Cross Compliance
Nachlese: Durchsetzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Rahmen der CC-Kontrollen
Mit der Ausgestaltung der „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (kurz: GAB) ab 2023 werden auf die Direktzahlungsempfänger neue, spürbar höhere Mindeststandards zukommen.
Anfang März organisierte der LLH eine Online-Veranstaltung zur Durchsetzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Rahmen der CC-Kontrollen.
Joachim Diesner aus dem Hessischen Landwirtschaftsministerium erläuterte alle wichtigen Neuerungen für das Antragsjahr 2022 (CC-Informationsbroschüre 2022, Seite 8) sowie alle relevanten CC-Standards, die es ab dem Jahr 2023 zu beachten gilt:
- Wegfall der Tierkennzeichnung und des Tierseuchen-Rechtsaktes
- Wiederholungsverstöße werden generell mit 10 % sanktioniert
Aus seinen jahrelangen praktischen und vielschichtigen Erfahrungen im Bereich des CC-Rechts erläuterte er, wie sich Betriebe für einen reibungslosen Ablauf der CC-Kontrollen vorbereiten können, welche Rechte und Pflichten Landwirt und Landwirtinnen und Prüfende haben und wie sich Missverständnisse vermeiden lassen.
Nachfolgende Fragestellungen beantwortete Herr Diesner wie folgt:
Wer kontrolliert die Einhaltung der Cross-Compliance Vorgaben?
- Landwirtschaftsämter, Veterinärämter, Wasserbehörden, untere Naturschutzbehörden
- Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.3 (Futtermittel)
- 3 Regierungspräsidien (noch bis Ende 2022 die Kennzeichnung und Registrierung der Rinder)
Wer wird kontrolliert?
- „Systematisch“: 1 % aller Antragssteller*innen
- Bei Tierkennzeichnung: 3 % aller Antragssteller*innen
- Anlasskontrollen / Cross Checks (Hinweise durch andere Kontrollbehörden/ Anzeigen)
- In Hessen 18.657 Antragsteller, davon 11.438 Nutztierhalter, 2.955 mit Schweinen und 7.404 mit Rindern (Zahlen aus 2020)
Nach welchen Kriterien werden die Betriebe für die Kontrollen ausgewählt?
- Grundsätzlich: 75 % nach Risikokriterien, 25 % nach dem Zufallsprinzip
- die Größe des Tierbestands, mit Angaben über alle im Betrieb gehaltenen und die gekennzeichneten Tiere
- frühere Seuchenfälle
- Höhe der Prämien, auch im Vergleich zu der im Vorjahr gezahlten Prämienhöhe
Wie wird geprüft?
Die Kontrollen können sich auf
- alle Gebäude (Stallungen, Lagerräume, Büroräume; unter engen Voraussetzungen auch Wohnbereiche),
- sämtliche Flächen (Hofflächen, Freiflächen wie Parzellen oder Flurstücke),
- sonstige Einrichtungen (z.B. Eigenverbrauchstankstelle, eingesetzte Technik)
beziehen.
Wie werden Kontrollen den Betrieben gegenüber angekündigt?
- Ist zur Sicherstellung der Kontrolle z.B. die Mitwirkung des Betriebsinhabers erforderlich, darf 48 Stunden vorher eine Ankündigung erfolgen, in engen Ausnahmefällen mit guter Begründung auch noch früher,
- Neu: GAB 10 Pflanzenschutz ohne Vorankündigung,
- Anlasskontrollen werden prinzipiell unangekündigt durchgeführt.
Wie bereite ich mich vor?
- Auswahl und Bereitstellung geeigneter Betriebsräume, in denen die Sichtung der geschäftlichen Unterlagen erfolgen kann.
- Vor allem bei unangekündigten Kontrollen: Einbeziehung und Vorbereitung der Familie und Mitarbeiter auf CC-Kontrollen
- Bei unaufschiebbaren Terminen, unmittelbaren Trauerfällen oder dringenden Erntearbeiten mit kostenintensiven (Miet-) Maschinen kann um eine Verschiebung der Kontrolle gebeten werden, es besteht aber kein Anspruch darauf. In diesem Fall ist es sinnvoll, eine fachkundige Vertretung zu organisieren.
- Ein Antrag auf Terminverschiebung kann nur im Vorlauf einer angekündigten Kontrolle und sollte schriftlich (ggf. mit geeigneten Nachweisen, z.B. Attest) erfolgen.
- Dem Prüfpersonal sind auf Verlangen einschlägige geschäftliche Unterlagen (z.B. Medikamentenbuch, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten, HIT-Datenbank) zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
- Bei angekündigten Kontrollen muss die Überprüfung der Tiere (z.B. der Ohrmarken) ohne Gefahr für die beteiligten Personen ermöglicht werden. Weidende Tiere müssen sich in einem überschaubaren Areal befinden.
Diesner wies darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht der Betriebe bei der Durchführung von CC-Kontrollen letztendlich auch im Interesse jedes einzelnen Betriebes ist, dass Direktzahlungen nur an diejenigen gezahlt werden, die sich an die Bestimmungen halten und sich nicht einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Weitere Inhalte und Details zu den Vorschriften von Cross-Compliance und landwirtschaftlichen Fachrechts sind in der neuen CC-Informationsbroschüre für 2022 und im Qualitätssicherungssystem „GQS-Hofcheck“ (Software-CD) zu finden.
Anschließend berichtete Gregor Kraft, amtlicher Tierarzt vom Veterinäramt Vogelsbergkreis, aus seiner Tätigkeit im Rahmen von CC-Kontrollen.
Im Bereich der Lebensmittelsicherheit wies er auf die Rückverfolgbarkeit (z.B. Rechnungen für Ködermaterial zur Schadnagerbekämpfung) und die Dokumentationspflicht (z.B. das fristgerechte Aufbewahren der tierärztlichen Arzneimittel-, Anwendungs- und Abgabebelegen). Außerdem sind bei der Einhaltung der Lebensmittelsicherheit grundsätzliche Hygienestandards einzuhalten, sodass die Qualität der pflanzlichen und tierischen Lebensmittel nicht negativ beeinträchtigt wird (z.B. die ordnungsgemäße Platzierung von Schadnagerköderboxen und sichere Lagerung von Pflanzenschutzmitteln).
Er zeigte sehr anschaulich wie bspw. Weidetiere einfach, aber effektiv witterungsgeschützt gehalten werden können, erkrankte und verletzte Tiere tiergerecht behandelt und untergebracht werden, geeignetes Beschäftigungsmaterial für Tiere aussehen könnte sowie die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Kupierverzicht bei Schweinen. Für die Umsetzung des Aktionsplans in Deutschland wurden von einigen Bundesländern Erlässe veröffentlicht, um die Durchführung für das einzelne Bundesland zu konkretisieren. Diese Vorgaben sind für die Betriebe bindend und seit 2020 auch CC-relevant.
Außerdem beschrieb Kraft einige Praxisbeispiele für Verstöße aus seiner Tätigkeit im Rahmen von CC-Kontrollen. Beide Referenten betonten aber sehr deutlich, dass Verstöße nur in absoluten Ausnahmefällen festgestellt wurden.
Insgesamt um die 130 Interessierte aus den Bundesländern Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern nahmen an der Veranstaltung teil.