Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Ökologische Tierhaltung

Entspricht mein Stall den Anforderungen der Öko-Verordnung?

Nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über Vorschriften, Verbote und Ausnahmen der Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007 u. 889/2008)
für Rinder- und Schweineställe – gültig bis 31.12.2021!

1. Vorschriften (ohne Ausnahmen)

  • Reichlich Tageslicht und natürliche Belüftung für die Tiere
  • Ungehinderter Zugang zu Fressplatz, Tränke
  • Trockener, eingestreuter Liegebereich
  • Mindestens 50 % der (geforderten) Stallfläche muss planbefestigt sein
  • Maximal 50 % der vorgeschriebenen Auslauffläche können überdacht sein (in Hessen)
  • Sauen (außer hochtragende und säugende) sind in Gruppen zu halten

1. 1  Mindestgrößen von Stall- und Auslaufflächen (Anhang III)

RinderMilchküheZuchtbullenZucht- und Mastrinder kg LG
m²/Tier≤ 100 kg≤ 200≤ 350> 350
Stall6,0101,52,54,05,0*
Auslauf4,5301,11,93,03,7*

*) mindestens 1 m2 (Stall) und 0,75 m2 (Auslauf) je 100 kg LG

SchweineEberSauFerkelMastschweine kg LG
m²/Tiertragendsäugend≤ 30 kg≤ 50≤ 85≤ 110> 110
Stall6,0/10,0*2,57,50,60,81,11,31,5
Auslauf8,01,92,50,40,60,81,01,2

*) wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt

2. Verbote ohne Ausnahmen

  • Ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ohne Auslauf, ohne Weide
  • Anbindehaltung von Kälbern
  • Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der 1. Lebenswoche
  • Haltung von Tieren auf Vollspaltenböden
  • Haltung von Ferkeln in Flatdecks oder Käfigen

3. Vorschriften mit Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen

3.1 Anbindehaltung ist verboten
mit folgender Ausnahme

  • Rinder in kleinen Betrieben
    Das sind Betriebe mit maximal 20 Kühen (Milch- oder Mutterkühe) plus Nachzucht. Die Rinder können in Anbindung gehalten werden, vorausgesetzt, sie haben mindestens zweimal pro Woche Auslauf, gerade im Winter. Während der Weidezeit ist Weidegang vorgeschrieben
    (zeitlich unbegrenzt; von Kontrollstelle zu genehmigen)

3.2 Weide-, Freigeländezugang oder Auslauf sind vorgeschrieben

Auslauf im Winter und Weidegang im Sommer ist für Rinder (Kühe, Kälber, Jung- und Mastvieh), Schafe und Ziegen grundsätzlich vorgeschrieben.

Ausnahmen:

  • für Rinder, Schafe und Ziegen, die im Sommer auf die Weide gehen und im Winter in einem Laufstall untergebracht sind, ist der Auslauf bzw. Freigländezugang im Winter nicht zwingend erforderlich
  • Die Endmast von Rindern im Stall ohne Auslauf ist möglich, wenn dieser Zeitraum maximal 1/5 Lebenszeit ausmacht, und keinesfalls mehr als 3 Monate
  • Bullen > 1 Jahr kann alternativ zur Weide Auslauf angeboten werden

4. Beispiele für Haltungsformen, die der Verordnung entsprechen

Rinder

  • Weidegang im Sommer, Laufstallhaltung im Winter
  • Anbindehaltung mit Weidegang + Auslauf, nur bei kleinen Beständen
    (unter Einhaltung der Mindestflächen für Stall und Auslauf, Anhang III)
  • ganzjährige Freilandhaltung für Robustrassen, bei geeigneten Winterflächen

Schweine

  • Stallhaltung mit Auslauf, dieser zumeist teilüberdacht, befestigt, mit Einstreu
    unter Einhaltung der Mindestflächen für Stall und Auslauf, Anhang III
  • Freiland- bzw. Hüttenhaltung in geeigneten Regionen

5. Möglichkeiten der Umgestaltung von Ställen

  • befestigte und ständig zugängige Ausläufe können auf die Stallfläche angerechnet werden (Erreichung Mindestfläche, Einhaltung 50 % planbefestigt)
  • in Verbindung mit einer eingestreuten Liegefläche kann der Vollspaltenboden am Fressgitter als Fressgang genutzt werden
  • Fressen (und Melken) am alten Anbindeplatz, Laufhof mit Außenliegeboxen

Ab dem 01.01.2022 gilt die neue EU-Öko-VO, wir informieren im Laufe des Jahres 2021, sobald die Details bekannt sind.


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