Agrarpolitik & Förderung
GAP-Ausnahmeregelungen für 2023 final beschlossen
Am 16. September 2022, hat der Bundesrat final der GAP-Ausnahmeverordnung (GAPAusnV) zugestimmt, die nunmehr nach bereits erfolgten etlichen Presseberichten auch formell in Kraft gesetzt werden kann.
Danach werden in der neuen EU-Agrarförderung ab 2023 die vorgesehenen GLÖZ-Standard 7 ausgesetzt und GLÖZ 8 für einen vermehrten Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten und Sonnenblumen freigegeben, um so der globalen Nahrungskrise durch den Ukrainekrieg entgegenzuwirken. (GLÖZ = Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.)
Nach GLÖZ 7 müssen die Landwirte ab 2023 grundsätzlich einen jährlichen Fruchtwechsel auf ihren Ackerflächen vornehmen. Diese Regelung gilt nun für das Anbaujahr 2023 nicht. Das bedeutet, auch im Antragsjahr 2023 kann bspw. Stoppelweizen nach Weizenvorfrucht angebaut werden.
GLÖZ 8 schreibt eigentlich eine Mindeststilllegung von 4 % der Ackerflächen vor. Auf diesen 4 % der AF können nun in 2023 auch Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen angebaut werden. Nicht erlaubt ist dagegen der Anbau von Mais, Sojabohnen oder Niederwald auf diesen Flächen. Wertvolle Landschaftselemente wie Hecken, Sträucher und Feldgehölze müssen erhalten bleiben. Ferner müssen Flächen, die bereits in 2021 und 2022 vom Antragsteller stillgelegt wurden, auch weiterhin in der Stilllegung verbleiben, sofern die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird.
Die ebenfalls ab 2023 neu eingeführten Ökoregelungen 1a und 1b, die eine weitergehende Stilllegung über 4 % hinaus bis max. 10 % der AF sowie die Anlage von Blühflächen oder-streifen auf diesen zusätzlichen Stilllegungsflächen eröffnen, können in 2023 nur beantragt werden, wenn sich der Antragsteller entscheidet, auch die Basisstilllegung von 4 % in 2023 umzusetzen.
Der vom LLH bereitgestellte neue Prämienrechner wurde kurzfristig an diese neuen Ausnahmeregelungen für 2023 angepasst und steht ab sofort als Version 2.6 zum Download zur Verfügung.