Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

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Info zum Führerscheinrecht

Haben Sie immer noch den grauen- oder rosafarbenen Führerschein? Sind Sie in der Landwirtschaft tätig, haben das 50. Lebensjahr vollendet und besitzen Führerscheinklasse 2? Dann ergeben sich nach dem Führerscheinrecht von 1999 eventuell Änderungen für Sie.

Das neue Führerscheinrecht ist seit 1999 in Kraft und die Fahrerlaubnisklassen wurden neu geordnet.
Grundsätzlich behalten die grauen- und rosafarbenen Führerscheine ihre Gültigkeit. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheinklassen, die ab dem 50. Lebensjahr ärztliche Untersuchungen fordern. Wer bis Ende 2000 das Alter von 50 Jahren erreicht hatte oder älter war, der musste bis zu diesem Datum die alte Klasse 2 in den neuen C/CE Führerschein umtauschen und die geforderten ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigungen vorlegen. Die C/CE-Eintragung ist ab Ausstellung lediglich 5 Jahre gültig. Daher ist eine Verlängerung mit Nachweis der ärztlichen Untersuchungen im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen.

Sicherlich gibt es Personen, für die im Jahr 2000 das 50. Lebensjahr noch in weiter Ferne lag. Deshalb sahen sie auch keine Notwendigkeit, den Führerschein der Klasse 2 zu tauschen. Die Änderungen im Führerscheinrecht wurden vergessen. Doch für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, kann sich mit der Führerscheinklasse 2 und der Vollendung des 50. Lebensjahres nun folgende Situation ergeben:

Die alte Klasse 2 beinhaltet auch die nationale Klasse T, die von in der Landwirtschaft tätigen Personen benötigt wird. Wer keinen Scheckkartenführerschein mit dem Eintrag des T – Führerscheins besitzt, der hat automatisch mit dem Führerschein der Klasse 2 auch die nationale Klasse T. Nach Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde darf mit dieser sogenannten Einschlussklasse (T) für landwirtschaftliche Zwecke mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gefahren werden. Gewerbliche Fahrten (z.B. Transporte zu oder für Biogas-Anlagen) sind jedoch nicht mehr zulässig. Hier wird künftig der Führerschein der Klasse CE benötigt.

Führerscheine der alten Klasse 3 und die dadurch eingeschlossen Führerscheine behalten ihre Gültigkeit. Dies sind die neuen Führerscheine der Klasse C1, C1E, B, BE, L, M, und S. Dies bedeutet, dass das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges auf 7,5 t (C1) beschränkt ist. Mit Anhänger dürfen 12 t (C1E) zulässiges Gesamtgewicht nicht überschritten werden. Dabei darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Es dürfen jedoch mit dem Schlepper bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger mit 25 km/h Fahrgeschwindigkeit (25 km/h-Schild) gefahren werden.

Wer eine Strafe wegen Fahren ohne Führerschein nicht riskieren möchte, der sollte rechtzeitig die Führerscheinumschreibung veranlassen. Der Aufwand lohnt sich!

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem LLH-Beratungsteam für Verfahrenstechnik.


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