Verfahrenstechnik & Energie
EEG 2021 – Aktueller Stand der Diskussion
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) ist seit mehr als 20 Jahren der zentrale Baustein für den Ausbauerfolg von erneuerbaren Energien in Deutschland. Es setzt die Rahmenbedingungen und gibt entsprechende Regelungen für die Vergütungen vor. Die hierbei gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung sorgte für eine planbare Erlössituation für das Jahr der Inbetriebnahme und zwanzig weitere Vergütungsjahre.
Aktuell gilt noch das Gesetz aus dem Jahr 2017. Dieses soll jedoch durch ein novelliertes (EEG 2021) am 1. Januar 2021 ersetzt werden.
Die Bundesregierung hat hierzu einen Gesetzentwurf veröffentlicht, welcher zwar vom Bundesrat kritisiert wurde, doch seitens der Bundesregierung nicht maßgeblich nachgebessert wurde.
Die wichtigsten Inhalte des Entwurfes zum EEG 2021 gliedern sich in sechs Komplexe:
1. Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität
Ein Ziel des EEG 2021 ist es, dass der gesamte Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies soll sowohl für den erzeugten als auch den verbrauchten Strom in Deutschland gelten. Deutschland sieht eine europäische Regelung vor, damit auch importierte Strommengen keine Treibhausgase verursachen.
2. Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“
Im EEG 2021 werden Weichen gestellt, damit im Jahr 2030 65% des deutschen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden.
So wird festgelegt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65% – Ziel beitragen sollen. Die erforderlichen Ausschreibungsmengen werden bis zum Jahr 2028 festgelegt. Darüber hinaus werden durch das Gesetz auch Standorte, die weniger windstark sind, für den Windausbau an Land freigegeben und mehr Freifläche für Solaranlagen geschaffen.
Zudem ist geplant Verfahrensdauern für die Genehmigung neuer EEG-Anlagen zu verkürzen.
Ein weiteres Vorhaben der Bundesregierung ist, die Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage zu befreien.
3. Weitere Dämpfung der Kostenentwicklung
In dem Gesetzesentwurf sind Maßnahmen festgelegt, die das Ziel verfolgen die Kosten für Erneuerbare Energien weiter zu senken. Zu nennen sind die Gebotshöchstwerte bei den Ausschreibungen, eine Anpassung des Solardeckels und die Erhöhung des Wettbewerbs durch Erweiterung der Flächenkulisse bei Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus soll die EEG-Umlage zukünftig zum Teil aus dem Bundeshaushalt mitfinanziert werden. Die notwendigen Finanzmittel dafür kommen aus der CO2-Bepreisung. Zusätzlich wurde ein Konjunkturpaket von 11 Milliarden Euro beschlossen, um die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/kWh und im Jahr 2022 auf 6,0 Cent/kWh zu „deckeln“.
4. Erhalt der Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien
Es sind Maßnahmen zum Erhalt der Akzeptanz vorgesehen. So können sich Kommunen künftig finanziell an den Erträgen neuer Anlagen beteiligen. Im Bereich Photovoltaik beispielsweise sollen die finanziellen Rahmenbedingen beim sog. „Mieterstrom“ verbessert werden.
5. Stärkung der Netz- und Marktintegration
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Netzausbau-Controlling geschaffen, wodurch man den Netzausbau beschleunigen will. So soll u.a. durch die Einführung einer Südquote das Netz entlastet werden. Windenergieanlagen und Biomasseanlagen in der südl. Region werden daher besseren Förderbedingungen unterliegen. So ist das Ziel, dass weniger Strom von Nord nach Süd transportiert werden muss. Die Vergütung von Neuanlagen bei negativen Börsenpreisen soll abgeschafft werden, um Anreize für Speichertechnologien zu schaffen. Zudem sieht der Gesetzesentwurf vor, Anforderungen an die Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen auszuweiten. Die Stromerzeugung aus Biomasse soll durch Erhöhung der Flexprämie flexibler und die Deckelung dieser Prämie aufgehoben werden.
6. Einstieg in die „Post-Förderung-Ära“
Das Ziel soll sein, dass der Ausbau Erneuerbaren Energien größtenteils marktgetrieben ist. Für Anlagen deren 20-jährige feste Vergütung ab 2021 ausläuft, bleibt der Anspruch auf vorrangige Einspeisung auch nach Ablauf der Förderdauer bestehen. So kann der Strom direkt vermarktet und der Weiterbetrieb gesichert werden.
Für Betreiber kleinerer Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unwirtschaftlich ist, besteht die Möglichkeit den erzeugten Strom für den Marktwert (abzüglich der Vermarktungskosten) dem Netzbetreiber bis zum Jahr 2027 abzugeben.
Änderungen des EEG 2021 im Bereich Biogas/Biomasse
Durch die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 soll die installierte Leistung von Wind und Solar massiv gesteigert werden. In Bezug auf Biomasseanlagen möchte man den Stand von 2019 (8400 MW installierte Leistung) beibehalten. Das EEG 2021 fixiert diesen Wert als Ziel für das Jahr 2030.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen viele Altanlagen am Netz bleiben. So sieht das EEG 2021 eine Anhebung des für Bestandsanlagen geltenden Gebotshöchstwertes von derzeit 16,9 ct/kWh auf 18,4 ct/kWh vor. Anlagenbetreiber müssen die individuellen Stromerzeugungskosten genau kalkulieren und bewerten, ob durch Kostensenkungen und möglichen Erlössteigerungen (durch den Wärmeverkauf) ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb künftig weiterhin möglich ist.
Beim Bau von neuen Anlagen soll der zulässige Gebotshöchstwert auf den zuletzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Wert von 16,4 Cent pro Kilowattstunde gesetzlich normiert werden. Zu den Terminen 1.März und 1. September werden zukünftig 350 MW pro Jahr ausgeschrieben.
Neue Anlagen bis 150 kW (die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen) erhalten eine Vergütung von 12,80 ct/kWh. Diese sinkt ab 2022 jährlich zum 1.Juli um 0,5 % (Degression).
Bei ausschreibungspflichtigen Neuanlagen wird die vergütungsfähige Strommenge von 50% auf 45% der installierten Leistung abgesenkt.
Die Regelungen zum Maisdeckel bleiben bestehen, der zulässige Maximalwert wird zukünftig auf 40-Masse% gesenkt.
Im Bereich Gülleanlagen könnte die Beschränkung der vergütungsfähigen Bemessungsleistung von 75 kW gestrichen werden, sodass Neuanlagen die Förderung bis zu einer Leistung von 150 kW erhalten können. Insbesondere für Betriebe mit größeren Tierhaltungen ist die Begrenzung auf 75 kW oftmals ein Hindernis, so dass nicht alle verfügbaren Wirtschaftsdüngermengen auch tatsächlich vergoren werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Zubau von Biomasseanlagen genau wie bei Windkraftanlagen auf Süddeutschland zu konzentrieren. Dies könnte folgendermaßen geschehen:
Zuerst werden Gebote für Standorte in der Südregion separiert und bis zur Hälfte des jeweils ausgeschriebene Volumens bezuschlagt. Die wegen Überschreitens des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigten Gebote werden zu den Verbleibenden außerhalb der Südregion sortiert und gegebenfalls bei dem verbleibenden Ausschreibungsvolumens bezuschlagt. Darüber hinaus soll ein weiteres Ausschreibungsverfahren für Biomethan-BHKWs in der Südregion eingeführt werden.
Jeweils zum 1. Dezember eines Jahres werden 150 MW zu installierender Leistung ausgeschrieben. Es können jedoch nur neue BHKW-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW einen gesetzlichen Förderanspruch erhalten. Die Erzeugung des in den Anlagen verstromten Biomethans muss jedoch nicht in der Südregion erfolgen.
Nach dem EEG 2021 wird eine Förderung (Gebotshöchstwert soll 19 Cent/kWh betragen) nur für eine Strommenge, die einer Bemessungsleistung von 15 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, gewährt. So können diese BHWKs etwa 1.300 Stunden jährlich unter Volllast betrieben werden.
Flex-Bonus
Die Flexibilisierung durch den Zubau weiterer BHKW bei einzelnen Biogasanlagen ist im EEG 2017 auf 1000 MW gedeckelt, was bereits im Juni 2019 ausgeschöpft war.
Diese Deckelung könnte nun durch das EEG 2021 entfallen, jedoch müssen weitere BHKW mindestens 4.000 Viertelstunden des Jahres mit 85% der installierten Anlagenleistung betrieben werden. Instandhaltung oder technische Defekte sind hiervon allerdings abzuziehen, sofern sie zu einem Stillstand der Anlage in mindestens 672 zusammenhängenden Viertelstunden führen.
Der Flexibilitätszuschlag soll von 40 €/kW auf 65 €/kW erhöht werden und zukünftig auch bei Güllekleinanlagen gelten.
Änderungen des EEG 2021 im Bereich Photovoltaik
Im Bereich Photovoltaik gab es bereits eine positive Entwicklung. Der 52-Gigawatt „Solardeckel“ wurde abgeschafft. Im EEG 2021 wird das jährliche Ausschreibungsvolumen auf ca. 1900 MW erhöht. Darüber hinaus soll für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden ein eigenes Ausschreibungsverfahren geschaffen werden. Künftig könnte bei der Ausschreibung zwischen zwei Anlagensegmenten unterschieden werden.
Zum ersten Anlagensegment gehören Freiflächenanlagen und solche, die der anderen Variante nicht zugeordnet werden können. Der zulässige Gebotshöchstwert soll von derzeit 7,50 ct/kWh auf 5,90 ct/kWh abgesenkt werden. Die Ausschreibungspflicht ab einer installierten Leistung von 750 kW bleibt bestehen. Die Realisierungspflicht bleibt bei 24 Monaten.
Zum zweiten Anlagensegment zählen Anlagen, die sich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand befinden. Es ist ein maximaler Gebotswert von 9,0 ct/kWh vorgesehen. Die künftige Ausschreibungspflicht soll bereits ab einer Anlagengröße von 500 kW bestehen und ein Gebot mindestens 100 kW umfassen. Die Realisierungspflicht wurde auf 12 Monate verkürzt.
Für Anlagen des ersten Segments wird es jährlich drei und für die des zweiten Segments zwei Ausschreibungsrunden geben. Betreiber dürfen jedoch nur an einer für dieses Segment durchgeführten Ausschreibung teilnehmen.
Anlagen des ersten Segments stehen zukünftig jährlich 1600 MW des Gesamtausschreibungsvolumens zur Verfügung. Der Rest, der bis zum Jahr 2025 auf 350 MW ansteigt, wird dem zweiten Segment zugeteilt. Darüber hinaus sollen Zuschläge nicht mehr zurückgegeben werden dürfen, was in der Vergangenheit ohnehin kaum erfolgte.
Für Freiflächenanlagen ist geplant, die Flächenkulisse zu erweitern So dürfen Anlagen mit einem Abstand von bis zu 200 Metern von Autobahnen und Schienen errichtet werden. Es ist jedoch ein 15 Meter Abstand zwischen Autobahn und Anlage einzuhalten.
Zudem ist eine Gebotsobergrenze für Solaranlagen von 20 MW festgelegt, was eine Verdopplung für Freiflächenanlagen (bezogen auf die installierte Leistung) bedeutet.
Weiterhin beinhaltet der Entwurf des EEG 2021, dass der Mieterstromzuschlag angehoben wird. Die Förderung soll künftig zwischen 3,79 und 2,37 ct/kWh, abhängig von der installierten Leistung liegen. Derzeit sind es weniger als 1,0 ct/kWh.