Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

Blühflächen in 2023: Förderung über Öko-Regelungen 1b, 1c und HALM 2

Seit einigen Jahren schon sind Blühflächen ein fester Bestandteil der hessischen Agrarlandschaft geworden. Mit ihnen können landwirtschaftliche Betriebe wertvolle Biodiversitätsleistungen in Form von Nahrung, Schutz und Lebensgrundlagen für Insekten, Niederwild und zahlreiche Vögel erbringen.

Die Agrarförderung trägt dieser positiven Leistung der angelegten Blühflächen Rechnung und stellte bisher über die zweite Säule Fördermittel bereit, die in Hessen über das HALM (Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen) für ein- und mehrjährige Blühflächen ausgezahlt wurden.

Mit der neuen GAP seit 01. Januar 2023 ändert sich die Förderlandschaft, was auch Einfluss auf die Förderung von ein- und mehrjährigen Blühflächen hat.

Förderung von ein- und überjährigen Blühflächen oder -streifen über die Öko-Regelung 1b und 1c

Mit Einführung der neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes) in der ersten Säule der Agrarförderung (weitergehende Informationen dazu im Beitrag: Die neue Flächenförderung ab 2023 steht nun final fest!) können nun ein- und überjährige Blühflächen über die Öko-Regelung 1b „Blühstreifen oder -flächen auf GLÖZ 8-Aufstockungsflächen“ gefördert werden. Wie die Bezeichnung der Maßnahme vermuten lässt, können die Blühflächen der Öko-Regelung 1b nur auf Flächen angelegt werden, die bereits über die Öko-Regelung 1a für die Erweiterung der nicht produktiven Ackerfläche nach GLÖZ 8 gefördert werden. Auf der eigentlichen GLÖZ 8-Stilllegungsfläche kann keine Förderung über die Öko-Regelung 1b erfolgen. Die Förderhöhen der beiden Maßnahmen addieren sich hier, das bedeutet, die Förderung von 150 €/ha für die Blühfläche der Öko-Regelung 1b werden zusätzlich zur Förderung aus der Öko-Regelung 1a gezahlt.

Prinzipiell werden Öko-Regelungen immer jährlich mit einem Verpflichtungszeitraum für das Antragsjahr beantragt. Bei der Öko-Regelung 1b besteht hier allerdings eine Besonderheit, da sich die Vorgaben der Maßnahme (z. B. Zusammensetzung der Saatgutmischung) ändern, je nachdem, ob sie nur einmalig oder zwei Jahre hintereinander auf derselben Fläche beantragt werden.

Die Aussaat der Blühflächen oder -streifen muss zum 15. Mai des Antragsjahres erfolgt sein. Befindet sie sich nur ein Jahr auf der Fläche (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen) darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben (überjährige Blühstreifen bzw. -flächen) ist ein Umbruch ab dem 01. September zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im nächsten Jahr geerntet wird.

Bei der Öko-Regelung 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige und Blühmischungen die sich für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen eigenen. Auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eigenen. Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste für Saatgutmischungen erfüllen muss. In Hessen wurde diese Artenliste über die GAP-Ausführungsverordnung (GAPAV) in der Anlage 5 veröffentlicht und kann auf der Website Bürgerservice Hessenrecht eingesehen werden. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B enthalten.

Weitere Anforderungen an die Anlage der Blühstreifen und -flächen nach Öko-Regelung 1b können der Tabelle 1 entnommen werden. In der Tabelle 2 sind bekannte Blühmischungen aufgelistet, die sich nach Prüfung rechtlich für die Anlage von Blühflächen eigenen. In der GAPAV sind zusätzlich Ausschlussgebiete festgelegt, in denen Blühflächen oder -streifen nach der ÖR 1b nicht angelegt werden dürfen.

In Dauerkulturen lassen sich ebenfalls Blühflächen oder -streifen über die Öko-Regelung 1c fördern. Die Anforderungen sind hier fast identisch mit denen von 1b, mit der Ausnahme, dass es keine Vorgaben zur Mindestgröße und -breite gibt.

Ökologisch wirtschaftende Betriebe sollten bezüglich Überlegungen zur Teilnahme an der Öko-Regelung 1b beachten, dass sie keine Ökolandbauförderung (HALM B.1) für beantragte Flächen mit der Öko-Regelung 1a und 1b erhalten. Zusätzlich muss das Saatgut für Blühmischungen in ökologischer Qualität vorliegen.

Achtung bei Inanspruchnahme der GAP-Ausnahmereglung in 2023

Ist geplant die GAP-Ausnahmeregelung im aktuellen Jahr zu nutzen und damit Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen auf GLÖZ 8-Brachen anzubauen, können nicht parallel die Öko-Regelungen 1a und 1b beantragt werden. Werden diese Öko-Regelungen in Anspruch genommen, muss die volle Stilllegungsfläche nach GLÖZ 8 ohne Ausnahme erbracht werden.
Weitere Informationen zu Ausnahmeregelung finden sich im Beitrag:
GAP-Ausnahmeregelungen für 2023 final beschlossen.

Mehrjährige Blühflächen werden über HALM 2 angeboten

Mit der bundesweiten Übernahme der einjährigen Blühflächen in die erste Säule als Öko-Regelung, konnten die einjährigen HALM-Blühflächen (ehemals HALM C.3.1) in Hessen nicht mehr fortgeführt werden. Erhalten bleibt aber das Angebot zur Förderung mehrjähriger Blühflächen und –streifen über die Maßnahme HALM 2 C.3.2 „Mehrjährige Blühstreifen/-flächen“. Mehrjährige HALM 2-Blühflächen müssen nur einmalig bis zum 30. April angelegt werden und dann bis zum Ende der Verpflichtung (in der Regel fünf Jahre) auf der Fläche verbleiben. Im Zeitraum vom 01. September bis 30. Oktober können sie jährlich gemäht oder gemulcht werden, um einer möglichen Sukzession der Fläche entgegenzuwirken. Ökologisch am sinnvollsten ist es, hier nur einen Teilbereich der Fläche zu mähen bzw. zu mulchen. Wie auch bei den Blühflächen der Öko-Regelung 1b, ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel auf den HALM 2-Blühflächen nicht gestattet.

Mehrjährige Blühflächen werden ökologisch als deutlich wertvoller angesehen, weil sie neben dem Nahrungsangebot längerfristige Nist- und Deckungsmöglichkeiten bieten und einen Platz für das Überwintern zahlreicher Wildtiere und Insekten zur Verfügung stellen. Damit einher geht aber auch eine erhöhte Anforderung an das Saatgut, welches bei den mehrjährigen HALM 2-Blühflächen oder -streifen zusätzlich regional-zertifizierte Wildpflanzen und ein breites Artenspektrum umfassen muss. Dies lässt die Saatgutkosten voraussichtlich höher ausfallen als bei einjährige Blühflächen, dafür muss in der Regel aber auch nur eine einmalige Aussaat im ersten Jahr erfolgen. Für eine angelegte mehrjährige HALM 2-Blühfläche werden über den Verpflichtungszeitraum jährlich 600 €/ha Förderung gezahlt.

Gegenüber der vorherigen Förderperiode in HALM von 2015 bis 2022 wurde die Maßnahme nur leicht angepasst und die Maximalgröße bei mehrjährigen Blühflächen in HALM 2 von ursprünglich 1 ha auf nun 2 ha verdoppelt.

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen können den aktuellen HALM 2-Richtlinien entnommen werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Förderbedingungen (Stand Februar 2023) ist in der Tabelle 1 zu finden. Blühmischungen, die die Anforderungen von HALM 2 erfüllen und bekannt sind, können der Tabelle 2 entnommen werden.

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Förderbedingungen

BezeichnungDauerFörderhöhe
(jährlich)
MischungsvorgabenAnforderungen
Einjährige Blühstreifen oder   -flächen auf Brachen

(Öko-Regelung 1b / 1c)

einjährig

(Umbruch erst im Folgejahr erlaubt; Anforderungen an die Bodenbedeckung beachten)

150 € /ha

(zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1a)

mind. 10 Arten der Gruppe A, ergänzt durch Gruppe B

oder

mind. jeweils 5 Arten der Gruppe A und B

nach GAPAV Anlage 5

  • Nur auf Flächen mit ÖR 1a (Erweiterung der GLÖZ 8-Brache)
  • mind. 0,1 ha
  • als Blühstreifen 20 – 30 m breit
  • als Blühfläche (breiter 30 m) nicht streifenförmig, max. 1 ha
  • Vorgaben zu Größe und Form entfällt in Dauerkulturen (Öko-Regelung 1c)
  • Aussaat bis zum 15. Mai; bei Mischung mit jeweils 5 Arten aus Gruppen A und B keine erneute Ansaat im zweiten Jahr nötig
  • Keine Düngung und kein Pflanzenschutz
  • Mindesttätigkeit nach § 3 (5) GAPDZV nur in jedem zweiten Jahr erforderlich
  • Beantragung mit dem Gemeinsamen Antrag (März bis Mitte Mai)
Überjährige Blühstreifen oder    -flächen auf Brachen

(Öko-Regelung 1b / 1c)

zwei Jahre

(Umbruch ab dem 01.09. im zweiten Jahr; Fläche muss zwei Jahre hintereinander als ÖR 1b beantragt werden)

150 € /ha

(zusätzlich zur Förderung aus ÖR 1a)

mind. jeweils 5 Arten der Gruppe A und B

nach GAPAV Anlage 5

Mehrjährige Blühstreifen oder   -flächen

(HALM C.3.2)

fünfjährig

(im letzten Jahr kein Umbruch bis 31.12.; Anforderungen an die Bodenbedeckung beachten)

600 €/haHALM 2-Richtlinien

Anlage 6a und b

  • mindestens 0,1 ha, max. 2 ha
  • mindestens 5 m breit
  • max. auf 10 % der Ackerfläche
  • Aussaat bis 30.04. (Ausnahmegenehmigung 31.05.)
  • Keine N-Düngung oder Pflanzenschutz
  • Pflege vom 01.09. – 30.10.
  • Aufwuchs nicht nutzbar
  • Beantragung in der HALM 2-Antragsphase (bis 01. Oktober)

 

Tabelle 2: Mögliche Blühmischungen in Hessen 2023

Stand Februar 2023 (alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; durch mögliche Mischungsänderungen seitens der Anbieter wird eine eigene Überprüfung empfohlen; Inhalte stammen zum Teil aus der offiziellen Tabelle „Saatgutmischungen“ für HALM 2 des HMUKLV)

Mischungsbezeichung
(
alphabetisch)
Hersteller / VertriebÖko-Regelung 1b / 1cHALM 2Ökologisches Saatgut
einjährigüberjährigBlühfläche mehrjährig
Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige, 2023Rieger-Hofmann GmbHxnein
Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährige, 2022 (Restbestände)L. Stroetmann Saat GmbH & Co. KGxnein
Rieger-Hofmann GmbH (Anbieter in 2022)
Eco Schemes 1b/c NRW, HE, SH, BW, SNL. Stroetmann Saat GmbH & Co. KGxxnein
Insekten- und Wildtierlebensraum Hessen, 2023Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KGxnein
Saaten Zeller GmbH & Co. KG
Eigenmischung aus „Blüh- und Schonstreifen A NRW“ (70%) und „HALM Hessische Blühmischung 100% Wildblumen“ (30%) *Camena Samen und Rieger-Hofmann GmbHx
ja
(* Hinweis am Ende der Tabelle beachten!)
Lebensraum I, 2023Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co. KGxnein
Saaten Zeller GmbH & Co. KG
Naturplus Öko ÖR 1b/c 100 Öko – Blühende Brache, einjährigBayerische Futtersaatbau GmbHx ja
Naturplus Öko ÖR 1b/c 200 Öko – Blühende Brache, mehrjährig Bayern, HessenBayerische Futtersaatbau GmbHxx ja
Naturplus ÖR 1b/c 200 HE – Blühende Brache, mehrjährig HessenBayerische Futtersaatbau GmbHxx nein
Viterra Biene Eco 2.1SAATEN-UNION GmbHxx nein
W24a Hessische Blühmischung, HALM 2, 2023Wildsaaten GbRxnein

* Öko-Betriebe haben die Möglichkeit, mit einer Eigenmischung aus der Öko-Blühmischung „Blüh- und Schonstreifen A NRW“ von Camena Samen und der Wildpflanzen-Mischung „HALM Hessische Blühmischung 100 % Wildblumen“ von Rieger-Hofmann, die Auflagen von HALM C.3.2 und der neuen Öko-VO zu erfüllen. Die Mischung muss im Verhältnis 70/30 (70 % Camena und 30 % Rieger-Hofmann) angefertigt werden. Wichtig hierbei ist, dass die zugehörigen Saatgutbelege und eine Rückstellprobe aufbewahrt werden und die nötige Saatstärke von 10 kg/ha erreicht wird.Zusätzlich muss über das Portal organicxseeds.de eine Genehmigung zur Nutzung der konventionellen Wildpflanzenmischung eingeholt werden. Dies funktioniert folgendermaßen:

  1. Auf Startseite oXs Eingabe bei Kategoriesuche: „Mischungen“ (Link im Text)
  2. Eingabe bei Kategorie „Mischungen“: „Regio-Saatgut“
  3. Bei Suchergebnis unten auf den grauen Pfeil „Regio-Saatgut“ klicken
  4. Es erscheint die Sortengruppe „Blühmischung-gebietsheimisches Saatgut Hessen“ mit der Einstufung „Allgemeine Genehmigung“
  5. Bei dem registrierten und eingeloggten Nutzer erscheint hinter der Einstufung ein Button „zur Bestätigung“
  6. Anklicken, dann erscheint unten ein Formblatt
  7. Daten in das Formblatt eingeben und speichern bzw. ausdrucken

Hinweis:
Alle Texte und Darstellungen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen erstellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es zwischenzeitlich zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kam. Daher erfolgen alle Ausführungen ohne Gewähr.

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