Schafe & Ziegen
Gefahr der Blauzungenkrankheit mit Impfung gegen BTV-3 begegnen
Die für Menschen ungefährliche Tierseuche ‚Blauzungenkrankheit‘ (BTV) ist seit letztem Jahr mit dem Serotyp 3 (BTV-3) in verschiedenen Schaf- und Rinderbeständen nachgewiesen worden. Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer, wie Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer aber auch Kameliden.
Tödliche Krankheitsverläufe möglich
Klinische Symptome werden insbesondere bei Schafen vermehrt beobachtet und ähneln in Teilen den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind (hohes Fieber bis 42° C, geschwollene Zunge, Fressunlust, Speicheln, Läsionen im Maul und an der Zunge). VonTodesfällen, insbesondere bei Schafen, wird berichtet. Bei Rindern scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein.
Impfung gegen BTV-3 ist angeraten
Es ist davon auszugehen, dass sich BTV-3 weiter und schnell ausbreiten wird.
Für drei Impfstoffe wurde die Anwendung vom Bundeslandwirtschaftsministerium mit der BTV-3-ImpfgestattungsV gestattet. Die Verordnung ist unter dem folgenden Link abrufbar: www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/181/VO
Es ist offen, ob die Produkthaftung des Herstellers bei Impfschäden herangezogen werden kann. Entschädigungsansprüche gegenüber dem Land Hessen oder der Hessischen Tierseuchenkasse bestehen nicht. Sobald ein zugelassener Impfstoff gegen BTV3 vorliegt, dürfen die in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassenen Impfstoffe nicht mehr eingesetzt werden.
Keine zusätzliche Impfgenehmigung notwendig
Das HMLU hat mit der Allgemeinverfügung vom 14. Juni 2024 die Impfung gegen BTV für alle empfänglichen Tierarten in Hessen genehmigt. Demnach braucht es keine gesonderte Genehmigung durch das zuständige Veterinäramt. Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Seite des HMLU unten unter Downloads.
Regelungen zur Verbringung
Um einen Eintrag des Virus in hessische Betriebe zu vermeiden, müssen bei der Aufnahme von Tieren empfänglicher Arten (Wiederkäuer und Kameliden) aus nicht BTV-freien Regionen in hessische Betriebe die Tiere zusätzliche Garantien bezüglich BTV erfüllen. So dürfen Tiere aus den Bundesländern mit BTV Nachweis nur nach Hessen verbracht werden, wenn ein negatives PCR-Ergebnis für BTV3 vorliegt. Auf der Seite des HMLU finden Sie weiter unten die geltenden Verbringungsregelungen, die Sie beachten müssen.
Da ein Ausbruch der BTV-3 Erkrankung mit hohem Tierleid und wirtschaftlichen Schäden verbunden ist, sollte die Impfung des Tierbestandes mit dem betreuenden Tierarzt besprochen werden.
Empfehlungen des Friedrich-Löffler-Instituts finden sie unter:
https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/