Inkrafttreten neuer Regularien der Düngeverordnung ab Februar 2025 – Regelungen und Ausnahmen in Hessen

Daniel Krenzer, Fachinformation Pflanzenbau

Mit der geltenden Düngeverordnung (DüV) treten im nächsten Monat einige Regularien zum Ausbringen von flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Kraft. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick, was sich ändert und welche bundeslandspezifischen Ausnahmen möglich sind.

Verkürzte Einarbeitungsfristen1

Bisher war die Einarbeitung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse nach dem Aufbringen auf unbestelltem Ackerland innerhalb von vier Stunden verpflichtend. Ab Februar 2025 verkürzt sich diese Frist auf eine Stunde nach Beginn des Aufbringens.

Die bisherigen Ausnahmen für Festmist von Huf und Klauentieren, Kompost sowie o.g. Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 % gelten weiterhin.

Streifenförmige Aufbringung 2

Bereits seit dem Jahr 2020 ist die streifenförmige Aufbringung für flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Güllen und Gärresten, auf bestelltem Ackerland verpflichtend. Dieses Jahr tritt der zweite Satz aus § 6 Absatz 3 in Kraft, wodurch nun nicht nur die Aufbringung auf bestelltem Ackerland, sondern auch die auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau unter diese Pflicht fällt.
Entsprechend ändern sich auch die in Anlage 3 der Düngeverordnung aufgeführten Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs für Rinder- und Schweinegülle sowie für flüssige Gärreste bei der Aufbringung auf Grünland- und mehrschnittigen Feldfutterbauflächen (für die geltenden Werte siehe Tabelle 1).
Die zuständigen Stellen der Bundesländer können auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten eines Betriebes Ausnahmen von der streifenförmigen Aufbringungspflicht oder alternative Ausbringungsverfahren genehmigen, die neben Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Schlitztechnik zum Einsatz kommen können.

1 §6 Absatz 1 DüV
2 §6 Absatz 3 DüV

Ausnahmemöglichkeiten nach § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung in Hessen

Naturräumliche oder agrarstrukturelle Besonderheiten

Das Regierungspräsidium (RP) Kassel hat zum aktuellen Zeitpunkt folgende Ausnahmen für naturräumliche oder agrarstrukturelle Besonderheiten veröffentlicht:

Ausnahmen sind möglich

  • für Flächen, die
    • eine Hangneigung von mehr als 20 % aufweisen,
      • zu kontrollieren über den GeoBoxViewer Hessen gilt ab einer vollständigen orangefarbenen Kachel im Schlag
      kleiner als 0,25 ha sind,dreieckig und kleiner als 0,5 ha sind oder
    • nie breiter als 12 m sind.
  • auf Grünland mit einem Bestand von mehr als 60 Obstbäumen/ha oder
  • wenn die gesamte bewirtschaftete Acker- und Grünlandfläche des Betriebs weniger als 15 ha beträgt, nach Abzug von
    • bereits ausgenommenen Flächen,
    • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung ohne zusätzliche N-Düngung und
    • Flächen, auf denen die Aufbringung von flüssigen organischen oder flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln nach gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund von Teilnahme an Förderprogrammen verboten ist.

Treffen ein oder mehrere Kriterien auf einen Schlag zu, ist eine Mitteilung an das RP Kassel mindestens 10 Tage vor der Maßnahme über das hessische Beteiligungsportal abzugeben. Eine darüberhinausgehende Antragsstellung ist nicht notwendig. Sollten sich Änderungen an den mitgeteilten Schlägen ergeben, ist eine erneute Meldung mit den dann aktuellen Schlagdaten abzugeben.

Entscheidungsdiagramm bei naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten
Abb. 1: Entscheidungsdiagramm bei naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten

Einzelbetriebliche Besonderheiten

Die Betriebsinhaber, die Betriebe in beengten Hof- oder Ortslagen, mit Acker- und Grünlandflächen in unzureichend erschlossenen Gemarkungsteilen oder mit geringer im Betrieb anfallender Menge flüssiger organischer Düngemittel bis zu 250 m³/Jahr bewirtschaften, können formlose, begründete Anträge für eine Ausnahme von der streifenförmigen Aufbringungspflicht stellen. Die schriftlichen Anträge mit der Begründung von einzelbetrieblichen Besonderheiten können beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25, oder den kommunalen Landwirtschaftsämtern eingereicht werden. Hier können Gebühren anfallen.

Geringer Gehalt an Trockensubstanz (TS) im Düngemittel

Ausnahme von der Pflicht zur streifenförmigen Aufbringung für Düngemittel und Wirtschaftsdünger mit einem TS-Gehalt < 2 %, wenn der TS-Gehalt:

  • dem Betriebsinhaber auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung bekannt ist (düngemittelrechtliche Deklaration),
  • vom Betriebsinhaber auf Grundlage von Daten der Offizialberatung ermittelt wurde oder
  • vom Betriebsinhaber auf Grundlage von wissenschaftlich anerkannten Messmethoden oder im Auftrag des Betriebsinhabers festgestellt wurde.

Den Nachweis über den TS-Gehalt muss der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Aufbringung führen können, dieser ist sieben Jahre zu Kontrollzwecken aufzubewahren.

Für in Hessen ansässige Betriebe besteht die Möglichkeit, Rindergülle mit einem TS- Gehalt von bis zu 4,6 % auf den in Hessen bewirtschafteten Grünland- und mehrschnittigen Feldfutterflächen nicht bodennah und streifenförmig aufzubringen.

Separierte Rindergülle ist davon ausgenommen.

Detaillierte, aktuelle Informationen zu den einzelnen Punkten und den Abläufen finden Sie auf der Webseite des RP Kassel.

Tabelle 1: Ab Februar 2025 geltende Werte nach Anlage 3 DüV

Ausgangsstoff des DüngemittelsMindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens
in % des Gesamtstickstoffgehaltes
Rindergülle60*
Schweinegülle70*
Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist25
Schweinefestmist30
Hühnertrockenkot60
Geflügel- und Kaninchenfestmist30
Pferdefestmist25
Rinderjauche90
Schweinejauche90
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM)30
Klärschlamm fest (≥ 15 % TM)25
Pilzsubstrat10
Grünschnittkompost3
Sonstige Komposte 55
Biogasanlagengärrückstand flüssig60*
Biogasanlagengärrückstand fest30

* Wert gilt ab 01.02.2025 auch für Aufbringung auf Grünland

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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