EU-Öko-VO: Ökologischer Pflanzenbau

Kornelia Schuler, Beratungsteam Ökologischer Landbau

Diese Anforderungen stellen eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der EU-Öko-Verordnung inkl. Durchführungsbestimmungen (VO (EG) 2018/848 u. weitere Ergänzungen) dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen.

Allgemeine Anforderungen an den ökologischen Landbau

  • Verbot gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und von Stoffen,
    die aus oder durch GVO erzeugt wurden (v. a. Futtermittel, Saatgut, Dünger, Tiere)
  • Vorsorgekonzept zur Wahrung der Bio-Integrität – siehe dazu Praxisleitfaden des FiBL
  • Flächengebundene Tierhaltung (max. 170 kg N/ha, z.B. max. 2 Milchkühe / ha)
  • Für Betriebsmittel gelten Positiv-Listen, d. h. nur die darauf aufgeführten (konventionellen) Futter-, Dünge-, Pflanzenschutz-, Reinigungsmittel usw. sind unter bestimmten Voraus­setzungen zugelassen

Zusätzliche Anforderungen nach den HALM-Richtlinien (B1)

  • Ein Kontroll-Vertrag mit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle muss spätestens zum 30.11. vor Beginn der Förderungslaufzeit (HALM) vorliegen. Eine Übersicht der Kontrollstellen erhalten Sie bei den Öko-Beratern und -Beraterinnen, den Ämtern für den ländlichen Raum (zuständiger Landkreis) und beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.2
  • Die HALM2-Richtlinien fordern eine Umstellung des gesamten Betriebes, d.h. alle Betriebszweige (z.B. Ackerbau, Hühnerhaltung) müssen der Öko-VO entsprechen.
  • Öko-Prämien ab 2023: z. B. Acker: 330 /380 €/ha für Beibehalter / Neueinsteiger, Dauergrünland entsprechend 220 / 240 €/ha, (HALM2 B.1. Prämienhöhe unter Vorbehalt)
  • Jährliche Vorlage der Original-Öko-Kontrollbescheinigung bis zum 31.01. des Folgejahres.

Umstellung der Flächen

  • Bevor pflanzliche Produkte als anerkannte Öko-Ware verkauft werden dürfen, müssen die jeweiligen Anbauflächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, in dem die Regeln der Öko-VO eingehalten werden. Vor Ablauf der Umstellungszeit können Produkte mit dem Hinweis auf die Umstellung auf ökologischen Landbau gekennzeichnet werden, wenn die unten aufgeführten Fristen eingehalten wurden.                       

                                                        

UmstellungsdauerStatus nach Ablauf
Grünland12 Monate vor der ErnteUmstellungsfutter
Grünland24 Monate vor der ErnteÖko-Futter
Ackerfutter (mehrjährig)12 Monate vor der ErnteUmstellungsfutter
Ackerfutter (mehrjährig)24 Monate vor der ErnteÖko-Futter
Getreide, Körnerleguminosen12 Monate vor der ErnteUmstellungsfutter
Getreide, Körnerleguminosen24 Monate vor der AussaatÖko-Futter, Öko-Ware
  • Eine rückwirkende Anerkennung der Vorbewirtschaftung ist nur dann möglich, wenn durch Verträge nachweislich nur gemäß Öko-VO erlaubte Betriebsmittel angewendet wurden.
  • Stillegungsflächen können in der Regel nicht rückwirkend anerkannt werden.
  • Für Verarbeitungsgetreide wie Dinkel, Roggen und Braugerste existieren während der Umstellungszeit nur konventionelle Vermarktungsmöglichkeiten.

Fruchtfolge

Die Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten bzw. durch eine geeignete weitgestellte Fruchtfolge zu steigern.

  • Obligatorisch sind Leguminosen als Hauptfrucht / Untersaat in der Fruchtfolge (ausgenommen mehrjährige Futterkulturen)
  • Bei der Fruchtfolgegestaltung sollen neben den betriebsindividuellen Aspekten einige pflanzenbauliche Aspekte berücksichtigt werden (Empfehlung)
    • mindestens 1 Jahr Futterleguminosen
    • Wechsel von Winter- und Sommerkulturen
    • Wechsel von stickstoffmehrenden-  und stickstoffzehrenden Kulturen
    • Anbaupausen von Kulturarten beachten
    • Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten
    • Gemengeanbau
  • Für die Kontrollstelle ist ein Anbauplan zu erstellen

Saat- und Pflanzgut

  • Es muss grundsätzlich ökologisch erzeugtes Saat- und Pflanzgut verwendet werden, auch wenn der daraus entstehende Aufwuchs z. B. nur zu Zwecken der Bodenverbesserung / Biodiversität, wie Gründüngung oder Blühstreifen eingesetzt wird.
  • Der ausnahmsweise Einsatz von konventionellem Saatgut (ungebeizt) bei bestimmten Kulturen ist möglich, wenn:
    • kein Öko-Saatgut am Markt erhältlich ist
    • eine Ausnahmegenehmigung der Kontrollstelle vorliegt
    • für die jeweilige Sorte in der Internet-Datenbank OrganicXSeeds eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gilt, oder
    • die Nichtverfügbarkeit von ökologischen Sorten in der Datenbank OrganicXSeeds festgestellt wurde (durch Ausdruck dokumentieren)
  • eigenes Saatgut (Nachbau) darf eingesetzt werden – nur auf dem eigenen Betrieb
  • Hybridsaatgut ist einsetzbar, wird aber nicht von jedem Öko-Verband anerkannt

Düngung

Die Fruchtbarkeit der Böden ist neben der Fruchtfolgegestaltung durch den Einsatz von aus ökologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder anderen vergleichbaren Substanzen zu erhalten.

  • Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft darf 170 kg N/ha und Jahr nicht überschreiten.

Zusätzliche Düngemittel (nicht aus Öko-Betrieben stammend) und Bodenverbesserer dürfen nur eingesetzt werden, wenn

  • diese im Anhang II der DVO 2021/1165 aufgeführt sind
    • die Anforderungen an die Beschaffenheit eingehalten werden (z.B. Schwermetall-Gehalt bei Bioabfall-Kompost, industrielle Tierhaltung bei Wirtschaftsdüngern)
    • der Nährstoffbedarf der Flächen durch den Landwirt dokumentiert wird (z.B. gültige Bodenuntersuchungsergebnisse)
  • Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht eingesetzt werden
  • Der Einsatz von kohlensaurem Kalk ist erlaubt
  • Der Einsatz von Gärsubstraten aus konventionellen Biogas-Anlagen ist erlaubt, wenn nur Stoffe gem. Anhang II der DVO 2021/1165 verwendet wurden

Pflanzenschutz

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn bereits im Vorfeld die zur Verfügung stehenden vorbeugenden (pflanzenbaulichen) Maßnahmen ergriffen wurden.

Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter sollen dabei durch die ganzheitliche Anwendung folgender Maßnahmen reguliert werden:

  • Wahl geeigneter, widerstandsfähiger Arten und Sorten
  • Fruchtfolgegestaltung
  • mechanische Maßnahmen (Striegel, Hacke)
  • Nützlingsschutz und
  • thermische Maßnahmen

Werden Pflanzenschutzmittel im Öko-Betrieb eingesetzt, muss

  • die Pflanzenschutzspritze über eine gültige TÜV-Plakette verfügen
  • der Anwender über die Sachkunde verfügen
  • die durchgeführte Maßnahme dokumentiert werden
  • das eingesetzte Pflanzenschutzmittel (nach PSG) zugelassen sein
  • das eingesetzte Pflanzenschutzmittel im Anhang I der DVO 2021/1165 gelistet sein

Eine Übersicht von zahlreichen zugelassenen Pflanzenschutz-, Dünge-, Futter-, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln enthält die Betriebsmittelliste für den ökologischen Landbau in Deutschland (FiBL)

Bitte beachten Sie: Die Richtlinien der Öko-Verbände können die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Art und Menge einschränken!

Weitere Informationen erhalten Sie beim Öko-Beratungsteam des LLH:

  • Region Nord: Reinhard Schmidt, 0561 7299 288, 0160 4755187
  • Region West: Martin Himmelmann, 06421 4056 16, 0151 14276597
  • Region Ost: Marcel Phieler, 06621 9228 894, 16091372542
  • Region Süd: Sandra Höbel, 06151 95031 23, 170 7803878
  • Tierproduktion: Anke Schneider, 06621 9228 76, 0151 14260518
  • Tierproduktion: Kornelia Schuler, 06151 95031 36, 0160 4755181
  • Tierproduktion: Jürgen Sprenger, 0561 7299 360, 0151 14270643
  • Betriebswirtschaft: Christian Schulin, 06621 9228 896, 0160 4715753 

E-Mail:   Vorname.Nachname@llh.hessen.de

EU-Öko-Verordnung: www.oekolandbau.de/service/rechtsgrundlagen/

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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