Anforderungen an die GAP-Flächenförderung 2025
Manuel Fränzke, Fachinformation Pflanzenbau, und Klaus Wagner, Fachinformation Ökonomie und Markt
Nachdem die EU-Kommission den überarbeiteten deutschen Strategieplan zur Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 (GAP 2023) Ende des Jahres 2022 genehmigt hatte, wurden anschließend die korrespondierenden Änderungen der GAP-Direktzahlungsverordnung und der GAP-Konditionalitätenverordnung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium verkündet und das Land Hessen verabschiedete ergänzend die hessische Ausführungsverordnung. Die neue Flächenförderung konnte in 2023 erstmals starten.
Für die antragstellenden Landwirtinnen und Landwirte existieren seit 2023 folgende grundlegenden Anforderungen aus dem Flächenfördersystem:
1.
Jede/r aktive Landwirt oder Landwirtin kann einen Antrag stellen, wenn er oder sie mindestens 1 ha Antragsfläche bewirtschaftet. Die Eigenschaft aktiver Landwirt wird über die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nachgewiesen.
2.
Die Einkommensgrundstützung sollte in 2023 mit einem Fördersatz vom ca.157 €/ha starten. Durch Mittelumschichtungen aus nicht vollumfänglich beantragten Ökoregelungen erhöht er sich aber für 2023 tatsächlich auf ca. 171 €/ha. Für 2024 ist zunächst wieder von den 157 €/ha auszugehen. Für den Erhalt der Einkommensgrundstützung müssen Grundverpflichtungen (Konditionalitäten) eingehalten werden. Durch eine bis 2026 steigende Umschichtung von Finanzmitteln von der ersten in die zweite Säule reduziert sich der Basisbetrag für die Einkommensgrundstützung bis 2026 auf 147 € pro ha. Der Umschichtungssatz für das Jahr 2027 ist aktuell noch nicht bekannt und wird 2026 auf politischer Ebene entschieden.
3.
Die Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe wurde verbessert und auf maximal 60 ha ausgeweitet. Für die ersten 40 ha erhält man zukünftig 69 €/ha, für die weiteren 20 ha noch 41 €/ha. Das maximale Gesamtvolumen pro Betrieb erhöht sich hierdurch von früher 1.904 € auf 3.580 €. Auch hier wird für 2023 der Fördersatz aufgrund nicht beantragter Finanzvolumen bei den Öko-Regelungen (siehe unten) auf 76 bzw. ca. 45 €/ha nachträglich angehoben.
4.
Ebenfalls deutlich verbessert wurde die Junglandwirteförderung für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter bis zu einem Alter von 40 Jahren. Sie wird auf maximal 120 ha mit einem Fördersatz von 134 €/ha ausgeweitet, so dass ein Betrieb zukünftig maximal 16.080 € anstatt bisher 3.960 €, erhalten kann. Allerdings müssen Junglandwirte und -landwirtinnen zukünftig eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen. Auch bei der Junglandwirteprämie wurde in 2023 die Mittelumschichtung aus freien ÖR-Finanzmitteln vorgenommen, so dass sich diese für das abgelaufene Jahr nachträglich auf ca. 142 €/ha erhöht.
5.
Neu eingeführt wurden in 2023 an die Produktion gekoppelte Tierprämien für Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenhalter. Bei einem Mindestbesatz von 3 Mutterkühen bzw. 6 Mutterschafen oder –ziegen werden ca. 87 € je Mutterkuh und ca. 39 € je Mutterschaf oder Mutterziege als zusätzliche Unterstützung gewährt. Allerdings dürfen bei der Mutterkuhprämie nicht gleichzeitig Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse im Betrieb verkauft werden. Wichtig ist, dass die Pflichten zur Kennzeichnung (Ohrmarken) und Registrierung der Tiere (in der HIT-Datenbank) eingehalten werden. Für Mutterschafe und -ziegen ist die Zahlung der gekoppelten Tierprämie nicht mehr abhängig vom Tierbestand zur Stichtagsmeldung am Jahresanfang, stattdessen wird zur Berechnung der Tierbestand im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August herangezogen. Unabhängig davon bleibt aber die Stichtagsmeldung nach der Viehverkehrsverordnung weiterhin verpflichtend. Förderfähig sind alle Mutterschafe und -ziegen im ablammfähigen Alter (etwa 10 Monate).
6.
Über die erweiterte Konditionalität wird in neun sogenannter GLÖZ-Standards vorgeschrieben, wie ein „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ der Flächen zu garantieren ist. Diese Vorgaben müssen eingehalten werden, um die Einkommensgrundstützung überhaupt erhalten zu können. Die Einzelvorschriften der 9 GLÖZ-Standards sind in der nachfolgenden Übersicht 1 aufgeführt.
Übersicht 1: Die neuen GLÖZ – Standards in der GAP 2023
Bereich | Einzelbestimmungen | Videos | |
---|---|---|---|
GLÖZ 1 | Erhalt von Dauergrünland (DGL) | Umbruchgenehmigung erforderlich, Ersatzfläche muss bereitgestellt werden; neu entstandene DGL-Flächen ab 1.01.2021 können mit Anzeige umgebrochen werden. | GLÖZ 1 |
GLÖZ 2 | Schutz von Feuchtgebieten und Mooren | Grünland darf nicht umgewandelt und gepflügt werden. Neuanlage und Pflege von Drainagen / Gräben bedürfen Genehmigung. Länder weisen Gebietskulissen aus. (Hessen: ca. 2.000 ha) | GLÖZ 2 |
GLÖZ 3 | Stoppelfelder | Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern | GLÖZ 3 |
GLÖZ 4 | Pufferstreifen an Gewässern | Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie Biozidprodukte dürfen nur bis zu einem Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante eingesetzt werden. Weitergehende Regelungen des Fachrechtes sind einzuhalten. | GLÖZ 4 |
GLÖZ 5 | Erosionsbegrenzung | Neuausweisung von erosionsgefährdeten Flächen K-Wasser1: Pflugverbot 01.12.-15.02. K-Wasser2: Pflugverbot 01.12.-15.02. danach nur mit unmittelbar folgender Aussaat; Pflugverbot für Reihenkulturen mit > 45 cm Reihenabstand K-Wind: Pflügen nur bei Aussaat bis 01.03. Pflügen nach 1. März nur mit unmittelbar folgender Aussaat. Kulissen einsehbar im Agrarviewer Hessen | GLÖZ 5 |
GLÖZ 6 | Mindestbodenbedeckung | Möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur muss eine Mindestbodenbedeckung auf mind. 80 % der AF gegeben sein. Diese muss nach guter fachlicher Praxis angelegt werden und bis 31.12. des Antragsjahres vorhanden sein. Die Vorgabe ist erfüllbar durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen Getreide und Körner-Leguminosen, Mulchauflagen. Sonderregelungen für Obstbaumkulturen und Weinbauflächen sowie für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, in Höhenlagen, mit hohen Tongehalten (≥ 17 %) und Kulturen mit vorgeformten Dämmen. | GLÖZ 6 |
GLÖZ 7 | Fruchtwechsel | Auf Ackerflächen müssen im Zeitraum von 3 Jahren zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden. Bei mindestens 33 % des Ackerlands muss ein jährlicher Wechsel erfolgen oder vor dem erneuten Anbau derselben Kultur eine Zwischenfrucht bis mind. zum 31.12. vorhanden sein. Bitte beachten: Die Hauptkulturen werden (analog zur Öko-Regelung 2) basierend auf ihren Gattungen / der Systematik zusammengefasst Ein Wechsel innerhalb der Gattung stellt dann voraussichtlich keinen Fruchtwechsel dar. Als Referenzjahr zählt hier bereits der Anbau zur Ernte 2022. Mais-Mischkulturen werden ab 2026 rein als Mais gewertet. Ausnahmen für Mais zur Saatguterzeugung, Tabak, Roggen in Selbstfolge und mehrjährige Kulturen, Kleinbetriebe mit < 10 ha AF, und für Futterbaubetriebe (> 75 % Grünfutter und < 50 ha AF) sowie für Ökobetriebe. Auf Flächen mit beetweisem Anbau von Gemüsekulturen, Kräutern und Zierpflanzen oder auf Versuchsflächen ist kein jährlicher Wechsel erforderlich. | GLÖZ 7 |
GLÖZ 8 | Ackerbrache (ab 2025 entfallen. Landschaftselemente müssen weiter erhalten werden.) | Die Verpflichtung einer Ackerbrache von mindestens 4 % des Ackerlands wird ab dem Antragsjahr 2025 aufgehoben. Weiterhin bestehen aber die Verpflichtungen zur Erhaltung von Landschaftselementen. | GLÖZ 8 |
GLÖZ 9 | Umweltsensibles Grünland | Grünland in FFH- und Vogelschutzgebieten. Es besteht ein Pflugverbot. Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung müssen mind. 15 Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Schleppen und Walzen der Grünlandflächen ist jedoch nicht anzeigepflichtig. | GLÖZ 9 |
Betriebe mit einer Fläche von bis zu 10 ha werden ab 2025 bei einem Verstoß gegen die Konditionalität nicht mehr sanktioniert, müssen die Vorgaben aber trotzdem einhalten. Eventuelle Verstöße werden registriert und den betreffenden Personen gemeldet. Sofern in der Zukunft die Betriebsfläche 10 ha übersteigt kann hieraus eine Folgeverstoß resultieren, der eine verschärfte Sanktion mit sich bringt. Diese Regelung gilt erst für Verstöße, die ab dem 01. Januar 2024 begangen wurden.
7.
Zusätzlich zur Einkommensgrundstützung werden einjährige freiwillige Öko-Regelungen (sog. Eco-Schemes) angeboten, für die aber immerhin 23 % des gesamten Fördermittelvolumens vorgesehen sind. Damit sollen mehr Umweltleistungen seitens der Landwirtschaft generiert und entsprechend honoriert werden. Da die in 2023 zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Ökoregelungen bei weitem nicht ausgeschöpft wurden, sind die Prämiensätze für 2024 verbessert worden, um die Attraktivität zu erhöhen. Eine Übersicht der insgesamt 10 angebotenen Öko-Regelungen zeigt die nachstehende Übersicht 2.
Übersicht 2: Die Öko-Regelungen in der GAP für 2024
Öko-Regelung | Inhalt | Einheitsbetrag/ha |
---|---|---|
1.a) Freiwillige Stilllegung von Ackerfläche | 1-8 % AF, ≥ 0,1 ha, ganzjährig, ab 1.09. Bestellung Folgekultur, keine Landschaftselemente, keine Kombination mit Agroforst, seit 2024 1-ha-Regelung für Betriebe > 10 bis 100 ha mit 1.300 € für den ersten ha. Neue Vorgaben zur aktiven Begrünung ab 2025 (mind. 5 krautige, dikotyle Arten; max. 25 % Gräser ab 2026) | 1. %-Punkt = 1.300 €, 2. %-Punkt = 500 €, 3.-6. %-Punkt = 300 € |
1.b) Blühfläche auf 1.a) | ≥ 0,1 ha, überwiegend 5 m breit, Blühfläche ≤ 3 Hektar, Aussaat bis 15.05., ab 01.09. Folgekultur | 200 € |
1.c) Blühfläche auf Dauerkulturen | auch kleiner als 0,1 ha und schmaler als 5 m | 200 € |
1.d) Altgrasstreifen | 1-6 % des DGL, 10-20 % des Schlags, mind. 0,1 ha, bis max. 0,3 ha je Schlag möglich (auch wenn dies > 20 % ist), seit 2025 1-ha-Regelung ha mit 900 €, zweijähriger Flächenwechsel entfallen; Nutzung ab 01.09., Mulchen ganzjährig untersagt | 1. % Punkt = 900 €/ha 2.-3. %-Punkt: 400 €/ha 4.-6. %-Punkt: 200 €/ha |
2. Vielfältige Ackerkulturen | Mindestens 5 Hauptfruchtarten, 10-30 % je HF, mind. 10 % Leguminosen/-gemenge, max. 66 % Getreide, jeweils max. 30 % Gemenge mit oder ohne überwiegende Leguminosen und von Winter- und Sommermischkulturen, Mais-Mischkulturen gelten ab 2025 (!) rein als Mais, bei beetweisem Anbau können 5 Hauptfruchtarten mit Gemüse, Gewürz- oder Zierpflanzen auf 40 % der Fläche erfüllt werden, Hauptfruchtarten werden anhand ihrer Gattungen gebildet vgl. auch HALM 2 C.1 | 60 € |
3. Beibehaltung Agroforst | Flächenanteil 2-40 % des Schlages, überwiegend bis 25 m breit, Abstand Gehölzstreifen / Flächenrand mindestens 20m | 200 € |
4. Grünlandextensivierung | Gesamte DGL des Betriebs, ganzjähriger durchschnittlicher Tierbesatz 0,3 bis 1,4 RGV/ha., keine Pflanzenschutzmittel erlaubt (Ausnahmen auf Antrag möglich) | 100 € |
5. Vier Kennarten | Vier Kennarten; Definition in Länder-VO, Pflugverbot | 225 € |
6. PSM-Verzicht | Kein Pflanzenschutzmitteleinsatz bei Sommerkulturen, Dauerkulturen und Ackergrünfutter | 150 € bzw. 50 € (Ackerfutter) |
7. Natura 2000 | keine Entwässerung und keine Veränderung des Bodenreliefs in Natura 2000-Gebieten | 40 € |
8.
Die Bundesländer haben ihre landesspezifischen Agrarumweltprogramme, die im Wesentlichen aus der 2. Säule der EU-Agrarfördermittel finanziert werden, an die neue bundeseinheitliche Flächenförderung in der ersten Säule angepasst, denn grundsätzlich ist eine Doppelförderung einer Bewirtschaftungsvorgabe aus mehreren Programmen untersagt. Die aktuelle HALM 2-Richtlinie kann auf der Internetseite des hessischen Landwirtschaftsministeriums heruntergeladen werden.
Der LLH stellt auf seiner Homepage einen Excel-basierten Prämienrechner zum Download zur Verfügung, mit dem Antragstellende betriebsindividuell ihre möglichen Förderkombinationen in der Einkommensgrundstützung und den Öko-Regelungen aus der ersten Säule mit den angebotenen Maßnahmen im hessischen HALM 2 kalkulieren können. Bei Bedarf sind hierbei auch die Beratungsteams Betriebswirtschaft, Ökologischer Landbau und Biodiversität des LLH behilflich.
Im aktuellen Antragsjahr wird es wie bereits im Vorjahr nur die Möglichkeit einer Online-Antragstellung über das Agrarportal der WI-Bank geben. Jährlich wird das Antragsportal im Zeitraum März bis 15. Mai freigeschaltet. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten die Landwirte selbstverständlich auch weiterhin von den Fachdiensten Landwirtschaft bei den Landratsbehörden und in der Regel auch von den Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände.
Alle relevanten Gesetze und Verordnungen zur neuen GAP finden Sie nachstehend nochmals im Überblick und zum Download:
GAPDZG: Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
GAPDZV: Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
GAPInVeKoSV: Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
GAPKondG: Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
GAPKondV: Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
GAPDZVAV HE: Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Direktzahlungsrechts vom 21.12.2022
GAPKondVAV HE: Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts vom 21.12.2022