Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Agrarpolitik & Förderung

Was erwartet uns im HALM ab 2023?

Achtung:

Alle hier getätigten Aussagen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Nationalen Strategieplans sowie der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission sowie des entsprechenden Erlasses der neuen HALM-Richtlinien.

Die Antragsfrist für die HALM 2-Maßnahmen in 2023 endete mit Ablauf des 04. Oktobers 2022. Für die Teilnahme an HALM-Maßnahmen in 2024, können im Sommer bzw. Herbst 2023 neue Anträge gestellt werden.

HALM wird zu HALM 2

Mit Beginn der neuen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab dem 01.01.2023 werden neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe gesteckt. Neben der angepassten Basis- und gekoppelten Tierprämie und den Öko-Regelungen (Eco Schemes), können Landwirtinnen und Landwirte auch Fördermittel für besonders nachhaltige Landbewirtschaftung über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) beantragen. Diese Fördermittel stammen aus der zweiten Säule der Agrarförderung und werden in Hessen über das HALM (Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen) der landwirtschaftlichen Praxis angeboten.

Bereits in der vorangegangenen Förderperiode wurden über das HALM zahlreiche Maßnahmen wie die „Vielfältigen Kulturen im Ackerbau“, ein- und mehrjährige Blühflächen, Grünlandextensivierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Arten- Biotopschutz angeboten. Betriebe, die ökologischen Landbau betreiben bekommen ihre Öko-Landbau-Förderung ebenfalls über das HALM ausgezahlt.

Mit den neuen rechtlichen Anforderungen der GAP ab 2023 werden in den erweiterten Konditionalitäten u.a. neue GLÖZ-Standards (Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen) definiert, die in der Förderung nun als Grundanforderungen zu erfüllen sind, um die Basisprämie zu erhalten. Dazu kommen die Öko-Regelungen, bei denen es teils zu erheblichen Überschneidungen mit den aktuellen HALM-Maßnahmen kommen kann. Ein prominentes Beispiel wäre hier die Öko-Regelung 2 „Vielfältige Ackerkulturen“, die inhaltlich sehr stark an die HALM-Maßnahme „Vielfältigen Kulturen im Ackerbau“ erinnert. Da im Förderrecht die Doppelförderungen von Grundanforderungen oder Maßnahmen untersagt ist, musste das aktuelle HALM angepasst werden und trägt nun den Namen HALM 2.

Der neue Förderrichtlinienentwurf zu HALM 2 kann auf der Seite des HMUKLV heruntergeladen werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass es sich zunächst um eine Entwurfsfassung handelt, in der noch Änderungen vorgenommen werden können.

Welche Maßnahmen werden in 2023 angeboten?

Um für die landwirtschaftliche Praxis eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten, war es dem Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) ein Anliegen, einen möglichst großen Teil der etablierten HALM-Maßnahmen ab 2023 in das HALM 2 zu übernehmen. Durch inhaltliche Überschneidungen mit den neuen GLÖZ-Standards und Öko-Regelungen (siehe oben) können allerdings nicht alle bekannten Maßnahmen wieder in 2023 angeboten werden. Besonders für Hessen bedeutsam ist der Wegfall der Maßnahme „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ (HALM C.1), eine Maßnahme, die in den letzten Jahren verstärkt in Anspruch genommen wurde. Landwirtinnen und Landwirten, die bereits ihren Betrieb nach den Vorgaben von HALM C.1 bewirtschaftet haben, können in 2023 an der beinah gleichnamigen Öko-Regelung 2 teilnehmen. Um diese attraktive Maßnahme aber wieder in das HALM 2 zu integrieren, wird eine modifizierte aber vergleichbare Maßnahme erarbeitet, die voraussichtlich für das Jahr 2024 angeboten wird und in 2023 beantragt werden kann.

Nach aktuellem Stand wird es aber Maßnahmen geben, die zunächst ersatzlos aus dem HALM gestrichen werden; dazu gehören die „Einjährigen Blühstreifen/-flächen“ (HALM C.3.1), die „Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter“ (HALM C.2) und die „Ackerrandstreifen“ (HALM C.3.4). Hier fallen die Überschneidungen mit den Öko-Regelungen und/oder den erweiterten Konditionalitäten zu massiv aus, was letztendlich in eine Doppelförderung münden würde.

Eine Übersicht zu den HALM 2-Maßnahmen mit zugehörigen Fördersätzen in 2023 findet sich in der folgenden Tabelle:

HALM 2-Maßnahmen

HALM 2-MaßnahmeFörderhöhe in 2023
HALM B.1 „Beibehaltung des Ökologischen Landbaus“
je ha Ackerfläche300 €/ha
je ha Dauergrünland200 €/ha
je ha Gemüse500 €/ha
je Dauerkulturen1000 €/ha
HALM B.1 „Einführung des Ökologischen Landbaus“

(erstmaliger Antrag des Betriebs zum 01.01.2023)

je ha Ackerfläche350 €/ha
je ha Dauergrünland220 €/ha
je ha Gemüse550 €/ha
je Dauerkulturen1325 €/ha
HALM C.3.2 „Mehrjährige Blühstreifen/-flächen“600 €/ha
HALM C.3.3 „Erosionsschutzstreifen“700 €/ha
HALM C.3.5 „Ackerwildkrautflächen“500 €/ha
HALM C.3.6 „Gewässerschutzstreifen“400 €/ha
HALM D.1 „Grünlandextensivierung“

(keine Kombination mit HALM B.1 möglich)

150 €/ha
HALM D.2 „Bodenbrüterschutz“150 €/ha
HALM D.3 „Kennartennachweis“

(in 2023 nur in Pilotlandkreisen, z.B. LK Kassel)

vier Kennarten / Kennartengruppen190 €/ha
sechs Kennarten / Kennartengruppen280 €/ha
acht Kennarten / Kennartengruppen340 €/ha
HALM E.2 „Erhaltung von Streuobstbeständen“
HALM E.2.1 „Erhaltungsschnitt“6 €/Baum
HALM E.2.2 „Nachpflanzung“55 €/Baum
HALM H.1 „Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland“
(nur in Kombination mit HALM B.1 oder HALM D.1)
60 – 270 €/ha

Es ist geplant, dass ab 2024 weitere und inhaltlich neue Maßnahmen in das HALM-Portfolie aufgenommen werden.

Kombination von HALM 2-Maßnahmen und Öko-Regelungen

Bei den Öko-Regelungen handelt es sich um freiwillige Maßnahmen, die Landwirtinnen und Landwirte auf ihren Flächen ab 2023 umsetzen können. Sie tragen ähnliche Charakteristika wie die AUKM, müssen aber Gegensatz zu den HALM 2-Maßnahmen, nur einjährig umgesetzt werden und können jährlich neu im Gemeinsamen Antrag über das Agrarportal Hessen beantragt werden. Prinzipiell können einige Öko-Regelungen mit HALM 2-Maßnahmen kombiniert werden, sofern dies nicht sachlogisch ausgeschlossen ist. Hierbei kann es aber zur Reduzierung oder zum kompletten Wegfall der HALM 2-Förderung auf einzelnen Flächen kommen, um einer Doppelförderung entgegenzuwirken. Im Folgenden finden sich Beispiele zur voraussichtlichen Kombinierbarkeit unterschiedlicher Maßnahmen:

Beispiel 1: Addition der Förderung auf einer Fläche in 2023

HALM D.1 „Gründlandextensivierung“150 €/ha
+Öko-Regelung 4 „Extensivierung des gesamten DGL mit Viehbesatz 0,3 -1,4 RGV“115 €/ha
+Öko-Regelung 5 „Vier Kennarten im Grünland“240 €/ha
Gesamtbetrag für die beantragte Fläche505 €/ha

Beispiel 2: Reduzierung und Addition der Förderung auf einer Fläche in 2023

HALM B.1 „Beibehaltung Ökologischer Landbau auf DGL“200 €/ha
+Öko-Regelung 4 „Extensivierung des gesamten DGL mit Viehbesatz 0,3 -1,4 RGV“115 €/ha
Absenkung HALM B.1-Förderung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Öko-Regel 450 €/ha
+Öko-Regelung 5 „Vier Kennarten im Grünland“240 €/ha
Gesamtbetrag für die beantragte Fläche505 €/ha

Eine detaillierte aber vorläufige Kombinationstabelle zu den Öko-Regelungen mit den HALM 2-Maßnahmen ist dem HALM 2-Richtlinienentwurf (Stand 23.09.2022) in der Anlage 3 zu entnehmen.

Antrag der HALM 2-Maßnahmen erstmals über das hessische Agrarportal

Seit 2021 wird zur Abgabe des Gemeinsamen Antrags das hessische Agrarportal (https://agrarportal-hessen.de) genutzt, um die jährlichen Flächenprämien zu beantragen. Die HALM-Zuwendungsanträge hingegen wurden bisher weiterhin in Papierform eingereicht. Ab 2022 soll sich dies ändern und die Zuwendungsanträge sollen für HALM 2 ebenfalls online abgegeben werden.

Dringend beachten:
Mit dem Übergang in die neue Förderperiode ab 2023 wird der überwiegenden Teil der HALM-Verpflichtungen zum 31.12.2022 enden. Für die weitere Teilnahme am HALM 2 ist es erforderlich, dass die Maßnahmen neu beantragt werden. Hiervon nicht betroffen sind die Maßnahmen von HALM H.2 „Arten- und Biotopschutz im Offenland“ sowie von HALM A „Förderung der Zusammenarbeit“ bei längerer Laufzeit. Die Maßnahme zur „Sicheren Schaf- und Ziegenbeweidung“ endet ebenfalls zum 31.12.2022 und kann neu beantragt werden.

Nach der Anmeldung im Agrarportal gelangt man über die Startseite zu den HALM 2-Zuwendungsanträgen. Im Folgenden können die gewünschten HALM-Maßnahmen ausgewählt werden. Bereits im System hinterlegte HALM-Flächen können (je nach Maßnahme) übernommen werden, sodass, trotz der stattfindenden Beendigung der HALM-Verpflichtungen, nicht von Grund auf neu begonnen werden muss. Die bereits im Gemeinsamen Antrag 2022 eingeführte Navigation mit Schritten und Abschnitten sowie der Fortschrittsleiste wurde auch für die HALM 2-Anträge übernommen.

Die Frist zur Abgabe der HALM 2-Anträge fällt in diesem Jahr auf den 04. Oktober 2022 (Ausschlussfrist).


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