Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Geflügel

EU-Öko-VO: Ökologische Hühner-Geflügelhaltung (Gallus gallus)

Diese Anforderungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der EU-Öko-Verordnung inkl. Durchführungsbestimmungen (VO (EG) 2018/848 u. weitere Ergänzungen) dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen.

Allgemeine Anforderungen an den ökologischen Landbau

  • Verbot gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und von Stoffen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (v. a. Futtermittel, Saatgut, Dünger, Tiere)
  • Vorsorgekonzept zur Wahrung der Bio-Integrität – siehe dazu die Checkliste-Vorsorgekonzept
  • Flächengebundene Tierhaltung (z. B. max. 230 Legehennen oder 580 Masthühner / ha)
  • Für Betriebsmittel gelten Positiv-Listen, d. h. nur die darauf aufgeführten (konventionellen) Futter-, Dünge-, Pflanzenschutz-, Reinigungsmittel usw. sind unter bestimmten Voraus­setzungen zugelassen
  • 24 Monate Umstellungszeit gelten bei gleichzeitiger Umstellung von Tierhaltung und Pflanzenbau, andere Varianten sind möglich

Zusätzliche Anforderungen nach den HALM2-Richtlinien (B.1)

  • Ein Kontroll-Vertrag mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle muss spätestens zum 30.11. vor Beginn der Förderungslaufzeit (HALM 2), vorliegen. Eine Übersicht der Kontrollstellen erhalten Sie bei den Öko-Beratern und -Beraterinnen, den Ämtern für den ländlichen Raum (zuständiger Landkreis) und beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.2
  • Die HALM2-Richtlinien fordern eine Umstellung des gesamten Betriebes, d.h. alle Betriebszweige (z.B. Ackerbau, Geflügelhaltung) müssen der Öko-VO entsprechen
  • Öko-Prämien: z. B. Acker: 300/350 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger, Dauergrünland: 200/220 €/ha für Beibehalter/Neueinsteiger (HALM 2 B.1.)
  • Jährliche Vorlage der Original-Öko-Kontrollbescheinigung bis zum 31.01. des Folgejahres

Pflanzenbau

Für Futter-Anbauflächen gelten mindestens 24 Monate Umstellungszeit nach der letzten konventionellen Maßnahme (frühestmöglicher Umstellungsbeginn ist der Tag des Vertrags­abschlusses mit der Kontrollstelle).

Tabelle 1: Umstellungsdauer nach Flächenart

FlächenartUmstellungsdauerStatus nach Ablauf
Grünland12 Monate vor der ErnteUmstellungsfutter
Grünland24 Monate vor der ErnteÖko-Futter
Ackerfutter (mehrjährig)12 Monate vor der ErnteUmstellungsfutter
Ackerfutter (mehrjährig)24 Monate vor der ErnteÖko-Futter
Getreide, Körnerleguminosen12 Monate vor der ErnteUmstellungsfutter
Getreide, Körnerleguminosen24 Monate vor der AussaatÖko-Futter, Öko-Ware

Saat- und Pflanzgut

  • Grundsätzlich aus Öko-Vermehrung oder aus Umstellung (1. und 2. U.-Jahr)
  • Hybridsaatgut ist zulässig (wird jedoch nicht von jedem Öko-Verband erlaubt)
  • Der ausnahmsweise Einsatz von konventionellem Saatgut (ungebeizt) ist möglich, wenn
    • kein Öko-Saatgut am Markt erhältlich ist,
    • eine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle vorliegt,
    • für die jeweilige Sorte in der Internet-Datenbank OrganicXSeeds ( OrganicXSeeds.de) eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt oder
    • die Nichtverfügbarkeit von Ökologischen Sorten in der Datenbank OrganicXSeeds festgestellt wurde (durch Ausdruck dokumentieren).

Fruchtfolge, Düngung und Pflanzenschutz

  • Weitgestellte Fruchtfolgen mit Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern sind Grundlage einer ausgeglichenen Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes
  • Vorbeugender Pflanzenschutz durch geeignete Arten- und Sortenwahl, mechanische Bodenbearbeitung sowie Schutz von Nützlingen
  • Chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel sind nicht zulässig
  • Bei Bedarf (z. B. Bodenuntersuchung) können Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß DVO 2021/1165 Anhang II wie z. B. kohlensaurer Kalk, Kalisulfate und weicherdige Rohphosphate, sowie Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Die Dokumentation der Maßnahme inklusive Begründung ist für eine spätere Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers (tierischer Herkunft) auf maximal 170 kg N / ha begrenzt
  • Bei Bedarf dürfen die im DVO 2021/1165 Anhang I genannten Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden

Allgemeine Anforderungen an Hühner-Geflügelställe

  • Freier Zugang zu Futtertrögen und Tränken sind Voraussetzung
  • im Stall 1/3 der Bodenfläche fest, nicht perforiert (keine Gitter- oder Spaltenkonstruktionen); von Einstreu wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf bedeckt
  • bei Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der Stallfläche als Kotgrube vorzusehen
  • Mehretagensysteme dürfen in Hühner-Geflügelställen zum Einsatz kommen, wenn diese einschließlich der Bodenfläche nicht mehr als drei Ebenen nutzbarer Fläche aufweisen
  • Von erhöhten Ebenen in Mehretagensystemen dürfen keine Exkremente auf darunter befind-liche Tiere fallen und ein einfaches Kontrollieren der Tiere muss möglich sein
  • Einfall von natürlichem Licht darf durch künstliche Beleuchtung ergänzt werden (max. 16 h Lichtphase erlaubt; ununterbrochene Nachtruhe von min. 8 h)
  • Einfacher & direkter Zugang zum Freigelände, wofür die Außenbegrenzungen der Ställe über Ein- und Ausflugklappen verfügen müssen, in den Tieren angemessener Größe.
    Die Länge der Ausflugklappen beträgt mind. 4 m je 100 m² der nutzbaren Mindeststallfläche
    Erhöhte Ein- und Ausflugklappen sind mit geeigneten Rampen zu versehen
  • Die Länge von Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und einer Veranda muss zusammen mind. 2 m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche betragen
  • Verfügt der Geflügelstall über eine Veranda, zählt diese nicht zur nutzbaren Stallfläche. Dagegen ist zusätzlicher überdachter Außenbereich (ZüA), rund um die Uhr zugänglich und isoliert (kein Außenklima) zur nutzbaren Stallfläche anrechenbar
  • Pro Stallabteil eines Geflügelstalls dürfen bestimmte maximale Herdengrößen und Besatzdichten nicht überschritten werden (siehe Tabelle 2)
  • Stallabteile für Hühnergeflügel müssen durch halbgeschlossene Trennwände oder Netze/Maschendraht abgetrennt werden
  • Die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit (PE) für die Fleischerzeugung beträgt max. 1.600 m², bei ausreichender Trennung sind mehrere PE pro Betrieb möglich
  • Hühner-Geflügelställe müssen mit Sitzstangen und/oder erhöhten Sitzebenen ausgestattet sein (siehe Tabelle 2).
  • Mobile Geflügelställe dürfen für Geflügel verwendet werden, wenn diese während des Produktionszyklus regelmäßig und jedenfalls zwischen einzelnen Geflügelpartien versetzt werden.

Tabelle 2: Herdengrößen, Sitzstangen und Besatzdichten für Hühner-Geflügel

 Besatzdichte und Sitzstangen
(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)
Max. Herdengröße
(je Stallabteil eines Geflügelstalls)
(*) Bei mobilen Geflügelställen für Hühner-Geflügel ist eine Erhöhung auf eine Besatzdichte auf 30 kg Lebendgewicht/m² zulässig, wenn die Bodenfläche des mobilen Stalls nicht mehr als 150 m² beträgt;
(**) Bruderhähne zur Fleischerzeugung
 Besatzdichte Tiere / m² oder kg / m²Sitzstangen (oder erh. Ebenen) cm / Tier (cm² / Tier)Tiere / NestAnzahl Tiere
Elterntiere (Gallus Gallus)618 cm7, bei Gruppennestern 120 cm² / Tier3.000
Legehennen

(einschließlich Zweinutzungslinien)

618 cm7, bei Gruppennestern 120 cm² / Tier3.000
Mastgeflügelmax. 21 kg LG je m²(*)min. 5 cm (25 cm²)Masthähnchen/-hühner: 4.800
Kapaune: 2.500
Poularden:4.000
Junghennen / Bruderhähne (**)max. 21 kg LG je m²Min. 10 cm (100 cm²)Junghennen: 10.000
Bruderhähne: 4.800

Anforderungen an Freigelände

Tabelle 3: Mindestaußenfläche je Tier & Tierart (Freigelände)

GeflügelMindestaußenfläche in m² pro Tier(***)
(***) sofern die Obergrenze von 170 kg/N/ha nicht überschritten wird
Legehennen (einschließlich Zweinutzungslinien)4
Mastgeflügel (Gallus Gallus)4 (2,5 m² pro Tier in Mobilställen)
Junghennen und Bruderhähne1
Elterntiere (Gallus Gallus)4
Kapaune und Poularden4
  • Freigelände muss für Geflügel attraktiv und uneingeschränkt zugänglich sein
  • Geflügel muss mindestens während eines Drittels der Lebensdauer und ab frühestmöglichen Alter ganzjährig Zugang zu Freigelände gewährt werden, wann immer die Bedingungen dies gestatten (außer ggf. extremen Witterungsbedingungen)
  • Bei Aufteilung von Geflügelställen in getrennte Stallabteile, muss das zu den einzelnen Stallabteilen zugeordnete Freiland ebenfalls getrennt sein
  • Ausläufe müssen größtenteils begrünt und mit ausreichend Schutzvorrichtungen versehen sein (Unterschlupfe, Unterstände, Sträucher oder Bäume)
  • Das Freigelände darf einen Radius von 150 m zur nächsten Ein- /Ausflugklappe nicht überschreiten. Ausnahme: 350 m Radius ist zulässig, wenn mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind
  • Freigelände darf unterteilt und im Wechsel genutzt werden, dabei müssen stets die in der Tabelle 3 aufgeführte Mindestgröße pro Tier eingehalten werden:
  • Auslaufjournale sind zu führen

Fütterung

  • 100 % Öko-Futter, davon über 30 % vom eigenen bzw. einem Betrieb aus der Region
  • Bis zu 100 % Umstellungs-Futter vom eigenen Betrieb oder max. 25 % zugekauftes Umstellungs-Futter können eingesetzt werden
    Maximal 20 % Futter von den ersten zwölf Umstellungsmonaten (mehrjähriges Gras- bzw. Ackerfutter, Körnerleguminosen, nur vom eigenen Betrieb) (jeweils Trockenmasse pro Jahr)
  • 5 % k Eiweiß-Futtermittel für Junggeflügel gemäß Positivliste dürfen bis 31.12.26 eingesetzt werden, wenn das Futtermittel aus ökologischer Herkunft nicht verfügbar ist (bezogen auf Trockenmasse pro Jahr). Der Einsatz muss dokumentiert u. die Notwendigkeit begründet werden. Manche Vermarkter fordern bereits jetzt 100 % Öko-Fütterung.
  • Der Tagesration ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben
  • Erlaubte Zusatzstoffe sind z. B. Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine, (Öko-zertifizierte Mineralfutter)
  • Verboten sind Futter-Antibiotika, Leistungs- u. Wachstumsförderer, synthet. Aminosäuren

Tiergesundheit

  • Krankheitsvorsorge, pflanzliche bzw. homöopathische Medikamente sind vorzuziehen.
  • Die vorbeugende Anwendung chemisch-synthetischer Arzneimittel oder Antibiotika, sowie von Hormonen (z. B. Brunst-Einleitung) ist verboten (ausgenommen Impfungen).
    Der therapeutische Einsatz dieser Medikamente ist auf tierärztliche Anordnung möglich, dabei ist stets die doppelte Wartezeit, mindestens jedoch 48 Stunden einzuhalten.
  • Bei mehr als 3 „konventionellen“ Behandlungen / Jahr, bzw. mehr als einer Behandlung bei Lebenszyklen < 1 Jahr muss ein Tier bzw. seine Erzeugnisse in der Regel konventionell vermarktet werden (ausgenommen Impfungen und Parasitenbehandlungen).

Tierhaltungspraktiken

  • Schnäbel und oder Flügel dürfen nicht routinemäßig gestutzt werden. (Ausnahmen nur mit vorheriger Genehmigung der Kontrollbehörde im begründeten Einzelfall).
  • Mastgeflügel muss entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden (siehe Tabelle 4).

Tabelle 4: Mindestschlachtalter bei Geflügel (in Tagen)

TierartAlter in TagenTierartAlter in Tagen
Hühner /Masthühner81Kapaune150

Herkunft der Tiere bei Zukauf

  • Grundsätzlich nur von Öko-Betrieben
  • wenn Ökotiere nicht verfügbar sind – dafür erforderlich Recherche in der Verfügbarkeits-datenbank für Tiere: organicXlivestock.de, ist der Zukauf von konv. Küken möglich (max. 3 Tage alt.(zukünftig Antrag ebenfalls über www.organicXlivestock.de)

Unter anderem aufgrund der Vermarktungsmöglichkeiten kann es sinnvoll sein, sich einem der Öko-Verbände anzuschließen. Dabei sind die zum Teil weitergehenden Vorschriften des jeweiligen Verbandes zusätzlich zur Öko-Verordnung anzuwenden.


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