altanlagen enden
- für Feuerungsstätten die bis 31.12.1974 in Betrieb gegangen sind am 31.12.2014für Feuerungsstätten die zwischen dem 01.01.1975 und dem
12.1984 in Betrieb gegangen sind am 31.12.2017 - für Feuerungsstätten die zwischen dem 01.01.1985 und dem 31.12.1994
in Betrieb gegangen sind am 31.12.2020 - für Feuerungsstätten die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010
in Betrieb gegangen sind am 31.12.2024
Konnte ein Nachweis, dass die neuen Grenzwerte eingehalten werden, nicht bis zum 31.12.2013 geführt werden, so sind die Feuerungsstätten zum o.g. Zeitpunkt mit geeigneter Filtertechnik nach zu rüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
Es bestehen verschiedene Ausnahmen!