Getreide- und Rapsabrechnungen bei der Vermarktung genau prüfen!
Ein wichtiger Punkt bei der Getreidevermarktung ist: Entscheidend ist nicht alleine der vereinbarte Preis, sondern ebenso die Lieferkonditionen. Denn zu hohe Abzüge bei den einzelnen Positionen können Ihnen am Ende den sprichwörtlichen Strich durch die Rechnung machen. Denn bei den Getreide- und Rapsabrechnungen kommt es immer wieder zu Fehlern und Tricksereien, die Sie am Ende viel Geld kosten können. Vergleichen Sie nicht nur den Grundpreis, sondern behalten Sie bitte auch die übrigen Konditionen immer genau im Blick. Bei der Raps- und Getreideandienung kommen häufig die sog. „Ölmühlenbedingungen“ und „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“ zur Anwendung. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein verbindliches Regelwerk, das automatisch gilt. Vielmehr können die Geschäftsbedingungen auch davon abweichen. Lassen Sie sich möglichst immer eine aktuelle Abzugstabelle aushändigen, damit es am Ende keine Missverständnisse gibt.
Wie auch immer das Geschäft zustande kommt, sollten Sie sich in jedem Fall folgende Vertragsinhalte immer schriftlich fixieren lassen:
- Höhe des Grundpreises
- Qualitätsparameter
- Schwundfaktoren
- Abzug für Besatz
- Höhe der Trocknungskosten
- Kosten für Ein- und Auslagerung
- Zahlungsziel
Qualitätsparameter
Hierunter sind z.B. Kriterien wie Hektolitergewicht, Fallzahl, Sedimentationswert und Proteingehalt zu verstehen. So werden etwa beim Backweizen normalerweise mindestens 12 % Rohprotein, eine Fallzahl zwischen 200 und 250 s, 35 ml Sedi-Wert und > 76 kg hl-Gewicht gefordert. Es empfiehlt sich, bei der Probenahme anwesend zu sein und bei größeren Partien selbst eine Probe zu ziehen. Die Rückstellproben sollten Sie für den Streitfall sorgfältig aufbewahren. Übermäßig hohe Abzüge bei geringfügiger Unterschreitung von Fallzahl, Protein oder hl-Gewicht sollten Sie keinesfalls akzeptieren. Achten Sie daher auch auf die Toleranzgrenzen.
Eine große Bandbreite gibt es auch bei den Kosten für die Analyse und Probenahme. Während manche Landhändler hierfür eine Pauschalgebühr pro Partie verlangen, stellen andere eine Gebühr in Rechnung, die beim Getreide zumeist 0,40 EUR/t und beim Raps innerhalb einer Spanne von 0,40 bis zu 1,00 EUR/t betragen kann.
Schwundfaktoren
Der Schwundfaktor errechnet sich aus der „Duvalschen“ Gleichung und sollte bei Weizen, Triticale und Roggen bis zu einer Feuchte von 16,0 % einen Wert von 1,3 nicht übersteigen. Gleiches gilt prinzipiell auch für den Raps. Dienen Sie z. B. ihren Raps mit einer Feuchte von 10,5 % an und wird dieser anschließend auf eine Basisfeuchte von 9 % runtergetrocknet, ergibt sich ein Trocknungsschwund von (10,5 – 9,0) *1,3 = 1,95 % des Gewichts der Lieferung. Ein höherer Faktor ist akzeptabel, wenn auf weitere Abzüge für Besatz und Staub verzichtet wird. Auch bei einer Anfangsfeuchte von über 16 % können beim Getreide ggf. höhere Werte als 1,3 gerechtfertigt sein.
Abzug für Besatz
Als Besatz versteht man alle Fremdbestandteile im Getreide, die in eine einwandfreie Partie nicht hineingehören wie Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und Schwarzbesatz. Zum Schwarzbesatz zählen Fremdkörper, verdorbene Körner und Verunreinigungen. Sauber gedroschenes Getreide enthält selten mehr als 1 % Besatz. Üblicherweise gilt das Getreide daher bis zu einer Grenze von 2 % Besatz immer noch als marktfähig. Ganz wichtig: Für den Fall, dass der Besatz tatsächlich einmal die 2 %-Grenze übersteigt, sollten zumindest die ersten 2 % abzugsfrei akzeptiert werden! Dies führt leider immer wieder zu Konflikten, da bei Überschreitung dieser Grenze pauschal 2 oder 3 EUR/t pro Prozentpunkt vom gesamten Warenpreis in Abzug gebracht werden. In anderen Fällen wird der Besatz im Verhältnis 1 : 1,1 abgezogen.
Trocknungskosten
Mit den gestiegenen Preisen für Gas, Diesel und Heizöl sind natürlich auch die Trocknungskosten höher als in der Vergangenheit. Typischerweise ist Getreide mit einer Basisfeuchte von 15 % und Raps mit 9 % lagerfähig. Interne Auswertungen der Landwirtschaftskammern zeigen, dass die Höhe der Trocknungskosten nicht immer in einer plausiblen Relation mit den Energiepreisen steht. Lassen Sie sich die Trocknungstabelle daher am besten vor Vertragsabschluss vorlegen und achten Sie auf die vereinbarte Basisfeuchte! Erscheinen Ihnen die Trocknungskosten übermäßig hoch, haken Sie nach und verlangen Sie eine Anpassung.
Kosten für die Ein- und Auslagerung
Aus strategischen Gründen kann es sinnvoll sein, das Getreide oder den Raps zunächst einzulagern, bevor eine Vermarktung erfolgt. Dabei ist eine Lagerung von Getreide auf dem eigenen Hof deutlich unkomplizierter als die Lagerung von Raps. Sofern Sie nicht über eigene Lagerkapazitäten verfügen, sollten Sie klären, ab wann und in welcher Höhe beim Landhändler Lagergeld anfällt. Marktüblich sind etwa 1,50 EUR/t für Getreide und 2,00 EUR/t für Raps, Hafer und Leguminosen. Dabei fallen jedoch typischerweise noch Zusatzkosten für die Einlagerung und Auslagerung sowie Abzüge für Lagerschwund an. Vergleichen Sie auch diese Konditionen vor Vertragsabschluss.
Zahlungsziel
Das Zahlungsziel ergibt sich aus § 271 BGB, wonach der Kaufpreis in einem Schuldverhältnis eigentlich „Zug um Zug“ bei der Lieferung zu entrichten ist. In der betrieblichen Praxis werden jedoch zwischen den Vertragsparteien zumeist Fälligkeitszeitpunkte vereinbart. Diese sollten bei Feldfrüchten einen Zeitraum von 30 Tagen nicht wesentlich übersteigen. Denn ein Zahlungsziel ist im Grunde nichts anderes als ein Lieferantenkredit, der das Konto des Käufers schont und das Konto des Verkäufers belastet.
Besonderheiten bei der Rapsabrechnung
Bei der Andienung von Raps erfolgt die Abrechnung normalerweise nach den sog. „Ölmühlenbedingungen“, was bedeutet:
- Ölgehalt mind. 40%
- max. 2 % Besatz
- max. 9 % Feuchte
Liegt die Selbsterklärung zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht vor, wird die Ware als „nicht nachhaltig“ angenommen und ein Abzug von ca. 5 EUR/t vorgenommen. Was den Ölgehalt anbetrifft, gilt nach wie vor die 40 %-Regelung, wonach Ölgehalte über 40 % im Verhältnis 1,5 : 1 vergütet werden. Ölgehalt unter 40 % generieren hingegen einen entsprechenden Abschlag, der den Gesamterlös mindert. Beträgt der Basispreis bei Anlieferung z. B. 500 EUR/t und der Ölgehalt 44 %, resultiert daraus eine Prämie von (44 – 40)% *1,5*500 = 30,0 EUR/t. Der folgenden Tabelle ist eine typische Rapsabrechnung zu entnehmen.
Beispiel für eine typische Rapsabrechnung nach Ölmühlenbedingungen
Basispreis Landhandel (Euro/t) | Rapssaat | 500,00 Euro/t |
Anlieferungsgewicht (lose, ungereinigt in t) | 100 t | |
Aspirationsabfälle | 0,00 t | |
Feuchte | gemessen | 10,00 % |
Standardfeuchte | 9,00 % | |
Schwundfaktor | Für Trocknungsschwund und Feuchtedifferenz | 1,2 |
Trocknungsschwund | 1,2 % | |
Trocknungsschwund (t) | 1,2 t | |
Abrechnungsgewicht (t) | 98,8 t | |
Erlös bei Standardqualität (Euro) | 49.400 Euro | |
Ölgehalt (%) | 44,00 % | |
Zu- und Abschlag für Ölgehalt | (44 – 40)% *1,5*500*98,8 | 2.964 Euro |
Besatz | 2,00 % | |
Abzüge für Besatz | erst ab 2,1% | 0,00 % |
Reinigungskosten (Euro/t) | 0,00 Euro | |
Zuschlag für Feuchte < Standard | 0,5 | 0,00 Euro/t |
Trocknungskosten* | 11,16 Euro/t | 1.116,00 Euro |
Laboruntersuchung | pauschal | 25,00 Euro |
Transportkosten | Anlieferung | 0,00 Euro |
Summe Kosten | 1.141,00 Euro | |
Abrechnungsbetrag (Nettoerlös) | 51.223 Euro | |
Erlös/t (netto) | 518,45 Euro/t |
* variabel. Gemäß UFOP ab 9,5 % Feuchte im Mittel 9,56 EUR/t zuzüglich 0,32 EUR/t für je 0,1 % Mehrfeuchte.