Nichtproduktive Ackerflächen: Stilllegungen und Blühstreifen – Was verbirgt sich hinter den Brachen nach Öko-Regelungen 1a und 1b?

Beratungsteam Biodiversität

Mit den Öko-Regelungen sollen Leistungen für Umwelt und Klima, die über die Konditionalitäten hinausgehen, honoriert werden. Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig und kann jährlich neu über das hessische Agrarportal beantragt werden. Die Öko-Regelung 1 dient der Bereitstellung von Flächen für den Erhalt von Biodiversität und Lebensräumen. Es werden folgende Varianten unterschieden:

  • Öko-Regelung 1a:
    Bereitstellung nichtproduktiver Flächen (Brachen/Stilllegungen) auf Ackerland
  • Öko-Regelung 1b:
    Bereitstellung von Blühstreifen/Blühflächen auf den nach Öko-Regelung 1a angelegten unproduktiven Flächen (Brachen/Stilllegungen)

Kurz informiert – Was ist neu im Jahr 2025?

Öko-Regel 1a

  • Ab dem 01.01.2025 kann auf bis zu 8 % der förderfähigen Ackerfläche die Öko-Regelung (ÖR)1a angewendet werden (vorher auf bis zu 6 %).
  • Die Voraussetzung, 4 % der betrieblichen Ackerfläche nach GLÖZ 8 stillzulegen, entfällt.
  • Für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland gilt der Fördersatz für Stufe 1 (1300 €/ha) für den gesamten ersten stillgelegten Hektar, auch wenn dadurch am Ende mehr als 8 % der Ackerfläche stillgelegt werden (siehe Abschnitt III).
  • Werden Ackerbrachen nach ÖR 1a durch eine Aussaat ab 01.01.2025 aktiv begrünt, muss die Saatgutmischung mindestens 5 zweikeimblättrige, krautige Pflanzenarten enthalten.

Öko-Regel 1b

  • Ab 2025 müssen die angelegten Blühstreifen oder Blühflächen nach ÖR 1b auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern aufweisen.
  • Die Förderhöhe beträgt in 2025 200 €/ha zusätzlich zur ÖR 1a.

Die weiteren Anforderungen an die Umsetzung von ÖR 1a/1b sind im Abschnitt III) aufgeführt.

Erfahren Sie hier,

  • welche betrieblichen Vorteile und ökologischen Funktionen mit Ackerbrachen/Stilllegungen einhergehen.
  • wie Sie durch Flächenauswahl, die Art des Begrünungsverfahrens und eine angepasste Pflege die Ansprüche an Feldhygiene und Ökologie miteinander vereinen.
  • welche Regelungen für Ackerbrachen und Blühflächen nach Öko-Regelung 1a/b gelten.
  • wie Sie für Brachen angebotene Saatgutmischungen bewerten und zielführend auswählen können.

Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten: Flächenstilllegung am Gewässerrand, auf ertragsschwacher Kuppe und als Erosionsschutz

I) Betriebliche Aspekte und Biodiversitätsziele im Blick

Ackerbrachen/Stilllegungen bringen eine Vielzahl betrieblicher Vorteile mit sich:

Finken auf Stilllegungsfläche
Stilllegungsfläche als Nahrungsquelle für Finken-Schwärme
  • Es erfolgt eine natürliche Schädlingsregulierung durch Förderung von Nützlingen.
  • Umgebende Kulturpflanzen können bessere Qualitäts- oder Ertragsleistungen zeigen, da ein langfristiges und vielfältiges Nahrungsangebot Bestäuber fördert.
  • Durch einen optimierten Zuschnitt von Flächen resultieren Bewirtschaftungserleichterungen, wenn die Stilllegung beispielsweise ungünstig geschnittene Teilflächen umfasst oder Randbereiche begradigt.
  • Bewirtschaftungsauflagen an Gewässerrändern und Abstände zu Saumbiotopen können sicher eingehalten werden, wenn entsprechende Randbereiche stillgelegt werden.
  • Insbesondere während der Bodenbearbeitung auf angrenzenden Ackerschlägen können stillgelegte Teilflächen einen Erosionsschutz bieten.
  • Eine dauerhafte Begrünung unterstützt die Humusbildung, Nährstoffbindung und Kohlenstoffspeicherung im Boden, Leguminosen ermöglichen eine zusätzliche Stickstoffanreicherung.

Ackerbrachen/Stilllegungen erfüllen wichtige ökologische Funktionen:

Rebhühner auf Stilllegungsfläche
Deckungsmöglichkeit für Rebhühner
  • Strukturreiche Stilllegungsflächen können vielfältige Lebensräume in der Agrarlandschaft schaffen:
    – Es finden sich geeignete Brutplätze für bodenbrütende Vögel, Nistplätze für Insekten und Überwinterungsmöglichkeiten für viele Kleintiere.
    – Pflanzen mit ihren Blüten und Samen sind Nahrungsquelle über das ganze Jahr. Stillgelegte Flächen bieten Deckung für viele wildlebende Tierarten und sind oft der einzig vorhandene Rückzugsbereich in der Erntephase.
  • Auf Grenzertragsstandorten kann eine zeitweise Stilllegung den Erhalt seltener Blühpflanzen unterstützen.
  • Brachen ermöglichen die Vernetzung von Biotopen und bieten Ersatzlebensräume. Sie können somit auch einem breiten Artenspektrum die Anpassung an Klimawandelfolgen erleichtern und selbst als Kohlenstoffsenke aktiv zum Klimaschutz beitragen.
II) Kriterien für Flächenauswahl, Umfang, Zeitraum, Begrünungsverfahren und Pflege von Ackerbrachen

Viele wildlebende Tierarten in der Agrarlandschaft sind phasenweise auf ungestörte Landschaftsbereiche mit Offenlandcharakter angewiesen. Ackerbrachen können sich zu struktur- und artenreichen, temporären Lebensräumen für diese Arten entwickeln. Im Folgenden sind Gestaltungs- und Pflegekriterien zu finden, welche die Eignung von Brachen als Lebensräume bestimmen und gleichzeitig betriebliche Überlegungen einbeziehen.

Wohin mit der Stilllegung?

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Flächen zu empfehlen, die

  • weiter entfernt sind, somit können Wege eingespart werden.
  • mit Bewirtschaftungsauflagen belegt sind (z.B. durch Düngeverordnung, Schutzgebiete).
  • standortbedingt eine schwache Ertragsleistung aufweisen.
  • ungünstig geschnittene Teilflächen oder krumme Schlagformen besitzen.
  • besonders trockene oder feuchte Bereiche vorzuweisen haben.
  • Bewirtschaftungshindernisse wie Strommasten, Gehölzinseln oder Windkraftanlagen beinhalten.

Aus naturschutzfachlicher Sicht empfehlen sich Flächen, die

  • entfernt von Gefahrenbereichen sind.
  • in der Nähe von bereits bestehenden Biotopen liegen.
  • sich zwischen Biotopen oder Schutzgebieten befinden.
  • aufgrund ihrer ertragsschwachen Eigenschaften der Selbstbegrünung überlassen werden können, um eine möglichst standorttypische Vegetation zu fördern.
  • eine sonnenexponierte Lage haben.
Kartenausschnitte von Stilllegungsflächen auf ungünstigen Flächenzuschnitt, am Gewässerrand, zur Begradigung eines Schlags am Gehölzrand und entlang eines Bewirtschaftungshindernisses
Stilllegungsflächen auf ungünstigen Flächenzuschnitt, am Gewässerrand, zur Begradigung eines Schlags am Gehölzrand und entlang eines Bewirtschaftungshindernisses

In welchem Umfang stilllegen?

  • Um Stilllegungen im Agrarantrag anrechnen zu können, müssen die Flächen mindestens 0,1 ha groß sein.
  • Auf Schlägen mit Flächengrößen zwischen 0,1 – 1 ha sind die Arbeitserledigungskosten deutlich höher, im Vergleich zu größeren Schlägen, sodass Stilllegungen vor allem in dieser Größenordnung zu empfehlen sind.
  • Brachen ab ca. 15 m Breite bieten Niederwild und bodenbrütenden Vögeln einen wirksamen Schutz vor Räubern.

Wie lange stilllegen?

  • Grundsätzlich entfalten Stilllegungsflächen, die sich langfristig entwickeln können, eine bessere ökologische Wirkung als einjährige brachliegende Flächen.
  • Durch mehrjährige Brachen können zudem Arbeitsgänge und Saatgutkosten eingespart werden.
  • Nach Öko-Regelung 1 a/b stillgelegte Flächen behalten ihren Ackerstatus, solange sie der entsprechenden Verpflichtung unterliegen.

Selbstbegrünung, Ansaat oder Überführung?

strukturierte Brache nach partieller Pflege
Strukturierte Brache nach partieller Pflege
  • Eine Selbstbegrünung ist vorrangig für magere und ertragsschwache Standorte zu empfehlen.
  • Die Überführung von Ackerfutter, Leguminosengemengen oder Untersaaten hat Vorteile wie eine frühe Bodenbedeckung, Einfluss auf potentielle Verunkrautung, Regulation von Schaderregern, Einsparung von Arbeitsgängen und ggf. Einsparung von Saatgutkosten.
  • Auf nährstoffreichen Standorten steht meist die Kontrolle möglicher Verunkrautungen im Vordergrund. Hier empfiehlt sich i.d.R. eine gezielte Begrünung (Hinweis: Ab 2025 müssen bei aktiver Begrünung nach Öko-Regelung 1a mindestens 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten in der ausgebrachten Saatgutmischung enthalten sein).
  • (Mehrjährige) Blühflächen punkten als Nahrungsquelle für Insekten und Nützlinge sowie als Bruthabitat für Offenlandarten.   
  • Soll der Biodiversitätswert einer angesäten Stilllegungsfläche optimiert werden, empfiehlt es sich auf Saatgutmischungen mit mehrjährigen, regionalen Wildpflanzen zurückzugreifen.
  • Vergleichsweise hohe Saatgutpreise verteilen sich hierbei auf mehrere Jahre Standzeit. Gleichzeitig werden Arbeitskosten eingespart und nicht nur direktvermarktende Betriebe profitieren vom positiven Image dieser zielführenden Gestaltung der Ackerbrache.

Besonders wildtierfreundliche Pflegevarianten

Wildtierfreundlicher Bestand einer Stilllegungsfläche
Wildtierfreundlicher Bestand einer Stilllegungsfläche
  • Bei einer Frühjahrspflege (Mähen oder Mulchen) erst ab Mitte März, ermöglichen steigende Temperaturen das vorherige Ausschwärmen von Insekten. Eine Pflege im späteren Herbst erhält die Deckung über einen längeren Zeitraum. Ideal ist ein Mosaik aus Ackerbrachen mit unterschiedlichen Pflegezeitpunkten. Eine abwechselnde Pflege ist besonders praktikabel, wenn die Stilllegung in zwei (mind. 0,1 ha) Schläge geteilt und für mehr als ein Jahr am selben Ort belassen wird. So kann, bei einer Mindesttätigkeit in jedem zweiten Jahr, jährlich einer der beiden Schläge ungepflegt bleiben. Außerdem ist es möglich, einen Teil einer Stilllegung im Frühjahr (1.1.- 31.3.) und den anderen im Herbst (16.8.-15.11.) zu pflegen. Die Bearbeitung (z.B. Nachsaat oder Aussaat Folgekultur) ist i.d.R. erst ab dem 01.09. wieder möglich (siehe Abschnitt III).  
  • Auf mageren Flächen kann eine Mahd mit Abfuhr des Schnittguts zur Aufwertung der Brache beitragen, da Nährstoffe entzogen werden und die Entwicklung empfindlicher Pflanzen nicht durch eine Mulchschicht und konkurrenzstarke Nachbarn behindert wird. Allerdings darf das Schnittgut nicht genutzt werden!
  • Ein wildtierfreundliches Vorgehen bei der maschinellen Pflege umfasst das Mähen/Mulchen vom Schlaginneren nach außen und mit mäßiger Geschwindigkeit oder einen Hochschnitt, um Wildtieren die Flucht/Deckung zu ermöglichen.
  • Durch eine Beweidung mit wechselnder Fläche, Dauer und unterschiedlichem Tierbesatz (Schafe, Ziegen) können unterschiedliche Zonen mit variablem Bewuchs entstehen, woraus verschiedene Versteck-, Nahrungs-, Brut- und Klimabereiche für wildlebende Arten resultieren.

III) Was bieten die Öko-Regelungen 1a und 1b?

Der folgende Text beschreibt die Fördervoraussetzungen Stand Februar 2025 (ohne Gewähr auf Vollständigkeit). Bitte informieren Sie sich auch im Agrarportal bzw. bei Ihrer zuständigen Bewilligunsstelle über weitere mögliche Aktualisierungen für das Antragsjahr 2025.

Öko-Regelung 1a
(Freiwillige Bereitstellung von nichtproduktiven Ackerflächen)

Die Voraussetzung 4 % Ackerfläche über GLÖZ 8 stillzulegen, entfällt ab dem Antragsjahr 2025. Eine Möglichkeit die bereits bestehenden GLÖZ 8 Brachen zur erhalten, stellt die Überführung in die freiwillige Öko-Regelung 1a (ÖR 1a) dar. Ab dem Antragsjahr 2025 wird bereits ab dem ersten Prozent bzw. dem ersten stillgelegten Hektar Ackerland ein finanzieller Ausgleich zur Verfügung gestellt.

Folgende Anforderungen gelten für die ÖR 1a ab 01.01.2025:

  • Die Mindestgröße der stillgelegten Flächen liegt bei 0,1 ha.
  • Der Umfang beträgt max. 8 % des förderfähigen Ackerlands.
  • Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist auf Stilllegungsflächen nicht erlaubt.
  • Die Stilllegung nach ÖR1a ist eine einjährige Maßnahme, die jährlich neu beantragt werden muss. Die stillgelegte Fläche darf mehrjährig auf der gleichen Fläche liegen, kann aber auch jährlich gewechselt werden.
  • Die nichtproduktiven Ackerflächen müssen während des gesamten Antragsjahres brachliegen.
  • Die Stilllegung kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv eingesät werden. Bei einer Aussaat/aktiven Begrünung ab 01.01.2025 ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens 5 krautartige, zweikeimblättrige Arten enthält.
  • Spätetens alls zwei Jahe muss ein Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen und Abfahren bis einschließlich 15.11. auf der Fläche stattfinden. Die Aussaat zum Zwecke der Begrünung wird als Mindesttätigkeit anerkannt.
  • Das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses ist in der Zeit vom 1.4. bis zum 15.8. verboten.
  • Ab dem 1.9. darf eine Aussaat (die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt) vorbereitet oder durchgeführt werden. Zudem darf die Fläche ab dem 1.9. durch Schafe und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung stellt keine Erfüllung der Mindesttätigkeitsverpflichtung dar.
  • Ab dem 15.8. darf eine Aussaat von Wintergerste und Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel ist mit dem Ende der Stilllegungsverpflichtung wieder erlaubt.

Fördersatz für ÖR 1a
Stand Februar 2025

Stufe 1: 1300 € für den ersten ha oder das erste bereitgestellte Prozent Ackerland (AL)
Stufe 2:  500 €/ha für über die Stufe 1 hinausgehende Fläche bis max. 2 Prozent AL
Stufe 3:  300 €/ha für über die Stufe 2 hinausgehende Fläche bis max. 8 Prozent AL

Für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland gilt der Fördersatz für Stufe 1 (1300 €/ha) für den gesamten ersten stillgelegten Hektar, auch wenn dadurch am Ende mehr als 8 Prozent der Ackerfläche stillgelegt werden.

Bei der Antragstellung für ÖR 1a zu beachten:

Die Öko-Regelungen sind jährlich im Flächennutzungsnachweis des Agrarportals zu beantragen. Sie müssen in der dafür vorgesehenen Spalte („Interventionen“) beantragt werden.

Beispiel: Betrieb mit 40 ha Ackerfläche

Da der Betrieb mehr als 10 ha Ackerland besitzt, erhält er für den ersten ha ÖR 1a 1300 €, auch, wenn damit bereits 2,5 % der Ackerfläche stillgelegt werden. Maximal kann der Betrieb 8 %, also 3,2 ha stilllegen. Die restlichen 5,5 % bzw. 2,2 ha werden nach dem oben genannten Schema berechnet:

Stufe1: 1 ha = 1300 €
Stufe 3: 2,2 ha * 300 €/ha = 660 €
Fördersumme für 8 % stillgelegte Fläche nach ÖR 1a = 1960 €

Mit der Bereitstellung von nach Ökoregelung 1a geförderten Flächen kann die Einhaltung der folgenden GLÖZ-Standards unterstützt werden:

Einhalten von Abstandsauflagen an Gewässern – Pufferstreifen an Gewässern (GLÖZ 4)

Gemäß den Anforderungen des GLÖZ 4-Standards muss ein Mindestabstand zu Gewässern eingehalten werden. Mit einer Ackerbrache entlang von Gewässern kann zusätzlich die Einhaltung weiterer in Hessen darüber hinaus geltender Abstandsregelungen (HWG, DüV, PflSchAnwV) sichergestellt werden (Mindestflächengröße von 0,1 ha ab Böschungsoberkante beachten).

Anrechenbarkeit der Ackerbrachen im Rahmen von GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung)

Die Anforderungen des GLÖZ 6-Standards beinhalten, dass eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 % der Ackerfläche sichergestellt werden muss. Ackerbrachen nach ÖR1a, die entweder der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt wurden, können zur Erfüllung der GLÖZ 6 Anforderungen beitragen, wenn diese bis zum 31.12. des Antragsjahres vorhanden sind.

Abweichende Regelungen zu GLÖZ 6 für Obstbaumkulturen, Weinbauflächen, den Anbau von frühen Sommerkulturen, Anbau auf schweren Böden und Ackerland mit vorgeformten Dämmen sind ggf. zu beachten.

Kombinierbarkeit von ÖR1 a mit anderen Förderprogrammen auf derselben Fläche im Antragsjahr 2025:

  • Für ÖR 1a Flächen kann zusätzlich die Förderung für Blühflächen nach ÖR 1b beantragt werden.
  • Auch bei Kombination von ÖR 1a und ÖR 7 (Natura 2000) werden beide Fördersätze in vollem Umfang ausgezahlt.
  • Die gleichzeitige Beantragung von ÖR 1a und HALM 2 H2 (Arten- und Biotopschutz) ist möglich. Bei identischen Leistungsinhalten werden die veranschlagten Prämiensätze der jeweiligen Verpflichtung verrechnet.
  • Öko-Betriebe erhalten keine HALM 2 B.1 Förderung für Brachflächen nach den Öko-Regelungen 1/b.

Öko-Regelung 1b-Erweiterung der Ackerbrache als Blühfläche

Stilllegungsflächen nach Öko-Regelung 1a können im Rahmen von Öko-Regelung 1b (ÖR 1b) auch als Blühstreifen bzw. Blühflächen eingesät werden.  

Folgende Anforderungen gelten für ÖR 1b:

  • Voraussetzung für die Förderung nach ÖR 1b ist die Beantragung der ÖR 1a auf derselben Fläche.
  • Die Förderung von ÖR 1b kann innerhalb von Ausschlusskulissen* nicht beantragt werden. Diese dienen dem Schutz besonders wertvoller Naturgüter.
  • Mindestschlaggröße 0,1 ha / überwiegende Mindestbreite 5 Meter / maximal 3 ha Flächengröße.
  • Einsaat mit festgelegtem Saatgut bis 15.5. (siehe Vorgaben für Saatmischungen nach ÖR 1b)
  • Kein Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln.
  • Wird die ÖR 1b nur ein Jahr auf der Fläche beantragt (einjährige Blühstreifen bzw. -flächen), darf ein Umbruch erst wieder im Folgejahr durchgeführt werden (Anforderung an die Bodenbedeckung beachten).
  • Bei überjährigen Blühstreifen oder -flächen, die zwei Jahre auf derselben Fläche verbleiben, ist ein Umbruch ab dem 1.9. zulässig, wenn die Aussaat einer Folgekultur folgt, die im nächsten Jahr geerntet wird.
  • Spätestens alle zwei Jahre muss eine Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen und Abfahren bis zum 15.11. auf der Fläche stattfinden. Die Aussaat zum Zwecke der Begrünung wird als Mindesttätigkeit anerkannt.
  • Jährliche Beantragung.

Vorgaben für die Saatmischungen nach ÖR 1b:

  • Bei der ÖR 1b wird zwischen zwei Arten von Blühmischungen unterschieden: Blühmischungen, die sich für die einjährige Anlage eignen und Blühmischungen, die für die überjährige Anlage von Blühstreifen oder -flächen vorgesehen sind. **
  • Entscheidend ist hier die Zusammensetzung der Mischung, die die Anforderungen der bundeslandspezifischen Artenliste*** für Saatgutmischungen erfüllen muss. Die zulässigen Arten sind hier in die Gruppen A und B aufgeteilt. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B enthalten.
  • Es dürfen keine weiteren Arten in den Mischungen enthalten sein, die nicht in der Anhangsliste aufgeführt sind.

Der Fördersatz für die ÖR 1b beträgt 2025 200 €/ha und Jahr zuzüglich zur beantragten Förderung für ÖR 1a.

* https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHEpAnlage4

** Auf einjährigen Blühflächen können beide Arten von Blühmischungen eingesetzt werden. Auf überjährigen nur die, die sich für die überjährige Anlage eignen.

*** https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHEpAnlage5

IV) Saatgutauswahl nach Standort, Standzeit, Artenspektrum und Regionalität

Nicht nur mit Leguminosengemengen und Zwischenfruchtmischungen können Verunkrautungen und phytopathologische Risiken eingedämmt werden. Auch Blühmischungen können bei gezielter Flächenauswahl, standortangepasster Zusammenstellung, sorgfältiger Saatbettbereitung und Fruchtfolgestellung ohne negative ackerbauliche Auswirkungen ausgebracht werden.

Professionelle Ansaat als Grundlage

Es ist zu empfehlen, die Stilllegung zeitnah nach der Ernte der Vorkultur zu etablieren.  Da im Folgejahr der Einsatz von Herbiziden oder eine mechanische Unkrautregulierung nicht möglich sind, gilt es ein optimales Saatbett herzurichten. Es sollte feinkrümelig und gut abgesetzt sein. Auflaufende Ackerunkräuter können vor der Saat durch wiederholte oberflächliche Bodenbearbeitung reguliert werden, sofern die Witterungsbedingungen eine zügige Umsetzung zulassen.

Blühmischungen mit Wildpflanzenarten enthalten Lichtkeimer. Das Saatgut sollte daher nur oberflächlich abgelegt werden. Wichtig für eine gleichmäßige Keimung ist der Bodenschluss der Samen, dies kann z.B. durch Anwalzen erreicht werden. Auf Flächen mit geringem Beikrautdruck und Nährstoffniveau ermöglicht eine reduzierte Saatdichte die Entwicklung einer lückigen Vegetation und die für viele wildlebende Tierarten notwendige Bodenerwärmung.

Saatgutmischungen für Ackerbrachen nach Öko-Regelung 1a

Vorrangiges Ziel der Ackerbrachen ist die Bereitstellung eines geeigneten Lebensraums für Insekten und andere im Offenland lebende Tierarten. Eine Ansaat sollte daher den ökologischen Funktionen einer selbstbegrünten Fläche möglichst nahekommen. Dies umfasst im Idealfall ein breites Spektrum regional angepasster Pflanzenarten, sowie Standzeiten der Vegetation, die dem Deckungsbedarf wildlebender Tierarten in der Agrarlandschaft entsprechen.

Saatgutmischung mit breitem Artenspektrum auf einer Hand
Saatgutmischung mit breitem Artenspektrum
  • Regiosaatgut (gebietsheimisches Saatgut) ist in der Regel genetisch besser an die lokalen Umweltfaktoren angepasst als gebietsfremdes Saatgut. Durch eine konkurrenzbedingte Verdrängung oder auch durch eine Kreuzung von gebietsheimischen und gebietsfremden Pflanzen (sog. Florenverfälschungen) können wichtige Anpassungen an den Standort verloren gehen und spezifische Beziehungen zwischen Insekten und Pflanzenarten gestört werden. Beispielsweise sind spezialisierte Wildbienenarten davon abhängig, dass die bestimmte Pflanzenart, von der sie Nektar und Pollen zur Anlage ihrer Brutzellen benötigen, innerhalb ihrer kurzen Lebensspanne offene Blüten trägt. Informationen zur Abgrenzung der Gebiete finden sich unter https://www.bfn.de/daten-und-fakten/ursprungsgebiete-regionalen-gebietseigenen-saat-und-pflanzgutes-krautiger-arten.
  • Neben der Herkunft der Arten beeinflusst das Artenspektrum einer Mischung das ökologische Potential des Bestands. Von Saatgutmischungen, die einen hohen Anteil an Kulturpflanzen enthalten, profitieren vorrangig die Generalisten unter den Insekten. So kann sich beispielsweise die Honigbiene von einer Vielzahl von Pflanzenarten ernähren. Gegenüber spezialisierten Arten hat sie so einen Entwicklungsvorteil und stellt im ungünstigsten Fall eine Konkurrenz um knappe Ressourcen dar, wenn phasenweise kein zusätzliches Blühangebot in erreichbarer Umgebung angelegt wird. Mischungen mit einem hohen Anteil an Kulturpflanzen gehen zudem häufig mit einer hohen Bestandsdichte und einer kurzen Standzeit einher. Wertvoller Strukturreichtum geht so verloren. 
  • Mit einem Umbruch der Stilllegungsflächen verlieren die angesiedelten Tiere Deckung, Nahrung und Überwinterungs- sowie Fortpflanzungsmöglichkeit, vor allem wenn keine Ausweichhabitate (z.B. artenreiche Wegränder oder mehrjährige Blühflächen) im näheren Umkreis vorhanden sind. Bei mehrjähriger Standzeit bleiben entstandene Lebensräume länger erhalten bzw. können sich überhaupt erst in der erforderlichen Qualität entwickeln.
Blühende Ackerbrache mit Kulturarten und heimischen Wildarten
Blühende Ackerbrache mit Kulturarten und heimischen Wildarten

Soll der Biodiversitätswert einer angesäten Stilllegungsfläche maximiert werden, empfiehlt es sich daher, auf Saatgutmischungen mit mehrjährigen, regionalen Wildpflanzen zurückzugreifen. Vergleichsweise hohe Saatgutpreise verteilen sich hierbei auf mehrere Jahre Standzeit. Gleichzeitig werden Arbeitskosten eingespart und nicht nur direktvermarktende Betriebe profitieren vom positiven Image dieser zielführenden Gestaltung der Ackerbrache.

Abhängig von Standorteigenschaften und angestrebter Funktion des Aufwuchses werden unterschiedliche Saatgutmischungen für Ackerbrachen im Handel angeboten. Die in der Tabelle aufgeführten Mischungen wurden exemplarisch ausgewählt. Im Handel sind zahlreiche weitere Mischungen der Saatguthersteller zu finden.

Alle Angaben (Stand Februar 2025) erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten sie mögliche Änderungen der Fördervoraussetzungen und evtl. aktuell variierende Mischungszusammensetzungen der Anbieter.

Saatgutmischungen für Ackerbrachen nach Öko-Regelung 1a
(gültig für Antragsjahr 2025)

Hinweis: Werden Brachen in 2025 aktiv begrünt/eingesät, sind Mischungen zu verwenden, die mindestens 5 zweikeimblättrige, krautartige Pflanzenarten enthalten.

FunktionBeispiel MischungRegio-
nalität
Stand-
zeit
Arten-
spek-
trum
Beschreibung
Mehr-
jährige
Blüh-
flächen
Blühende Landschaft von Rieger Hoffmann für Herbstaussaat, Herkunftsregion West wählbar, für dauerhafte Stilllegung geeignet++            ++            ++            – Einjährige Kulturpflanzen, Zweijährige Wildpflanzen
– bieten unterschiedliche Lebensräume: beginnen blühend, vergrasen zunehmend
– höhere Kosten, jedoch längere Standzeit
– beste Ansaat zur Förderung der Biodiversität und zum Erhalt pflanzen-genetischer Vielfalt
Lebensraum 1 von Freudenberger oder Saaten Zeller, für 5-jährige Standzeit0++++
Wild-
äsungs-
flächen
Renaturierungs- und Wildäsungsfläche von Camena0  +  +  oft für schattige Bereiche
– an Bedürfnisse von Hoch- und Niederwild angepasst
– teils über- / teils mehrjährig
– teils Regiosaatgut = variabler ökologischer Nutzen
Viterra Horrido von SAATEN-UNION0++
Progreen Rehwiese von Freudenberger0+++
Nähr-
stoff-
bindung
Geovital SK 300 von BSV0  +  0  Leguminosen fixieren Stickstoff im Boden
– Übergangs-habitat
Ein-
jährige
Blüh-
flächen
Viterra Biene ECO 2.1 von SAATEN-UNION (in Hessen auch als ÖR 1b möglich)  00+zuverlässiges und schnelles Auflaufen durch Phacelia, Senf oder Buchweizen (Kulturpflanzen)
– Getreide oder Mais als Folgekultur (Krankheits- und Unkrautmanagement)
– Insektenweide für Generalisten
– kurze Standzeit als ökologischer Nachteil
Beikraut-

regulation

Beweidung
Viterra Dauerbrache 1.a von SAATEN-UNION0  +  0  schnellwüchsige und dichte Narbeggf. mehrjährig
– Gräseranteil vorhanden (Beikrautregulation)
– geringer Kräuteranteil und hohe Bestandsdichte als ökologischer Nachteil
Ökoland-
bau
Camena ÖR 1a (Brache) mit 100% biologischem Anteil0  ++  0/+Mischungen für den Ökologischen Landbau geeignet
– Leguminosen fixieren Stickstoff im Boden
– Positive Effekte auf Bodenstruktur und Humusaufbau  

Saatgutmischungen für Ackerbrachen nach Öko-Regelung 1b
(gültig für Antragsjahr 2025)

Hinweis: Es dürfen keine weiteren Arten in den Mischungen enthalten sein, die nicht in der bundeslandspezifischen Artenliste* aufgeführt sind. Einjährige Blühmischungen müssen mindestens 10 Arten der Gruppe A (ggf. mit Zusätzen aus der Gruppe B) und überjährige mindestens 5 Arten der Gruppe A und 5 Arten der Gruppe B enthalten.

FunktionBeispiel MischungRegio-
nalität
Stand-
zeit
Arten-spektrumBeschreibung
Öko- Regelung1b einjährig  SaatPlus 4 – Eco Schemes / Ökoregelungen 1 b/c – Nektar & Pollen HE, Saaten Zeller, einjährige Variante00+Kulturpflanzenmischung
– Erfüllung Vorgaben für ÖR 1b/c (ausschließlich 10 Arten der Pflanzenliste nach Gruppe A, ggf. mit Zusätzen aus Gruppe B)
– einfache Insektenweide für Generalisten  
Naturplus ÖR 1b/c 200 HE – Blühende Brache, einjährig Hessen, Bayr. Futtersaatbau von BSV Saaten00+
Naturplus ÖKO ÖR 1b/c blühende Brache GAP ÖR 1b/c ÖKO einjährig HE von BSV Saaten (geeignet für Ökologischen Landbau)00+
Öko- Regelung
1b
mehrjährig    
Eco Schemes 1b/c HE, von L. Stroetmann Saat 0++Kulturpflanzenmischung
– Erfüllung Vorgaben für ÖR 1b/c (ausschließlich mindestens 5 Arten der Pflanzenliste Gruppe A und B)
– einfache Insektenweide für Generalisten
– Ökologischer Mehrwert als Lebensraum eher bei zweijähriger Standzeit  
SaatPlus 4 – Eco Schemes / Ökoregelungen 1 b/c – Nektar & Pollen HE, Saaten Zeller, mehrjährige Variante0++
Naturplus ÖR 1b/c 200 HE – Blühende Brache, mehrjährig Hessen, Bayr. Futtersaatbau0++
Viterra Biene ECO 2.1 von SAATEN-UNION0++
Pro Green MEHRJ. BLÜHPFLANZEN ECO SCHEME 1 B/C HE von Freudenberger0++
NaturPlus ÖKO ÖR 1b/c 200 ökoBlühende Brache GAP ÖR 1b/c mehrjährig BY, BW, HE, RP von BSV Saaten (geeignet für Ökologischen Landbau)  0++


*https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GAPDZVAVHEpAnlage5

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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