Landwirtschaftliche Fachschulen
Fortbestand des Betriebes rechtzeitig organisieren
Der Abschluss an der landwirtschaftlichen Fachschule Fritzlar markiert für viele Junglandwirte den Startpunkt für die zukünftige Betriebsübernahme. Der Weg vom Angestellten über den Mitunternehmer zum Hofeigentümer enthält aber auch Fallstricke. Die verschiedenen Anstellungsformen im Betrieb sowie der Prozess der Hofübernahme waren Inhalt des diesjährigen Vortragsprogramms „Möglichkeiten und Wege der Hofnachfolge“ der Arbeitsgemeinschaft Betriebsführung Nordhessen. Die AG, die von ehemaligen Schülern und dem Fachlehrer Peter Siebold gegründet wurde, setzt sich aus ehemaligen und aktuellen Schülern der Fachschule Fritzlar zusammen. Zum Thema referierten Herr Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Karl-Heinz Armbrust und Frau Steuerberaterin Brigitte Barkhaus von der LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Möglichkeiten der Anstellung im Betrieb
Das Arbeitsleben potentieller Hofnachfolger beginnt nach der Fachschule oftmals als Angestellter im Betrieb. Bei der Wahl der passenden Anstellungsform müssen Kostenaspekte gegenüber steuerlichen Vorteilen sowie Sozialversicherungsansprüchen abgewogen werden. Die Arbeitsverhältnisse als mitarbeitende Familienangehörige(Mifa) oder als Minijobber sind zwar mit geringen Ausgaben verbunden, aber die steuerliche Anrechnung verlangt die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Wird der Minijob als Arbeitsverhältnis gewählt, sind Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Den Normalfall stellt das reguläre Arbeitsverhältnis dar. Dabei sind Beiträge an die Landwirtschaftliche Kranken- sowie Alterskasse zu zahlen (halber Unternehmerbeitrag). Vorteile: die Nutzung von Freibeträgen und gemilderte Steuerprogression.
Mitunternehmer im Betrieb – Wahl der Gesellschaftsform
Auf die Position des Mitarbeiters folgt oftmals nach kurzer Zeit mit der Gründung einer Gesellschaft die des Mitunternehmers. Die Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Aus den möglichen Gesellschaftsformen entschließen sich die meisten Betriebsleiter für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR). Für die steuerliche Anerkennung sollte schriftlich festgehalten werden, was die einzelnen Beteiligten in die Gesellschaft einbringen, z.B. Land sowie Maschinen und/oder die eigene Arbeitskraft. Der potentielle Hofnachfolger muss als Gesellschafter Mitunternehmerinitiative und –risiko besitzen. Im Zweifel sollte ein Buchwertantrag nach Umwandlungssteuergesetz gestellt werden, damit es nicht zur Aufdeckung stiller Reserven kommt. Der Gewinn wird auf Ebene des Betriebes für die GbR ermittelt. Anschließend wird dieser wie vertraglich vereinbart aufgeteilt und nach persönlichem Steuersatz versteuert.
Ein Vorweggewinn bzw. eine Vorwegvergütung sollte vermieden werden, da es hierdurch zu Umsatzsteuer käme. Dieser Fall kann bei Fremden Dritten z.B. in einer KG gewünscht sein. Ein monatliches Entnahmerecht, ohne Bindung an die eigentliche Arbeit, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht dagegen unproblematisch. Vorsicht geboten ist auch bei der sogenannten Abfärbung. Dies ist der Fall, wenn die GbR z.B. Lohnarbeiten oberhalb bestimmter Bagatellgrenzen durchführen würde. Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei der Einbringung von Pachtfläche in die GbR, die Zustimmung des Verpächters notwendig ist.
Betriebsleiter auf noch fremder Scholle
Betriebsinhabern fällt es oftmals schwer, die Zügel des Betriebes komplett aus den Händen zu legen und den Betrieb auf die nachfolgende Generation zu überschreiben. Die Verpachtung des Betriebes ist in diesem Fall eine gute Lösung. Der Pachtvertrag muss eine Mindestdauer von neun Jahren vorsehen und einem Fremdvergleich standhalten. Hat der Betrieb Flächen von Dritten gepachtet, so sind diese darüber zu informieren, dass der Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verpachtet wurde. Hierüber sollte aus Beweisgründen ein schriftlicher Nachweis geführt werden. Unterschieden werden die schlichte sowie die eiserne Verpachtung.
Hofübergabe – vorweggenommene Erbfolge
Betriebswirtschaftliche Entscheidungen sowie Marktbedingungen sind Aspekte die für den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes von Bedeutung sind. Entscheidend ist aber auch die frühzeitige Vorbereitung der Hofübergabe an die nachfolgende Generation im Falle des Todes. Liegt kein Testament vor, entsteht im Erbfall eine Erbengemeinschaft, die sich gütlich auseinandersetzen soll. Sollte es nicht zu einer gütlichen Regelung kommen, kann hier ein Zuweisungsverfahren gem. §13 ff Grundstücksverkehrsgesetz durchgeführt werden. Der Fortbestand des Betriebes kann gefährdet sein, da es hierbei zu einer hohen finanziellen Belastung des potentiellen Betriebsnachfolgers kommt. Ein Testament sollte frühzeitig zur Absicherung des Betriebes angefertigt werden. Bei der Errichtung eines Unternehmertestaments sollte juristische Beratung in Anspruch genommen werden. Dabei macht es aber Sinn den Hofnachfolger als alleiniger Hoferbe zu bestimmen und weitere Vermögenswerte als Vermächtnisse an die weichenden Erben als Abfindungen zu verteilen.
Die Abgabe des Betriebes zu Lebzeiten durch einen Hofübergabevertrag kann Erbstreitigkeiten vermeiden. Der Bezug der Altersrente wird meist zum Anlass gewählt, um die Hofübergabe einzuleiten. Das Ende des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres (30.06.) ist der passende Zeitpunkt um den Betrieb abzugeben. Beim Rückbehalt, insbesondere von Photovoltaikanlagen, ist zu beachten, dass der Altenteiler Krankenkassenbeiträge auf den gewerblichen Gewinn zu zahlen hat.
Der Übergabevertrag legt die zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Altenteiler fest. Hierzu zählen das Wohnrecht, Naturaltenteil und Baraltenteil sowie Ansprüche im Pflegefall. Als Sonderausgabe ist die Zahlung des Altenteils beim Betriebsnachfolger steuerlich abzugsfähig, wenn diese lebenslang wiederkehrend gezahlt wird und der Betrieb ausreichend Erträge bringt. Wenn die Zahlungen, z.B. durch finanzielle Engpässe, ausgesetzt wurden, verlieren sie den Status als Sonderausgabe, es sei denn, man hat sich im Vorfeld einvernehmlich geeinigt. Der Hofübergabevertrag regelt darüber hinaus auch die Abfindung der weichenden Erben. Vorher erbrachte Leistungen können hierbei berücksichtigt werden. Dies ist die Anrechnung von Ausbildungsgeldern oder bereits empfangenen Zahlungen.