Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

Anforderungen an die neue Flächenförderung

Nachdem die EU-Kommission den überarbeiteten deutschen Strategieplan zur Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) nunmehr Ende November genehmigt hat, wurden in der ersten Dezemberhälfte die korrespondierenden Änderungen der GAP-Direktzahlungsverordnung und der GAP-Konditionalitätenverordnung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium verkündet.

Ergänzend dazu hat das Hessische Umweltministerium am 30.12.2022 die Ausführungsvorschriften für das Land Hessen erlassen.

Für die antragstellenden Landwirte ergeben sich ab 2023 folgende maßgebliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Flächenfördersystem:

1.
Jeder aktive Landwirt kann einen Antrag stellen, wenn er mindestens 1 ha Antragsfläche bewirtschaftet. Die Eigenschaft aktiver Landwirt wird über die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nachgewiesen. Das bisherige System der Zahlungsansprüche für Direktzahlungen entfällt ab dem 1.01.2023.

2.
Die bisherige Basisprämie heißt zukünftig Einkommensgrundstützung und sinkt von zuletzt 165 €/ha auf 157 €/ha (alles auf volle €-Beträge gerundete Werte).
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einkommensgrundstützung höhere Verpflichtungen („Konditionalitäten“) beinhaltet als die bisherige Basisprämie (siehe auch Punkt 6). Durch eine bis 2026 steigende Umschichtung von Finanzmitteln von der ersten in die zweite Säule reduziert sich dieser Basisbetrag bis 2026 auf 147 € pro ha. Der Umschichtungssatz für das Jahr 2027 ist aktuell noch nicht bekannt und wird 2026 auf politischer Ebene entschieden.

3.
Die Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe wird verbessert und auf maximal 60 ha ausgeweitet. Für die ersten 40 ha erhält man zukünftig 69 €/ha, für die weiteren 20 ha noch 41 €/ha. Das maximale Gesamtvolumen pro Betrieb erhöht sich hierdurch von bisher 1.904 € auf 3.580 €.

4.
Ebenfalls deutlich verbessert wird die Junglandwirteförderung für Betriebsleiter bis zu einem Alter von 40 Jahren. Sie wird auf maximal 120 ha mit einem Fördersatz von 134 €/ha ausgeweitet, so dass ein Betrieb zukünftig maximal 16.080 €, anstatt bisher 3.960 €, erhalten kann. Allerdings müssen Junglandwirte zukünftig eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen.

5.
Neu eingeführt werden an die Produktion gekoppelte Tierprämien für Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenhalter. Bei einem Mindestbesatz von 3 Mutterkühen bzw. 6 Mutterschafen oder –ziegen werden 78 € je Mutterkuh und 35 € je Mutterschaf oder Mutterziege als zusätzliche Unterstützung gewährt. Allerdings dürfen bei der Mutterkuhprämie nicht gleichzeitig Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse im Betrieb verkauft werden. Wichtig ist, dass die Pflichten zur Kennzeichnung (Ohrmarken) und Registrierung der Tiere (in der HIT-Datenbank) eingehalten werden. Das müssen aktuell besonders die Schaf- und Ziegenhalter beachten, deren prämienberechtigten Muttertiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt sein und im Rahmen der Stichtagsmeldung zum 15. Januar gemeldet werden müssen. Spätere Bestandsaufstockungen können dann prämientechnisch erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

6.
Die bisherigen Greeningprämien mit 80 €/ha und der Verpflichtung zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen wird es so nicht mehr geben. Stattdessen wird eine erweiterte Konditionalität in neun sogenannter GLÖZ-Standards vorgeschrieben, die einen „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ der Flächen garantieren sollen und die eingehalten werden müssen, um die Einkommensgrundstützung überhaupt erhalten zu können. Die Einzelvorschriften der 9 GLÖZ-Standards sind in der nachfolgenden Übersicht 1 aufgeführt.

Übersicht 1: Die neuen GLÖZ – Standards in der GAP 2023

BereichEinzelbestimmungenVideos
GLÖZ 1Erhalt von Dauergrünland (DGL)Umbruchgenehmigung erforderlich, Ersatzfläche muss bereitgestellt werden; neu entstandene DGL-Flächen ab 1.01.2021 können mit Anzeige umgebrochen werden. GLÖZ 1
GLÖZ 2Schutz von Feuchtgebieten und MoorenGrünland darf nicht umgewandelt und gepflügt werden. Neuanlage und Pflege von Drainagen / Gräben bedürfen Genehmigung. Länder weisen Gebietskulissen aus. (Hessen: ca. 2.000 ha) GLÖZ 2
GLÖZ 3StoppelfelderVerbot des Abbrennens von Stoppelfeldern GLÖZ 3
GLÖZ 4Pufferstreifen an GewässernPflanzenschutz- und Düngemittel sowie Biozidprodukte dürfen nur bis zu einem Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante eingesetzt werden. Weitergehende Regelungen des Fachrechtes sind einzuhalten. GLÖZ 4
GLÖZ 5ErosionsbegrenzungNeuausweisung von erosionsgefährdeten Flächen
  • K-Wasser1: Pflugverbot 01.12.-15.02.
  • K-Wasser2: Pflugverbot 01.12.-15.02.
    danach nur mit unmittelbar folgender Aussaat; Pflugverbot für Reihenkulturen mit > 45 cm Reihenabstand
  • K-Wind: Pflügen nur bei Aussaat bis 01.03. Pflügen nach 1. März nur mit unmittelbar folgender Aussaat.
GLÖZ 5
GLÖZ 6MindestbodenbedeckungVom 15.11. bis 15.01. muss Mindestbodenbedeckung auf mind. 80 % der AF gegeben sein. Diese ist erfüllbar durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen Getreide und Körner-Leguminosen, Mulchauflagen.
Sonderregelungen für Obstbaumkulturen und Weinbauflächen sowie für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, in Höhenlagen, mit hohen Tongehalten und Kulturen mit vorgeformten Dämmen.
GLÖZ 6
GLÖZ 7FruchtwechselAuf mindestens 33 % der Ackerfläche muss eine andere Hauptkultur als im Vorjahr angebaut werden. Auf weiteren 33 % der AF muss eine Zwischenfrucht (durch Aussaat bis zum 15.10. oder durch Untersaat in der vorangegangenen Hauptkultur) angebaut und bis zum 15 Feb. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben oder auch ein Wechsel der Hauptkultur stattfinden. Spätestens im dritten Jahr muss ein Wechsel der Hauptkultur auf allen AF erfolgen. Als Referenzjahr zählt hier bereits der Anbau zur Ernte 2022.
Ausnahmen für Mais zur Saatguterzeugung, Tabak, Roggen in Selbstfolge und mehrjährige Kulturen, Kleinbetriebe mit < 10 ha AF, für Ökolandbau und für Futterbaubetriebe (> 75 % Grünfutter und < 50 ha AF)
GLÖZ 7-Regel wird in 2023 ausgesetzt!
GLÖZ 7
GLÖZ 8Ackerbrache4 % des Ackerlandes müssen stillgelegt werden. Die Flächen können der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden, wobei eine Reinsaat nicht zulässig ist.
Landschaftselemente mit unmittelbarem räumlichen Bezug zum Ackerland werden angerechnet.
Die Mindestgröße beträgt 0,1 ha, Düngung und Pflanzenschutzmittel sind untersagt.
Aussaat Folgekultur oder Beweidung mit Schafen und Ziegen ab dem 01.09. des Folgejahres möglich.
Sonderregelung für 2023: Diese 4 % Brachflächen können zum Erntejahr 2023 auch mit Pflanzen zur Nahrungsmittelerzeugung (Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen) bestellt werden, sofern sie nicht bereits seit 2021 als Stilllegungsflächen deklariert wurden.
GLÖZ 8
GLÖZ 9Umweltsensibles GrünlandGrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten. Es besteht ein Pflugverbot. Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung müssen mind. 15 Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Schleppen und Walzen der Grünlandflächen ist jedoch nicht anzeigepflichtig. GLÖZ 9

Bedingt durch die weltweiten Lebensmittelengpässe als Folge des Ukrainekrieges wurden für das Antragsjahr 2023 die Vorschriften zum Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 ausgesetzt und auf eigentlich einzuplanenden Stilllegungsflächen, im Umfang von 4 % der Ackerfläche (GLÖZ 8), dürfen im Antragsjahr 2023 auch Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen angebaut werden. Weitere Informationen zu den Sonderregelungen im Jahr 2023 finden Sie auch im gesonderten nachstehenden Beitrag „GAP-Ausnahmeregelungen für 2023 final beschlossen“.

7.
Zusätzlich werden neu einjährige freiwillige Öko-Regelungen (sog. Eco-Schemes) angeboten, für die aber immerhin 23 % des gesamten Fördermittelvolumens vorgesehen sind. Damit sollen mehr Umweltleistungen seitens der Landwirtschaft generiert und entsprechend honoriert werden. Eine Übersicht der insgesamt 10 angebotenen Öko-Regelungen zeigt die nachstehende Übersicht 2.

Übersicht 2: Die neuen Öko-Regelungen in der GAP 2023

Öko-RegelungInhaltGepl. Einheitsbetrag / ha
1.a) Ackerbrache1-6 % AF, ≥ 0,1 ha, ganzjährig, ab 1.09. Bestellung Folgekultur, keine Landschaftselemente, keine Kombination mit Agroforst1. %-Punkt = 1.300 €,
2. %-Punkt = 500 €,
3.-6. %-Punkt = 300 €
1.b) Blühfläche auf 1.a)≥ 0,1 ha, 20-30 m breit, Blühfläche ≤ 1 Hektar, Aussaat bis 15.05., ab 01.09. Folgekultur150 €
1.c) Blühfläche auf Dauerkulturenauch kleiner als 0,1 ha und schmaler als 20 m150 €
1.d) Altgrasstreifen1-6 % des DGL, 10-20 % des Schlags, mind. 0,1 ha, max. 2 Jahre; Nutzung ab 01.09.1. % Punkt = 900 €/ha
2.-3. %-Punkt: 400 €/ha
4.-6. %-Punkt: 200 €/ha
2. Vielfältige AckerkulturenMindestens 5 Hauptfruchtarten, 10-30 % je HF, mind. 10 % Leguminosen/-gemenge, max. 66 % Getreide45 €
3. AgroforstbewirtschaftungFlächenanteil 2-35 % des Schlages, 3-25 m breit, Abstand Gehölzstreifen / Flächenrand 20-100 m60 €
4. Grünlandextensivierung,Gesamte DGL des Betriebs, Tierbesatz 0,3 bis 1,4 RGV/ha im Zeitraum 01.01. bis 30.09., keine Pflanzenschutzmittel erlaubt115 €
5. Vier KennartenVier Kennarten; Definition in Länder-VO, Pflugverbot240 €
6. PSM-VerzichtKein Pflanzenschutzmitteleinsatz bei Sommerkulturen, Dauerkulturen und Ackergrünfutter130 € bzw.
50 € (Ackerfutter)
7. Natura 2000keine Entwässerung und keine Veränderung des Bodenreliefs in Natura 2000-Gebieten40 €

8.
Die Bundesländer haben ihre landesspezifischen Agrarumweltprogramme, die im Wesentlichen aus der 2. Säule der EU-Agrarfördermittel finanziert werden, an die neue bundeseinheitliche Flächenförderung in der ersten Säule angepasst, denn grundsätzlich ist eine Doppelförderung einer Bewirtschaftungsvorgabe aus mehreren Programmen untersagt. Das modifizierte hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen HALM 2 wurde final am 15.12.2022 veröffentlicht. Die aktuelle HALM 2-Richtlinie kann auf der Internetseite des hessischen Umweltministeriums heruntergeladen werden. ( https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderungen/agrarumweltprogramm) Erste Antragstellungen waren bereits im Oktober 2022 auf Basis einer Entwurfsfassung möglich. Das HALM 2-Programm soll zur Antragstellung 2023 um interessante Förderbestandteile erweitert werden, so z. B. um eine ergänzende Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge.


Alle neuen Regelungen zur GAP-Förderung 2023 sind auch gut zusammengefasst in einer kürzlich veröffentlichten Informationsbroschüre „GAP kompakt 2023“ beschrieben, die vom Bundesinformationszentrum Landwirtschaft bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegeben wurde. Sie kann unter dem folgenden Link als pdf-Datei kostenfrei heruntergeladen werden:

http://www.ble-medienservice.de/0530/gap-kompakt-2023?number=0530

Der LLH stellt auf seiner Homepage einen Excel-basierten Prämienrechner zum Download zur Verfügung, mit dem jeder Antragsteller betriebsindividuell seine möglichen Förderkombinationen in der Einkommensgrundstützung und den Öko-Regelungen aus der ersten Säule mit den angebotenen Maßnahmen im hessischen HALM 2 kalkulieren kann. Bei Bedarf sind hierbei auch die betriebswirtschaftlichen und Ökoberater des LLH behilflich.

Der Prämienrechner wird aktuell überarbeitet und steht Ihnen bald wieder zur Verfügung.

Auch im neuen Antragsjahr 2023 wird es nur die Möglichkeit einer Online-Antragstellung über das Agrarportal der WI-Bank geben. Die landwirtschaftliche Förderabteilung der WI-Bank arbeitet bereits intensiv an der Anpassung der Eingabemasken. Mit einer Freischaltung des neuen Antragsportals ist im März 2023 zu rechnen. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten die Landwirte selbstverständlich auch weiterhin von den Fachdiensten Landwirtschaft bei den Landratsbehörden und in der Regel auch von den Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände.

Alle relevanten Gesetze und Verordnungen zur neuen GAP 2023 finden Sie nachstehend nochmals im Überblick und zum Download:

GAPDZG: Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
http://www.gesetze-im-internet.de/gapdzg/GAPDZG.pdf

GAPDZV: Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/GAPDZV.pdf

GAPInVeKoSG: Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosg/GAPInVeKoSG.pdf

GAPInVeKoSV: Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
https://www.gesetze-im-internet.de/gapinvekosv/GAPInVeKoSV.pdf

GAPKondG: Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondg/GAPKondG.pdf

GAPKondV: Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/GAPKondV.pdf

GAPAusnV: Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
https://www.gesetze-im-internet.de/gapausnv/GAPAusnV.pdf

GAPDZVAV HE: Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Direktzahlungsrechts vom 21.12.2022
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHErahmen

GAPKondVAV HE: Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts vom 21.12.2022
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPKondVAVHErahmen


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