Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

HALM C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“

Die Maßnahme HALM C.1 wird wahrscheinlich in 2023 ausgesetzt. Neuanträge sind demnach in 2022 nicht mehr möglich. Ab 2024 wird in Hessen dann voraussichtlich eine inhaltlich vergleichbare Maßnahme angeboten.

Förderverpflichtungen nach den HALM-Richtlinien

HALM C.1. fördert den Anbau vielfältiger Kulturen
Die Bedingungen des Förderprogramms C.1 bleiben unverändert und sind in den aktuellen HALM-Richtlinien vom November 2020 auf den Seiten 10-11 zu finden.

Zusätzlich wurde vom HUMKLV ein Infoblatt herausgegeben, welches häufige Fragen zu dem Förderprogramm C.1 beantwortet. Das Infoblatt ist als Download am unteren Ende dieses Beitrags zu finden.

Der Kern des Förderprogramms HALM C.1 ist, dass fünf unterschiedliche Hauptfruchtarten inklusive Leguminosen angebaut werden müssen, um die Förderverpflichtungen zu erfüllen. Zwingend zu beachten ist, dass für die Hauptfrüchte Mindest- bzw. Höchstanbauanteile vorgeschrieben sind, die eingehalten werden müssen und sich immer auf die gesamte Ackerfläche (inklusive ökologischer Vorrangfläche und Fläche inner- und außerhalb Hessens) beziehen. Dies gilt auch, wenn das Förderprogramm C.1 nicht für die gesamte Ackerfläche beantragt wurde.

Zur gesamten Ackerfläche zählen alle im Flächennutzungsnachweis (FNN) erfassten Flächen mit einem Nutzungscode (NC) einer Ackerkultur sowie die nicht-produktiven NCs (z.B. 590, 591, 594, 595, 910).

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) werden zwar zur Berechnung des gesamten Ackerlandes berücksichtigt, können aber keine Förderverpflichtungen erfüllen. D.h. ÖVF mit stickstoffbindenden Pflanzen tragen nicht zur Erfüllung des geforderten Leguminosenanbaus in HALM C.1 bei.

Die wichtigsten Förderverpflichtungen sind hier kurz aufgelistet:

  1. Es müssen jährlich fünf unterschiedliche Hauptfruchtarten inklusive Leguminosen angebaut werden.
  2. Der Anbauanteil der jeweiligen Hauptfruchtarten an der gesamten Ackerfläche darf 10 % der Ackerfläche nicht unter- und 30 % nicht überschreiten.
  3. Ausnahme von 2.: Der Anbauanteil von Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten, darf 40% nicht überschreiten. Die Definition von Raufuttergemengen mit Leguminosen kann dem Punkt 7. im Infoblatt des HMUKLV (als Download unter diesem Beitrag) entnommen werden.
  4. Mindestens 10 % der Ackerfläche muss mit Leguminosen oder Leguminosengemengen bestellt sein. Es kann sich zum Anbau groß- oder nicht großkörniger Leguminosen verpflichtet werden. Wird die Verpflichtung durch großkörnige Leguminosen erfüllt, fällt die Förderung höher aus. Welche Leguminosen als groß- bzw. nicht großkörnig definiert sind, lässt sich ebenfalls dem Infoblatt des HMUKLV unter Punkt 6. entnehmen. Großkörnige Leguminosen müssen in Reinsaat angebaut werden, damit sie in HALM C.1 als großkörnig gelten. In Gemengen gelten großkörnige Leguminosen in HALM C.1 per Definition als kleinkörnige Leguminosen.
  5. Der Getreideanteil der Ackerfläche darf 66 % nicht überschreiten. Die Definition der Getreide NCs ist unter Punkt 5. im Infoblatt zu finden.
  6. Mehrere Hauptfruchtarten mit einem Anbauanteil von kleiner 10 % können zu einer Hauptfrucht zusammengefasst werden, um den Mindestanbauanteil zu erreichen.
  7. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart und können somit nicht gefördert werden.

Wichtig:

Bei der Planung der jeweiligen Anbauanteile sollte darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Flächen nicht zu knapp kalkuliert werden. Sollte beispielsweise bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Größe einer Fläche abweichend ermittelt werden, verschiebt dies die Anbauanteile der jeweiligen Hauptfrüchte. Dies kann zur Folge haben, dass gegebenenfalls die Förderverpflichtungen nicht mehr eingehalten werden (Beispiel: Anbauanteil der Leguminosen fällt unter 10 % der gesamten Ackerfläche), was eine Sanktionierung nach sich ziehen kann.

C.1-Planungstool

Bunte Feldflur in Hessen
Um die Anbauplanung für die Maßnahme C.1 zu erleichtern, wurde vom LLH ein excelbasiertes Planungstool erstellt. Eine Kurzanleitung zu den Tabellenblättern findet sich auf der ersten Seite des Dokuments. Je nach verwendetem Tabellenblatt können die Hauptfruchtarten aus einer dropdown-Liste ausgewählt oder die Nutzungscodes direkt eingegeben werden. Sobald das Tabellenblatt vollständig ausgefüllt und mit den HALM C.1-Vorgaben konform ist, wird angezeigt, dass die Maßnahme so förderfähig ist.

Das Tool kann unter diesem Beitrag heruntergeladen werden.

Hinweis:
Alle Texte und Darstellungen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen erstellt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nicht korrekte Angaben enthalten sind oder es zwischenzeitlich zu Änderungen der Förderungsvoraussetzungen kam. Daher erfolgen alle Ausführungen ohne Gewähr.

 


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