Gastronomie-Förderung im ländlichen Raum

Elisa Möbs, Beratungsteam Erwerbskombinationen

Sonderprogramm Gaststätten 2025 – Unterstützung für die Gastronomie im ländlichen Raum

Seit dem 10. Juni 2025 ist die Antragsstellung für ein neues Förderprogramms des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) für Gastronomiebetriebe in ländlichen Regionen möglich. Ziel ist es, die Gastronomie im ländlichen Raum bei dringend erforderlichen Investitionen zu stärken und so die Zukunftsfähigkeit kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen, die zur Modernisierung und zum Erhalt des Gastgewerbes beitragen, darunter:

  • Handwerkerarbeiten für bauliche Maßnahmen
  • Investitionen für Ausstattung und Einrichtung im Einzelwert über 800,00 € netto
  • Fahrzeuge mit direktem Bezug zur gastronomischen Dienstleistung (z.B. Catering, Wareneinkauf)
  • Planungskosten nach der aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Leistungsphase 9
  • Gebühren (z.B. Baugenehmigung)
  • historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind gastronomische Betriebe im ländlichen Raum, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Gewerbeanmeldung für eine Schank- und Speisewirtschaft liegt vor
  • maximal bis zu 49 Beschäftigten
  • maximaler Jahresumsatz von 10 Mio. Euro oder maximale Bilanzsummer von 10 Mio. € (Kleinst- und Kleinunternehmer)
  • Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie abweichend von VV Nr. 1.7.2 zu § 44 LHO im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit – abweichend von der Richtlinie – von mindestens 5 Jahren umfasst
  • mindestens 9 Monate pro Jahr geöffnet

Welche Voraussetzungen gibt es?

Gefördert werden Gaststättenbetriebe,

  • die innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014 – 2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/ Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnern /Einwohnerinnen liegen (siehe hier)
  • die Speisen und Getränke ausgeben
  • die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können
  • deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit an Hand eines Geschäftsplanes über einen 3-jährigen Prognosezeitraum dokumentiert werden kann
  • anteilig mit 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 200.000 Euro verlorener Zuschuss; die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
  • die mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
  • deren Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet wird und nach Abschlusszahlung nicht innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von
    • 15 Jahren für geförderte Bauten und bauliche Anlagen
    • 5 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird. Der Zweckbindungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Förderkonditionen

  • Förderquote: 45 % der förderfähigen Ausgaben
  • Maximaler Zuschuss: 200.000 €
  • Mindestinvestitionssumme: 15.000 €

Antragstellung

Ab dem 10. Juni 2025 können Anträge über das Online-Portal der WI-Bank eingereicht werden. Anträge können bearbeitet werden, solange ausreichend Landesmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Weitere Informationen und Antragstellung unter:
www.wibank.de/sonderprogramm-gaststaetten

Sie haben Fragen rund um das um Thema Bäuerliche Gastronomie? Das Beratungsteam Erwerbskombinationen des LLH steht Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Mail-Kontakt: erwerbskombinationen@llh.hessen.de
Kontakte des Beratungsteams Erwerbskombinationen

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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