HALM II

Das Land Hessen fördert über die Hessischen Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM 2) besonders nachhaltige Landbewirtschaftung. Die über HALM 2 angebotenen Fördermaßnahmen sollen einen Beitrag zur Wahrung und Förderung der Biologischen Vielfalt (Biodiversität), des Schutzes von Klima, Wasser und Boden sowie der Erhaltung der Kulturlandschaft leisten. Die Förderung über HALM 2 dient als Ausgleichszahlung für die durch die Maßnahmen zusätzliche entstandene Kosten sowie gegebenenfalls reduzierten Erträge.

Als rechtliche Grundlage der Förderung gelten die HALM 2-Richtlinien, welche auf der Website des Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) heruntergeladen werden können.
Landwirtinnen und Landwirte, die sich für eine HALM 2-Förderung entscheiden, gehen damit grundsätzlich eine fünfjährige Verpflichtung zur Einhaltung der Förderbedingungen ein.

Bei Fragen zu den HALM 2-Maßnahmen stehen die LLH-Beratungskräfte der Teams Pflanzenbau, Ökologischer Landbau und Ökonomie sowie die Biodiversitätsberatung gerne zur Verfügung.

Antragsverfahren

Für eine HALM-Förderungen müssen sowohl ein Zuwendungs- als auch ein Auszahlungsantrag gestellt werden.
Der Zuwendungsantrag muss in der Regel bis zum 1. Oktober im Jahr vor dem Verpflichtungsjahr gestellt werden und der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen (Beispiel: Bei einer Verpflichtung für die HALM 2-Maßnahme „Mehrjährige Blühstreifen/-flächen“ ab dem Jahr 2026, muss der Zuwendungsantrag bis 01. Oktober 2025 eingegangen sein).

Seit 2022 werden HALM 2-Zuwendungsanträge über das hessische Agrarportal gestellt. Für die Anmeldung im Agrarportal wird die individuelle Betriebssitznummer (BNR) und das Passwort vom HIT/ZID-Portal benötigt.
Der Auszahlungsantrag wird zusammen mit dem Gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai des Verpflichtungsjahres ebenfalls über das hessische Agrarportal gestellt.  

Eine Aufstellung über die jeweils zuständigen Bewilligungsstellen kann einer Aufstellung von der Website der WIBank entnommen werden.  

Bei unterschiedlichen HALM 2-Maßnahmen wie der Anlage von Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen oder dem Erhalt von Streuobstbeständen, ist es wichtig, dass die geförderten Flächen in entsprechenden HALM 2-Layern liegen. Ob sich eine Fläche in solch einem Layer befindet, lässt sich über den HALM-Viewer ermitteln.

Kurzüberblick über die angebotenen HALM 2-Maßnahmen

Mit dem 01. Januar 2023 begann eine neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Um der landwirtschaftlichen Praxis bei den HALM 2-Maßnahmen eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten, wurde der überwiegende Teil der vorherigen HALM-Maßnahmen übernommen. Es ist wahrscheinlich, dass sich das Angebot an HALM 2-Maßnahme in den kommenden Jahren noch erweitern wird.

Förderung der Zusammenarbeit (HALM 2 A)

Hierbei erhalten Landwirtinnen und Landwirte Förderungen, wenn sie mit weiteren Akteuren des ländlichen Raums (wie Landschaftspflegeverbänden, Naturschutzverbänden, Anbauverbänden etc.) ein Konzept zur verbesserten Umsetzung der Agrarumweltmaßnahmen erarbeiten und in der Folge umsetzen.

  • Umsetzung und Begleitung von Konzepten (HALM 2 A.2)
  • Erarbeitung von Konzepten (HALM 2 A.1)

Förderung des Ökologischen Landbaus (HALM 2 B)

Im Ökologischen Landbau verzichten Landwirtinnen und Landwirte gezielt auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- sowie Düngemittel und erfüllen erhöhte Haltungsanforderungen in der Tierhaltung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Ökoverordnung Nr. 848/2018. Bei gezielten Fragen zum Ökologischen Landbau, hilft das zuständige Beratungsteam des LLH gerne weiter.

Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau (HALM 2 C)

Gefördert werden Maßnahmen, die einen positiven Effekt auf die Bodenfruchtbarkeit und die Gewässerqualität haben, vor Erosion schützen und einen Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität in der Feldflur leisten. Die Maßnahmen im Einzelnen sind:

  • Vielfältiger Kulturen im Ackerbau (HALM 2 C.1)
  • Mehrjährige Blühstreifen und -flächen (HALM 2 C.3.2)
  • Erosionsschutzstreifen (HALM 2 C.3.3)
  • Ackerwildkrautflächen (HALM 2 C.3.5)
  • Gewässerschutzstreifen (HALM 2 C.3.6)

Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Dauergrünland (HALM 2 D)

Der Erhalt von besonders schützenwertem Dauergrünland durch extensive Bewirtschaftung sowie der Schutz von Bodenbrütern ist Inhalt der HALM-Maßnahmen D.

  • Grünlandextensivierung (HALM 2 D.1; nach Richtlinie vom 15.12.2022)
  • Grünlandextensivierung – Verzicht auf jegliche Düngung (HALM 2 D.1.A)
  • Grünlandextensivierung – nur Festmistdüngung (HALM 2 D.1.B)
  • Grünlandextensivierung – einmalige Erhaltungsdüngung (HALM 2 D.1.C)
  • Grünlandextensivierung – Verzicht auf jegliche Düngung, öko (HALM 2 D.1.D)
  • Grünlandextensivierung – nur Festmistdüngung, öko (HALM 2 D.1.E)

Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen (HALM 2 E)

Der Erhalt von Streuobstbeständen wird gezielt gefördert, da sie wertvolle Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt bieten. In den hessischen Weinbauregionen lässt sich der Anbau von Wein in Steillagen sowie der Einsatz von Pheromonen zum Pflanzenschutz fördern. Ansprechpartner hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

  • Pheromoneinsatz im Weinbau (HALM 2 E.1)
  • Erhaltung von Streuobstbeständen (HALM 2 E.2)
  • Erhaltung des Weinbaus in Steillagen (HALM 2 E.3)

Erhaltung der Vielfalt genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (HALM 2 G)

Förderfähig ist die Zucht und Haltung seltener und gefährdeter Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen. Ansprechpartner für diese Maßnahme ist das
Regierungspräsidium Gießen.

  • Tiergenetische Ressourcen (HALM 2 G.2)

Förderung des Arten- und Biotopenschutzes in Agrarökosystemen (HALM H)

In Kombination mit den HALM 2-Maßnahmen B.1 (ökologischer Landbau) sowie D.1 (Grünlandextensivierung) und D.2 (Bodenbrüterschutz) können zusätzlich naturschutzfachliche Sonderleistungen (NSL) auf Grünlandflächen sowie Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz erbracht werden, die sich über HALM 2 fördern lassen. Eine Übersicht über diese NSL findet sich in den aktuellen HALM 2-Richtlinien in der Anlage 8.1.

Zusätzlich bieten die hessischen Landkreise individuelle HALM 2 H.2-Maßnahmen mit unterschiedlichen Schutzzielen an. Bei Fragen hierzu, kann auf den jeweils für HALM 2 zuständige Fachdienst bei den Kreisverwaltungen (siehe oben) zugegangen werden.

  • Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland (HALM 2 H.1)
  • Arten- und Biotopenschutz im Offenland (HALM 2 H.2)
  • Biodiversitäts-Plus auf Grünland – Tierschonende Mahd (HALM 2 H.3.A)

Weiterführende Informationen zu den Förderungsvoraussetzungen der einzelnen Maßnahmen sind auf der Website des HMLU zu finden sowie in einer Broschüre übersichtlich zusammengefasst.

Hinweis:

Verbot der Doppelförderung und Kombination mit den Öko-Regelungen ab 2023

Werden bereits für eine Maßnahme oder eine Fläche Fördergelder bezogen, können diese nicht mehr zusätzlich über HALM 2 gefördert werden. Ebenso kann eine Fläche, auf der bereits mit den HALM 2-Maßnahmen vergleichbare Auflagen vorgeschrieben sind, nicht gefördert werden. Dies wird besonders ab relevant, wenn HALM 2-Maßnahmen zeitgleich mit den neuen Öko-Regelungen auf derselben Fläche beantragt werden, da es hier zu einer Absenkung der Fördersätze kommen kann. Ob und wie HALM 2-Maßnahmen mit den Öko-Regelungen kombiniert werden können, kann der Kombinationstabelle in den HALM 2 Richtlinien in der Anlage 3 entnommen werden. Ergänzend kann hier auch der LLH-Prämienrechner unterstützen, der in diesem Beitrag auf der LLH-Seite zu finden ist.

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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