Herbstdüngung, DBE & Sperrfristen

Nicht mit Nitrat belastete Gebiete

Die Düngeverordnung regelt auch die Aufbringung von wirtschaftseigenen Düngern im Herbst. Hintergrund ist das Bestreben, mögliche Nährstoffausträge in Grund- und Oberflächenwasser zu verhindern. In der Tat ist das Risiko einer Nährstoffverlagerung durch die winterliche Sickerwasserperiode erhöht. Im § 6 Absatz 8 wird daher ein Düngeverbot ausgesprochen, auf Ackerland beginnend nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Jedoch werden hiervon Winterraps, Wintergerste (mit Vorfrucht Getreide) und Zwischenfrüchte bzw. Feldfutter ausgenommen. Nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen hingegen ist im Herbst grundsätzlich kein Düngebedarf gegeben.

Im § 6 Absatz 9 definiert die Düngeverordnung Zwischenfrüchte, Winterraps, Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September und Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 01. Oktober, als diejenigen Kulturen, die vor Winter einen Stickstoffbedarf entwickeln, der voraussichtlich nicht aus dem Bodenvorrat gedeckt werden kann. In diesen Fällen darf eine aufgebrachte Menge von maximal 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar nicht überschritten werden. Empfehlungen zur Stickstoffdüngung von Kulturen mit einem Düngebedarf im Herbst sind in Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1: Empfehlung zur Stickstoff-Herbstdüngung in nicht mit Nitrat belasteten Gebieten

KulturVorfrucht 2)langjährige organische DüngungErntereste der VorfruchtEmpfehlung
kg
N/ha
Bemerkung
Winterrapsjakeine N-Düngung notwendig
neinabgefahren40
verblieben60
60bei Mulch oder Direktsaat, unabhängig von Vorfrucht, org. Düngung oder Verbleib von Ernteresten
WintergersteGetreidejakeine N-Düngung notwendig
neinabgefahren20
verblieben40
Wintergerstealle anderen Vorfrüchtekeine N-Düngung erlaubt
Ackergras/FeldfutterjaKeine Düngung notwendig und bei Aussaat nach dem 15.09. N-Düngung nicht erlaubt
neinbis 60Nutzung im Anbaujahr: N-Düngung in Abhängigkeit des Leguminosenanteils wie bei Zwischenfrucht (oder Erstellung einer vollständigen DBE als zweite Hauptfrucht mit Nutzung im Herbst, die Höhe der N-Düngung ist nicht auf 30/60 kg N eingeschränkt)
40-60Nutzung im Folgejahr: Aussaat bis 30.08
30-40Nutzung im Folgejahr: Aussaat vom 01.9. bis 15.09.
Zwischenfrucht1)
(< 30 % Leguminosen)
nein40-60
Zwischenfrucht1)
(< 30 % Leguminosen)
ja20-30
Zwischenfrucht1)
(30 bis 70 % Leguminosen)
nein20-30
Zwischenfrucht1)
(30 bis 70 % Leguminosen)
ja10-20
Zwischenfrucht1)
(>70 % Leguminosen)
nein0keine N-Düngung notwendig
Zwischenfrucht1)
(>70 % Leguminosen)
ja0keine N-Düngung notwendig

1) eine Zwischenfrucht entwickelt nach einer ausreichend langen Vegetationszeit (ca. 8 Wochen) einen Düngebedarf,
2) ein Düngebedarf im Herbst nach den Hauptkulturen Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen ist grundsätzlich nicht vorhanden

Sperrfristen / Verbotszeiträume

Die Sperrfristen und die dabei möglichen Aufbringmengen zu den Ackerbaukulturen und Grünland für die Schläge in nicht mit Nitrat belasteten Gebieten werden in Übersicht 1 dargestellt.

Hinweis:
Die Übersicht 1 wird momentan überarbeitet und steht Ihnen demnächst hier zur Verfügung.

Dabei sind für Stickstoffdünger drei Zeiträume grob umrissen:

  1. 02. Oktober bis 31. Januar des Folgejahres: Wintergerste mit Getreidevorfrucht, Winterraps, mehrjähriger Feldfutterbau bei einer Aussaat zwischen dem 15. Mai und dem 15. September und Zwischenfrüchte bis 70 % Leguminosenanteil. Bei Zwischenfrüchten mit einem Leguminosenanteil von mehr als 70 % besteht kein Düngebedarf mehr, da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bestand über die N-Fixierung der Leguminosen ernährt.
  2. Vom 1. November bis zum 31. Januar des Folgejahres besteht die Sperrfrist für Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (mehrjähriger Feldfutterbau muss bis zum Ablauf des 15. Mai gesät werden, mindestens einmal überwintern und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren genutzt werden. Darunter fallen auch mehrjährige Energiepflanzen (z.B.: durchwachsende Silphie) mit einem Düngebedarf).
  3. Für Festmist von Huf- oder Klauentieren gilt unabhängig von den Kulturen eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

Düngebedarfsermittlung Herbst

Die Düngebedarfsberechnung der Herbstdüngung ist kein verbindlicher Bestandteil der Düngeverordnung, sondern dient der innerbetrieblichen Kontrolle und Düngungsplanung.

Tabelle 2: Berücksichtigung Bilanz-Saldo

N-Saldo (letzte Ernte)Der N-Saldo ergibt sich aus er Differenz zwischen dem Ernteentzug (kg N/ha) und der gedüngten N-Menge (kg N/ha).
Aussaatdatum (der nachfolgenden Kultur/ZwischenfruchtAchtung Vorgabe der Düngeverordnung!
(Wintergerste (nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 01.10.), Raps, Zwischenfrucht, Feldfutter (Aussaat bis 15.09.))
Erntereste (abgefahren oder verblieben)In der Regel reicht der im Boden verbliebene Stickstoff aus, um Erntereste umzusetzen. Wird das Stroh von der Fläche abgefahren, sollte dies bei der nachfolgenden Düngung beachtet werden.
Bodenbearbeitung (intensive oder extensive Grundbodenbearbeitung)Jede Bodenbearbeitung sorgt für Mineralisierungsschübe und damit für mögliche Nährstofffreisetzungen.
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
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