Biodiversität
HALM-Blühfläche oder Honigbrache – wo sind die Unterschiede?
Neben ihrer guten Außenwirkung und den positiven ökologischen Effekten können Blühflächen über das hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) gefördert oder bei Direktzahlungen im Rahmen des Greening für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) (sog. Honigbrachen) ausgewiesen werden.
Obwohl diese Deklarationen auf den ersten Blick recht ähnlich erscheinen, gibt es entscheidende Unterschiede, die bei der Beantragung berücksichtigt werden sollten.Zusammensetzung der Mischung ist ausschlaggebend
Honigbrachen wie auch HALM-Blühflächen können sowohl ein- als auch mehrjährig angelegt werden. Zu beachten ist hier, dass die Vorgaben für die Artenzusammensetzungen der Saatmischungen wesentliche Unterschiede aufweisen. Die Mischung einer einjährigen Honigbrache darf beispielsweise Klatschmohn (Papaver rhoeas) enthalten, für eine einjährige HALM-Mischung ist dies laut Anlage 6a der HALM-Richtlinien nicht zulässig. Umgekehrt ist der in Saatmischungen häufig zu findende Öllein (Linum usitatissimum) für HALM-Mischungen unproblematisch, für Honigbrachen ist er ein Ausschlusskriterium, da er nicht in der Anlage 5 zu § 32 a der DirektZahlDurchfV zu finden ist.
Der Abgleich der jeweils vorliegenden Saatmischungen mit den entsprechenden Vorgaben kann sich in der Praxis als recht aufwändig erweisen. Zur besseren Übersicht finden sich in Tabelle 1 beispielhaft einige Saatgutmischungen, deren Eignung als HALM-Blühfläche oder Honigbrache, basierend auf ihrer Zusammensetzung, gegenübergestellt werden. Ebenso ist dort die Eignung als „bienengerechte Zwischenfrucht“ nach HALM-Richtlinie C.2. zu finden, die Anlage solcher Zwischenfrüchte wird im HALM besonders gefördert.
Mischungsabezeichnung (alphabetisch) | Hersteller / Vertrieb | Greening | HALM | Enthält Kreuzblütler |
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* Mischungszusammensetzung variiert je nach Hersteller / Vertreiber geringfügig; Mischungen mit gleicher Bezeichnung nicht zwingend konform mit den Greening- oder HALM-Vorgaben | |||||||
Honigbrache einjährig |
Honigbrache mehrjährig |
Blühfläche einjährig |
Blühfläche mehrjährig |
Bienengerechte Zwischenfrucht |
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Blüh- und Schonstreifen NRW A | Camena Samen | x | x | ||||
Blühmischung Hessen (HALM), mehrjährig | Rieger-Hofmann GmbH | x | x | ||||
Blühmischung Hessen Honigpflanzen/HALM, mehrjährig 2021 | Rieger-Hofmann GmbH | x | x | x | x | ||
Blühmischung MULTI | Rudloff Feldsaaten GmbH | x | x | x | |||
Brache mit Honigpflanzen, mit Buchweizen | L. Stroetmann Saat | x | x | ||||
Brache mit Honigpflanzen, ohne Buchweizen | L. Stroetmann Saat | x | x | ||||
Brandenburger Bienenweide* | Deutsche Saatgutveredelung AG | x | x | x | |||
Bunte Biene Mischung | Rudloff Feldsaaten GmbH | x | x | x | |||
Einjährige Blühmischung | Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co KG | x | x | ||||
Farmaja | farmsaat AG | x | x | x | x | ||
Goldene Biene | Rudloff Feldsaaten GmbH | x | x | ||||
HBV-Mischung HALM/Honigbrache | ODIN Wildäsung & HBV e.V. | x | x | ||||
Hegering Niederwild | L. Stroetmann Saat | x | x | x | |||
Hessen C.3.1 Blühstreifen, einjährig | L. Stroetmann Saat | x | x | x | |||
Honigpflanzen für Brache (ohne Kreuzblütler) | Feldsaaten Freudenberger GmbH & Co KG | x | |||||
Insekten- und Wildtierlebensraum Hessen | Saaten-Zeller GmbH & Co KG | x | |||||
KWS Fit4next Vielfalt | KWS SAAT SE & Co. KGaA | x | x | x | x | ||
ODIN-Blühfläche | ODIN Wildäsung | x | x | ||||
Sondermischung C.2 d mit Kruziferen ohne Leguminosen | Camena Samen | x | x | ||||
Sondermischung C.2 d ohne Kruziferen mit Leguminosen | Camena Samen | x | |||||
Veitshöchsheimer Bienenweide* | Appels Wilde Samen GmbH | x | x |
Dauer der Maßnahme spielt auch eine Rolle
Weitere Unterschiede treten beispielsweise in der Verpflichtungsdauer auf. HALM-Maßnahmen erstrecken sich generell über eine Dauer von 5 Jahren, für die Honigbrachen bei den Direktzahlungen können einjährige Mischungen ausgebracht und als ÖVF im Antragsjahr anerkannt werden. Mehrjährige Mischungen können bis zu 3 Jahren als ÖVF anerkannt werden. Gemeinsamkeiten finden sich bei den Auflagen zur Düngung und zum Pflanzenschutz. Die Anwendungen von stickstoffhaltigen Düngemitteln oder chemischen Pflanzenschutzmitteln sind auf Honigbrachen sowie HALM-Blühflächen nicht zulässig. Die weiteren Vorgaben für Honigbrachen sowie HALM-Blühflächen sind in Tabelle 2 zur besseren Übersicht gegenübergestellt.
Vorgaben | Greening | HALM | |||
Honigbrache einjährig | Honigbrache mehrjährig | Blühfläche einjährig | Blühfläche mehrjährig | Bienengerechte Zwischenfrucht | |
Rechtliche Grundlage | § 32a DirektZahlDurchfV | § 32a DirektZahlDurchfV | HALM-Richtlinien C.3.1. | HALM-Richtlinien C.3.2. | HALM-Richtlinien C.2. |
Fläche | Ackerland; min. 0,1 ha; nach oben keine Größenbeschränkung |
Ackerland; min. 0,1 ha; nach oben keine Größenbeschränkung |
Ackerland; Breite ≥5m; Fläche zwischen 0,1 – 1,0 ha; kein Natur- oder Wasserschutzgebiet in dem Düngemittel oder Pflanzenschutz verboten sind | Ackerland; Breite ≥5m; Fläche zwischen 0,1 – 1,0 ha; kein Natur- oder Wasserschutzgebiet in dem Düngemittel oder Pflanzenschutz verboten sind | Ackerland; kein Natur- oder Wasserschutzgebiet in dem Düngemittel oder Pflanzenschutz verboten sind |
weitere Vorgaben | durchführen einer Mindesttätigkeit bis zum 15. Nov (nicht vom 1. Jun – 30. Sep); Vorbereitung und Aussaat einer Folgekultur zur Ernte im nächsten Jahr und Beweidung mit Schafen und Ziegen ab dem 01.Okt zulässig |
Mindesttätigkeit im ersten Jahr durch Aussaat erfüllt, in den Folgejahren müssen jeweils Mindesttätigkeiten bis 15. Nov erbracht werden (Cross Compliance-Zeiträume und -Auflagen beachten); Vorbereitung und Aussaat einer Folgekultur zur Ernte im nächsten Jahr im letzten Standjahr der Honigbrache ab dem 01 Okt zulässig; Beweidung mit Schafen und Ziegen jährlich ab dem 01.Okt zulässig |
höchstens 10 % der förderberechtigten Ackerkulturen, keine künstliche Schlagtrennung | höchstens 10 % der förderberechtigten Ackerkulturen, keine künstliche Schlagtrennung | gezielte Aussaat; bodendeckender Bestand 01. Okt bis 31. Jan; Maßnahmenkulisse nach Anlage 5 HALM-Richtlinien; Teilnahme an einer qualifizierten Beratung wenn in der Maßnahmen-kulisse „C2.a Zwischenfrüchte“ |
Mischungszusam-mensetzung | mind. 10 Arten Gruppe A und ggf. Arten Gruppe B aus Anlage 5 zu § 32a DirektZahlDurchfV | mind. 5 Arten Gruppe A sowie 15 Arten Gruppe B aus Anlage 5 zu § 32a DirektZahlDurchfV | mind. 7 Arten aus Anlage 6a HALM-Richtlinien; keine Art >40%; Getreideanteil <40% | mind. 20 Arten aus Anlage 6a sowie 6b HALM-Richtlinien; Anteil Wildpflanzen ≥30%; keine Art >20%; nur zertifiziertes Regionalsaatgut zugelassen | mind. 4 Arten aus Anlage 6d HALM-Richtlinien; bis 3 Arten aus Anlage 6a; keine Art >50% |
spätester Saattermin | 31. Mai | 31. Mai | 30. April bzw. 31. Mai mit Ausnahmegenehmigung durch Bewilligungsstelle | 30. April bzw. 31. Mai mit Ausnahmegenehmigung | 15. August |
Mindestsaatstärke | – | – | ≥10kg / ha | ≥10kg / ha | – |
Pflegemaßnahmen | – | – | Schröpfschnitt, Nachsaat, Abschlegeln | Schröpfschnitt, Nachsaat, Abschlegeln | Mulchen vor Aussamen zulässig |
Düngung | nein | nein | ja (kein mineralischer oder organischer Stickstoff) | ja (kein mineralischer oder organischer Stickstoff) | ja (Zustimmung zur Beprobung des Wirtschaftsdüngers sowie Bodenbeprobung) |
Pflanzenschutzmittel | nein | nein | nein | nein | nein (ab Maßnahmenbeginn bis nach Beseitigung der Zwischenfrucht) |
Nutzung des Aufwuchses | nein | nein | nein | nein | ja (wenn Bodendeckung von 01. Okt bis 31. Jan sichergestellt) |
Wechsel der Fläche erlaubt | ja | nein | ja | nein | ja (anschließend Hauptkultur oder Brache) |
Dokumentation in Schlagkartei | ja | ja | ja | ja | ja |
Nachweis für Kontrolle | amtl. Saatgutetiketten und Rechnung oder Saatgutprobe bei eigener Mischung | amtl. Saatgutetiketten und Rechnung oder Saatgutprobe bei eigener Mischung | Einkaufsbeleg oder Saatgutprobe bei eigener Mischung | Einkaufsbeleg oder Saatgutprobe bei eigener Mischung | Einkaufsbeleg oder Saatgutprobe bei eigener Mischung |
Antragsverfahren | Gemeinsamer Antrag des aktuellen Jahres | Gemeinsamer Antrag des aktuellen Jahres | HALM-Zuwendungsantrag bis 01. Okt des Vorjahres | HALM-Zuwendungsantrag bis 01. Okt des Vorjahres | HALM-Zuwendungsantrag bis 01. Okt des Vorjahres |
Verpflichtungszeitraum | 1 Jahr | 1 – max. 3 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre |
Greening Gewichtungsfaktor | 1,5 | 1,5 | – | – | – |
Förderhöhe je Hektar und Jahr | – | – | 600,- € (Umbruch ab 15. Sep) | 600,- € | 150,- € (Maßnahmenkulisse C.2.a) |
750,- € (Umbruch ab dem 31. Jan des Folgejahres) | 100,- € (Maßnahmenkulisse C.2.b) |
Keine Doppelförderung beantragen!
Ein wichtiger Begriff, der im Kontext von ÖVF und Agrarumweltmaßnahmen immer wieder auftaucht, ist das Verbot der Doppelförderung. Im Falle der Blühflächen bedeutet dies, dass eine ÖVF-Honigbrache nicht gleichzeitig eine Agrarumweltmaßnahme sein kann, da daraus sonst eine doppelte Förderung der Fläche resultieren würde. Liegen ÖVF-Honigbrachen und HALM-Blühflächen unmittelbar nebeneinander, ist auf optische Abgrenzung zu achten, um Missverständnisse bei Kontrollen zu vermeiden. Dies kann zum Beispiel mit der Verwendung unterschiedlicher Saatmischungen geschehen. Es wird empfohlen, zur optischen Abgrenzung der Flächen nochmals Rücksprache mit der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle zu halten. Bei den derzeit immer beliebter werdenden Blühflächenpatenschaften, muss darauf geachtet werden, keine Flächen zu verwenden, die ebenfalls mittels HALM gefördert werden – ansonsten würde auch hier der Tatbestand der Doppelförderung vorliegen.
Weitere Informationen zu den HALM-Maßnahmen finden sich auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter https://umwelt.hessen.de/agrarumweltprogramm.
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