Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern

Dierk Koch, Fachinformation Pflanzenbau; Dr. Jörg Hüther, HMUKLV; Martin Walper, RP Kassel
Aktualisiert von Daniel Krenzer

Unter Berücksichtigung von:

  • Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  • Düngeverordnung (DüV)
  • Hessischen Wassergesetzes (HWG)
  • hessischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV)

Ausgenommen:

  • Pflanzenschutzmittelanwendungen

Mit der geltenden Düngeverordnung (DüV) vom 01.05.2020 traten Regularien zum Aufbringen von flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auf Flächen in Gewässernähe in Kraft. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick was einzuhalten ist und welche bundeslandspezifischen Ausnahmen möglich sind.

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung unter 5 % ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen gelten ab Böschungsoberkante:

1. HWG

bis 4 m, Verbot des Einsatzes und Lagerung von Düngemitteln (auch Pflanzenschutzmittel), Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022

2.  AVDüV (gilt nur in eutrophierten Gebieten)

bis 5 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

Abstandsauflagen Grafik 1

Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 5 % bis unter 10 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten ab Böschungsoberkante:

1. HWG

bis 4 m, Verbot des Einsatzes und Lagerung von Düngemitteln (auch Pflanzenschutzmittel) Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022

2. WHG

bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig

3. DüV

4 bis 20 m (bis 4m Verbot nach HWG und dann gelten die nachfolgenden Auflagen im Bereich bis 20 m nach § 5 Abs. 3 Satz 2)

a)
auf unbestellten Ackerflächen: sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)

b)
auf bestellten Ackerflächen Aufbringung

        • bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
        • andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
        • nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
        Abstandsauflagen Grafik 2

        Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 10 % bis unter 15 % im Bereich von 20 m ab Böschungsoberkante

        Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten ab Böschungsoberkante:

        1. HWG

        bis 4 m, Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 1.01.2022

        2. WHG

        bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig

        3. DüV

        3.1.
        bis 5 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

        3.2.
        a)
        auf unbestellten Ackerflächen: sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)

        b)
        auf bestellten Ackerflächen Aufbringung

        • bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
        • andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
        • nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt

        3.3.

        Auf allen Flächen, für die der ermittelte Düngebedarf bei mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar liegt, dürfen Düngemittel auf dem gesamten Schlag nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen.

        Abstandsauflagen Grafik 3

        Folgende Abstandsregelungen und Bewirtschaftungsauflagen gelten zusätzlich in eutrophierten Gebieten:

        4. AVDüV

        4.1.

        bis 10 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

        4.2.

        10 bis 30 m,

        a)
        auf unbestellten Ackerflächen: sofortige Einarbeitung (aller Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel)

        b)
        auf bestellten Ackerflächen Aufbringung

        • bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
        • andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
        • nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt
           
        Abstandsauflagen Grafik 4


        Bewirtschaftungsauflagen für Flächen an oberirdischen Gewässern bei einer Hangneigung von 15 % und mehr im Bereich von 30 m ab Böschungsoberkante

        Folgende Abstandsregelungen gelten ab Böschungsoberkante:

        1. HWG

        bis 4 m, Verbot des Pflugeinsatzes ab dem 01.01.2022

        2. WHG

        bis 5 m, geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke notwendig

        3. DüV

        3.1.
        bis 10 m, keine Aufbringung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

        3.2.
        10 m bis 30 m, auf bestellten Ackerflächen Aufbringung

        • bei Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
        • andere Kulturen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung
        • nach Mulch-/Direktsaat ohne Einschränkung erlaubt

        3.3.
        10 m bis Schlagende auf unbestellter Ackerfläche oder auf Ackerflächen mit nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand müssen die aufgebrachten Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf dem gesamten Schlag sofort eingearbeitet werden

        3.4.
        Auf allen Flächen, für die der ermittelte Düngebedarf bei mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar liegt, dürfen Düngemittel auf dem gesamten Schlag nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen

        Abstandsauflagen Grafik 5


        Kontakt

        Daniel Krenzer, FG 33 Fachinformation
        Tel: 0561 / 9888-440
        Mobil: 0171 / 6536918
        Mail: daniel.krenzer@llh.hessen.de

        Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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