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Neue HALM 2-Richtlinien und HALM 2 C.1-Rechner

HALM 2 fördert die nachhaltige Landbewirtschaftung

Das Land Hessen fördert ab 2024 wieder den Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau

Landwirtinnen und Landwirte können zusätzlich zu den Förderverfahren aus der ersten Säule der Agrarförderung (Direktzahlungen, Tierprämien, Öko-Regelungen etc.) Fördermittel aus HALM 2 (Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen) erhalten, wenn sie sich für eine nachhaltige Wirtschaftsweise entscheiden und die Auflagen der jeweiligen Maßnahme einhalten. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die biologische Vielfalt zu fördern und zu erhalten, Klima, Wasser und Boden zu schützen sowie einen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft zu leisten.

Für die Umsetzung der Maßnahmen werden Fördermittel gezahlt, die als Ausgleich für die entstandenen Einkommenseinbußen gedacht sind. Bei den HALM 2-Maßnahme handelt es sich i.d.R um fünfjährige Verpflichtungen; in diesem Zeitraum müssen die Vorgaben aus den Maßnahmen zwingend eingehalten werden.

Die rechtliche Grundlage für die Förderung stellen die HALM 2-Richlinien dar, die auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) heruntergeladen werden können.

Für die Teilnahme an einer Maßnahme ab 2025 muss ab Antragsbeginn (ab Spätsommer) bis zum 01.Oktober 2024 (Ausschlussfrist) ein Zuwendungsantrag über das hessische Agrarportal gestellt werden.

Wiedereinführung von HALM 2 C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ und neuer Excelrechner des LLH (aktuelle Version 1.4 vom 08.04.2024)

 

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Wieder mit aufgenommen wurde die Maßnahme HALM 2.C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“, die in 2023 wegen Überschneidungen mit der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“ zunächst ausgesetzt wurde. Zur nötigen Abgrenzung von der Öko-Regelung 2, wird HALM 2 C.1 nun als Erweiterung zur Öko-Regelung 2 angeboten und enthält unterschiedliche Module, die betriebsindividuell gewählt werden können.

Wichtig hierbei ist, dass die Grundanforderungen aus der Öko-Regelung 2 eingehalten werden müssen, da diese die Grundvoraussetzung für die Teilnahme an HALM 2 C.1 darstellt.

Grundanforderungen aus der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“

Achtung: Laut der bundeseinheitlichen Systematik gelten die NC 422 „Kleegras“ und 433 „Luzerne-Gras“ nicht als Leguminose oder Leguminosengemenge, sondern werden dem Ackerfutter zugeordnet. Hierdurch tragen sie nicht zum Leguminosenanteil auf der Ackerfläche bei. Wenn in solchen Gemengen der Leguminosenanteil im Bestand optisch überwiegt, kann der NC 434 „Gras-Leguminosen Gemisch (Leguminose überwiegt)“ verwendet werden, welcher als Leguminosenmischkultur eingestuft ist. Siehe hierzu auch das Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag ab der Seite 50.

Über die Aufbauverpflichtungen aus HALM 2 C.1 kann, wenn die zugehörigen Anforderungen eingehalten werden, die Förderhöhe je Fläche erhöht werden. Aktuell sind fünf unterschiedliche Aufbauverpflichtung vorgesehen, die größtenteils miteinander kombinierbar sind. Lediglich eine Kombination des Moduls B „Blühende Kulturen“ und des Moduls E „Humusmehrende Kulturen“ ist nicht möglich.

Anforderung der Aufbauverpflichtung A „Großkörnige Leguminosen“

Anforderung der Aufbauverpflichtung B „Blühende Kulturen“

Anforderung der Aufbauverpflichtung C „Getreidesommerungen“

Anforderung der Aufbauverpflichtung D „Erosionsschutz“

Anforderung der Aufbauverpflichtung E „Humusmehrende Kulturen“

Zur Erleichterung der Anbauplanung und Berechnung von Förderszenarien bei der Kombination der Öko-Regelung 2 mit der Maßnahme HALM 2 C.1, wurde vom LLH erneut ein Berechnungstool auf Excelbasis entwickelt. Dieses kann hier heruntergeladen werden. Im vorderen Teil des Rechners befindet sich eine Kurzanleitung, die die wichtigsten Grundlagen erläutert. Darüberhinausgehende Fragen können an zur Klärung gesendet werden. Bei pflanzenbaulichen Fragen helfen sehr gerne die Kolleginnen und Kollegen der LLH-Beratung weiter.

Grundlegende Überarbeitung der Grünlandmaßnahmen

Die Richtlinien enthalten neue und angepasste Maßnahmen für Grünlandflächen

Die etablierte Maßnahme HALM 2 D.1 „Grünlandextensivierung“ bleibt weiter erhalten, wird aber erweitert und, unter bestimmten Voraussetzungen, für Ökobetriebe geöffnet. Die Erweiterung besteht darin, dass nun bei der Maßnahme unterschiedliche Förderverfahren zur Verfügung stehen, bei denen ein unterschiedlich starker Düngemittelverzicht gefordert ist. Anders als beim HALM 2 C.1 können die Verfahren nicht kombiniert, sondern nur eines der Verfahren je Fläche beantragt werden. Neben den Anforderungen aus den jeweiligen Förderverfahren müssen immer die HALM 2 D.1 Grundanforderungen eingehalten werden, diese sind u.a.:

Grundanforderungen aus HALM 2 D.1 (Auszug)

Die individuellen Anforderungen der jeweiligen Förderverfahren sind wie folgt:

Förderverfahren A „Verzicht auf jegliche Düngung“

Förderverfahren B „Verzicht auf Mineraldünger und organische Düngemittel, außer Festmist“

Förderverfahren C „Erhaltungsdüngung aus naturschutzfachlichen Gründen in einem Jahr“

Förderverfahren D „Ökobetriebliche Grünlandextensivierung – Verzicht auf jegliche Düngung“

Förderverfahren E „Ökobetriebliche Grünlandextensivierung – Verzicht auf organische Düngemittel, außer Festmist“

Ergänzend zu den Grünlandextensivierungsmaßnahmen aus HALM 2 D.1 können zusätzliche Naturschutzfachliche Sonderleistungen (NSL-Bausteine) auf Grünlandflächen erbracht werden, auf denen eine Verpflichtung der HALM 2 D.1-Förderverfahren (oder HALM 2 B.1 und HALM D.2 nach den Richtlinien vom 15.12.2022) beantragt wurde. Diese NSL-Bausteine waren bereits in den vorangegangen Jahren Bestandteile der ergänzenden Maßnahme HALM 2 H.1, wurden aber nun nochmals in ihrer Anzahl und Stufen erweitert. Die detaillierte Aufstellung über alle NSL-Bausteine kann dem HALM 2-Richtlinien-Entwurf in der Anlage 8.1 entnommen werden.

In der Variante HALM 2 H.1 A können NSL-Bausteine der Stufen 1-5 kombiniert werden, bis eine maximale Förderhöhe von 300 €/ha erreicht ist. Bei der Variante HALM 2 H.1 B „NSL Plus“ können die Stufen 1-6 kombiniert und eine maximale Förderhöhe von 600 €/ha erreicht werden. Die Beantragung der Plus-Variante muss in enger Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle erfolgen und ist vorrangig zur Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien gedacht.

Die Maßnahmen HALM 2 D.2 „Bodenbrüterschutz“ und HALM D.3 „Kennartennachweis“ werden voraussichtlich in 2024 nicht für eine Neubeantragung angeboten, da der Bodenbrüterschutz in HALM 2 H.1 integriert wurde und der Kennartennachweis aktuell durch die Öko-Regelung 5 „Nachweis von vier Kennarten auf DGL“ abdeckt wird.

Hessenweite Förderung der tierschonenden Mahd auf Grünland

Mit Einführung der neuen Maßnahme HALM 2 H.3 A „Tierschonende Mahd“ können sich nun hessenweit Landwirtinnen und Landwirte Mahdtechniken fördern lassen, die den Bestand an Insekten und Wildtieren im Grünland schonen.

Auszug aus den Anforderungen der Maßnahme HALM H.3 A „Biodiversitäts-Plus auf Grünland – Tierschonende Mahd“:

Inhaltliche Änderungen im Überblick

Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die Änderungen des aktuellen Richtlinienentwurfs (Stand 10. August 2023) den vorherigen HALM 2-Richtlinien (Stand 15. Dezember 2022) gegenüber. Wie eingangs erwähnt, erfolgen alle Angaben unter Vorbehalt, da noch nicht alle erforderlichen Prüf-, Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren durchlaufen wurden und die Maßnahmen unter Umständen ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen.

Tabelle 1: Gegenüberstellung der möglichen Änderungen durch den Richtlinienentwurf (Auszug der Maßnahmen)

HALM 2 Maßnahme Neuer Maßnahmeninhalt Neuer Fördersätze Neubeantragung nötig
B.1 Ökologischer Landbau Vereinfachung des Kulturgruppenwechsels von Ackerland oder Gemüse zu Dauergrünland keine Änderung Nein.
C.1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau Wiedereinführung der Maßnahme als Erweiterung zur
Öko-Regelung 2.Neuer modularer Aufbau mit unterschiedlichen Schwerpunkten (siehe oben).
Aufbauverpflichtung A: „Großkörnige Leguminosen“

  • 45 €/ha konv.
  • 30 €/ha

öko.Aufbauverpflichtung B: „Blühende Kulturen“

  • 30 €/ha konv.
  • 45 €/ha

öko.Aufbauverpflichtung C:
„Mindestanteil Getreidesommerungen“

  • 25 €/ha konv. und

öko. Aufbauverpflichtung D:
„Erosionsschutz“

  • 50 €/ha in KWasser2, konv.

und öko. Aufbauverpflichtung E:
„Humusmehrende Kulturen“

  • 65 €/ha konv. und öko.
    (neue Maßnahme)
Ja. Bei HALM 2. C.1 handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beantragt werden muss.
C.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen Vorgabe zur einmaligen Pflege im Verpflichtungszeitraum (Mähen oder Mulchen) von mindestens 25 % bis maximal 50 % der Blühfläche im Zeitraum 01.09. bis 30.10.

Neuer Aussaatzeitraum bis 31.Mai (vorher bis 30. April)

Blühmischungen müssen nun mindestens 25 Mischungspartner enthalten.

  • 750 €/ha

(Erhöhung des Fördersatzes)

Ja. Zum Erhalt des erhöhten Fördersatzes, mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Pflege, ist eine Neubeantragung nötig.
C.3.3 Erosionsschutzstreifen Keine Änderung. Keine Änderung. Nein.
C.3.5 Ackerwildkrautflächen Aufwuchs darf nicht für eine Ganzpflanzensilage genutzt werden Ausnahmen sind: Mais, Brache, Ackerfutter und hochwüchsige Energiepflanze ohne Förderung.
  • 800 €/ha

(Erhöhung des Fördersatzes)

Ja. Zum Erhalt des erhöhten Fördersatzes, mit der neuen Auflage, ist eine Neubeantragung nötig.
C.3.6 Gewässerschutzstreifen Keine Änderung. Keine Änderung. Nein.
D.1 Grünlandextensivierung Unterteilung der Maßnahme in fünf unterschiedliche Förderverfahren mit unterschiedlichen Düngeauflagen für konventionelle und ökologische Betriebe. Förderverfahren A: „Düngeverzicht, konventionell“

  • 150 €/ha

Förderverfahren B: „nur Festmist, konventionell“

  • 120 €/ha

Förderverfahren C: „Erhaltungsdüngung, konventionell“

  • 120 €/ha

Förderverfahren D: „Düngeverzicht, ökologisch“

  • 60 €/ha

Förderverfahren E: „nur Festmist, ökologisch“

  • 50 €/h
Ja und nein.

Ein Neueinstieg in die HALM 2 D.1 A-E-Maßnahmen ab 2024 ist möglich.

 

Bei einem Umstieg von einer bestehenden HALM D.1-Verpflichtung in die neuen Förderverfahren A-E muss Rücksprache mit der zuständigen Bewilligungsstelle gehalten werden.

D.2 Bodenbrüterschutz Keine Neubeantragung. Keine Neubeantragung. Keine Neubeantragung.
D.3 Kennartennachweis Keine Neubeantragung. Keine Neubeantragung. Keine Neubeantragung.
E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen Unterhaltung eines Nistkastens je Schlag für typische Streuobstvögel.

Phytosanitäre Pflege nur mit biologischen Mitteln.

Ausreichende Wasserversorgung und Weißanstrich bei Nachpflanzung.

  • 9 €/Baum im Verpflichtungszeitraum
  • 90 € pro Baum im Pflanzjahr

(Erhöhung der Fördersätze)

Ja. Zum Erhalt der erhöhten Fördersätze, mit den neuen Auflagen, ist eine Neubeantragung nötig.
G.2 Tiergenetische Ressourcen Einführung neuer Kategorien und Aufnahme neuer Nutztierrassen

Kategorie 1 „Zweinutzungsrassen und Fleischproduktion“

Rinder-, Schaf-, und Schweinrassen

Kategorie 2 „Schwerpunkt Milchproduktion“

Schaf-, und Ziegenrassen

Kategorie 3 „Andere Nutzungsschwerpunkte“

Pferderassen

Förderfähige Rinder oder Pferde

  • 200 €/Tier

Förderfähige Schafe oder Ziegen

  • 30 €/Tier

Förderfähige Schweine

  • 60 €/Tier
Ja. Zur Förderung der neuen Nutztierrassen ist eine Neubeantragung nötig.
H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland Erweiterung der NSL-Bausteine und deren Stufen

Kombinationsmöglichkeit mit den neuen HALM 2 D.1 Förderverfahren A-E

Variante H.1.A

  • max. 300€/ha
    (Erhöhung des Fördersatzes)

Variante H.1.B

  • max. 300€/ha
    (neuer Fördersatz)
Ja und nein.
Siehe HALM 2 D.1 oben.
H.3 A Tierschonende Mahd Neue Maßnahme zum Schutz von Insekten und Wildtieren durch die Nutzung eines Messerbalkenmähwerks.
  • 70 €/ha
    (neue Maßnahme)
Ja. Es handelt sich um eine neue Maßnahme, die beantragt werden muss.

Hinweis:
Alle Texte und Darstellungen auf dieser Seite und der ÖR2/HALM2C.1-Rechner wurden nach bestem Wissen erstellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es zwischenzeitlich zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kam. Daher erfolgen alle Ausführungen ohne Gewähr.

*Definition der Hauptfruchtarten nach GAPDZV Anlage 5 2.4 -2.7