Zusätzliche Regelungen für die Düngung in N/P-belasteten Gebieten

Seit dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).

Neue Ausweisung der mit Nitrat „belasteten“ und Phosphat „eutrophierten“ Flächen

Grundlage der bundeseinheitlichen Neuausweisung der roten und gelben Gebiete bildet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA).

Über den Geobox-Viewer können die Gebietsabgrenzungen eingesehen werden. Hierzu im Menü „Kartenauswahl“ den Layer „Düngeverordnung“ auswählen und die mit Nitrat belasteten (roten) bzw. durch Phosphat eutrophierten (gelben) Gebiete einblenden.

In diesem Beitrag finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Regelungen für die mit Nitrat belasteten Gebiete (rote Gebiete)
  • Regelungen für die mit Phosphat eutrophierten Gebiete (gelbe Gebiete)
  • Befreiung von der Dokumentationspflicht und der Verpflichtung der Erstellung von Düngebedarfsermittlungen
  • Konsequenzen für die Düngeplanung – Beispiele
  • Herbstdüngung von N-bedürftigen Kulturen in mit Nitrat belasteten Gebieten & Sperrfristen
  • Nmin-Untersuchung vor Winterraps in den mit Nitrat belasteten Gebieten

Regelungen für die mit Nitrat belasteten Gebiete

  1. Die Mengen der Stickstoffdüngebedarfsberechnungen von Flächen in den roten Gebieten sind vom Betriebsinhaber bis zum 31.03. des Jahres zusammenzufassen. Die Gesamtsumme des ermittelten Bedarfs dieser Flächen ist um 20 % zu reduzieren. Diese Gesamtsumme (80 %) des Düngebedarfs darf nicht überschritten werden.
    Ausnahmeregelung:
    Betriebe, die im Durchschnitt der roten Gebietsflächen weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  2. Nährstoffe aus organischen oder organisch-mineralischen Düngern (z.B. ASL), die auf belasteten Flächen ausgebracht werden, dürfen die Menge von 170 kg Gesamtstickstoff/ha nicht überschreiten.
    Ausnahmeregelung:
    Betriebe, die im Durchschnitt der roten Gebietsflächen weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamtstickstoff aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.

    Diese Regelung wird in Hessen verschärft behandelt (siehe Aufzählung b)
  3. Grünland, Dauergrünland und Ackerflächen mit einem Feldfutterbau, der bis zum 15. Mai bestellt wurde, darf vom 01.10. bis zum 31.01. nicht mit Düngemitteln mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt gedüngt werden. Eine Verschiebung um vier Wochen ist möglich und muss bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle beantragt werden.
  4. Eine Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren ist in dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.01 nicht erlaubt. Auch dieser Verbotszeitraum kann unter Berücksichtigung von regionaltypischen Gegebenheiten um vier Wochen verschoben werden.
  5. Die Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff ist zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst nicht erlaubt.
    Ausnahmeregelung:
    Sollte eine Bodenuntersuchung nachweisen, dass der im Boden verfügbare Stickstoffgehalt nicht über 45 kg N/ha liegt, ist eine Düngung zu Winterraps möglich. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung können mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte bis zu einer N-Menge von 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.
  6. Auf Grünland, Dauergrünland und Ackerflächen mit einem Feldfutterbau der bis zum 15. Mai bestellt wurde, darf vom 01.09. bis zu Beginn der Sperrfrist (01.10.) nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngern mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gedüngt werden. Die Sperrfristen für die Herbstdüngung sind in Übersicht 1 zusammengestellt.
    Hinweis:
    Die Übersicht 1 wird momentan überarbeitet und steht Ihnen demnächst hier zur Verfügung.
  7. Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff dürfen auf Flächen, die nach dem 01. Februar bestellt werden (z.B. Silomais), nur dann gedüngt werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Vorjahr eine Zwischenfrucht angebaut wurde. Auf der Fläche mit einer Zwischenfrucht darf dann vor dem 15. Januar keine Bodenbearbeitung durchgeführt werden.
    Ausnahmeregelung:
    Diese Regelung gilt nicht für Flächen, die nach dem 01.10. beerntet wurden. In Regionen, die eine langjährige mittlere Niederschlagsmenge von weniger als 550 mm haben, gilt diese Regelung ebenfalls nicht (Gebiete sind im GeoBox-Viewer einsehbar).

Seit Inkrafttreten der AVDüV gelten in Hessen zwei weitere Maßnahmen, die im Folgenden aufgeführt sind.

  1. Vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus einer Biogasanlage handelt, muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  2. Abweichend von Punkt 2) darf die jährlich aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff an organischen oder organisch-mineralischen Düngern 130 kg Gesamt-N pro Hektar Ackerland und Jahr nicht überschreiten. Die Begrenzung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren.
    Eine Befreiung von der Begrenzung auf 130 kg Gesamtstickstoff aus organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln je Hektar Ackerland ist nicht möglich; die Ausnahmeregelung bei Nichtüberschreitung der Begrenzung von durchschnittlich 160 kg Gesamtstickstoff und davon nicht mehr als 80 kg aus mineralischem Stickstoff je Hektar in den ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiet gilt nicht.

Regelungen für die mit Phosphat eutrophierten Gebiete

  1. Vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern sowie organisch und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus einer Biogasanlage handelt, muss deren Gehalt an Stickstoff (Gesamt und Ammonium) und Phosphat mittels einer Untersuchung festgestellt worden sein. Diese Untersuchung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  2. Zusätzlich erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenschutzmitteln sind auf den folgenden Flächen in gelben Gebieten einzuhalten:
  1. innerhalb eines Abstands von 5 Metern zur Böschungsoberkante, wenn die Geräte hinsichtlich Arbeitsbreite und Streubreite gleich sind oder keine Grenzstreueinrichtung haben,
  2. innerhalb eines Abstandes von 10 m (anstelle von 5 Metern) zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen.
  3. Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 5 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen,
  1. dürfen auf unbestellten Ackerflächen nur bei direkter Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkulturen mit mehr als 45 cm Abstand und entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung,
  3. auf bestellten Ackerflächen ohne Reihenkulturen (z.B. Getreide) mit hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren,

stickstoff- und phosphorhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenschutzmittel aufgebracht werden.

Befreiung von der Dokumentationspflicht und der Verpflichtung der Erstellung von Düngebedarfsermittlungen

Betriebe mit ausschließlich weinbaulich genutzten Flächen in belasteten (N) oder eutrophierten (P) Gebieten mit:

  • nicht mehr als 1 Hektar Wein anbauen
  • einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 kg Stickstoff aufweisen,

und

die keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger oder Gärreste übernehmen und aufbringen.

Betriebe ohne Flächen in belasteten (N) und eutrophierten (P) Gebieten, die:

  • weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche bewirtschaften,
  • nicht mehr als maximal 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
  • einem jährlichen Nährstoffanfall von weniger als 110 kg Gesamtstickstoff pro Hektar aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufweisen,

und

die keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger oder Gärreste übernehmen und aufbringen.

Betriebe mit Flächen in belasteten (N) oder eutrophierten (P) Gebieten, die:

  • ohne bestimmte Sonderkulturflächen und bestimmte Weideflächen weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche bewirtschaften,
  • nicht mehr als 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
  • einem jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von weniger als 750 kg Stickstoff je Betrieb,

und

  • die keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger oder Gärreste übernehmen und aufbringen.

Konsequenzen für die Düngeplanung – Beispiele

Um die Reduzierung der Summe der Stickstoffbedarfswerte in den roten Gebieten um 20 % zu vermeiden, dürfte es für einige Betriebe interessant werden, den Düngebedarf niedrig zu halten und im Schnitt lediglich 160 kg Gesamt-N/ha mit einem maximalen Anteil von 80 kg N/ha aus Mineraldünger zu halten. Da dies in Rapsfruchtfolgen schwer werden dürfte (siehe folgende Tabelle 1) müssten in den Anbau Kulturen integriert werden, die einen geringen N-Düngebedarf haben. Aufgrund des nicht vorhandenen Stickstoffdüngebedarfs der Körnerleguminosen wird deren Anbau vermutlich in diesen sensiblen Gebieten attraktiv werden (siehe Tabelle 2). Da maximal 80 kg Stickstoff von den möglichen 160 kg Stickstoff pro Hektar mineralisch gedüngt werden können, wird der Umfang der organischen Düngung in den nitratbelasteten Gebieten steigen.

Tabelle 1: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Rapsfruchtfolge

WinterrapsWinterweizen
A/B
Wintergerste
Stickstoffbedarfswertkg N/ha200230180
Bei einem Ertrag vondt/ha408070
Ertragsniveau der letzten fünf Jahredt/ha458580
Ertragskorrekturkg N/ha10510
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte)kg N/ha335136
N-Nachlieferung org. Düngung Vorjahrkg N/ha444
N-Nachlieferung aus Düngung Herbstkg N/ha
Vorfruchtkg N/ha10
Düngebedarfkg N/ha173170150
Gesamtsollwert164

Tabelle 2: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Leguminosenfruchtfolge

KulturAckerbohneWinterweizen
A/B
Wintergerste
Stickstoffbedarfswertkg N/ha50230180
Bei einem Ertrag vondt/ha358070
Ertragsniveau der letzten fünf Jahredt/ha408580
Ertragskorrekturkg N/ha5510
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte)kg N/ha535136
N-Nachlieferung org. Düngung Vorjahrkg N/ha444
N-Nachlieferung aus Düngung Herbstkg N/ha
Vorfruchtkg N/ha10
Düngebedarfkg N/ha0170150
Gesamtsollwert107

Tabelle 3: Beispiel Anbaufläche N belastetes Gebiet in einer Silomaisfruchtfolge

KulturSilomaisWinterweizen
A/B
Wintergerste
Stickstoffbedarfswertkg N/ha200230180
Bei einem Ertrag vondt/ha4508070
Ertragsniveau der letzten fünf Jahredt/ha5008580
Ertragskorrekturkg N/ha10510
Nmin Menge (langjährige Mittelwerte)kg N/ha375136
N-Nachlieferung org. Düngung Vorjahrkg N/ha444
N-Nachlieferung aus Düngung Herbstkg N/ha
Vorfrucht/Zwischenfruchtkg N/ha2010
Düngebedarfkg N/ha149170150
Gesamtsollwert156

Die Phosphor-Gebietskulissen wurden neu ausgewiesen und erreichen einen erheblich größeren Umfang als die Nitratkulissen. Damit gelten bei der Düngung an Gewässern in vielen Bereichen die erweiterten Abstandsregelungen. Zudem gilt die Untersuchungspflicht für organische Düngemittel vor der Aufbringung. Aus diesem Grund sollte die Lage der Flächen geprüft werden, bevor organischer Dünger ausbracht wird oder am Gewässerrand gedüngt wird.

Herbstdüngung von N-bedürftigen Kulturen in mit Nitrat belasteten Gebieten & Sperrfristen

Die Herbstdüngung wird stärker limitiert. Eine Düngung von Winterraps ist nur noch dann erlaubt, wenn der Nmin-Wert auf dem Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit nicht mehr als 45 kg Stickstoff pro Hektar beträgt.

Die Nmin-Probenentnahmetiefe muss in diesem Fall 60 cm betragen. Ausnahmen hiervon gibt es nur auf flachgründigen Standorten oder bei sehr ausgetrockneten und deshalb harten Böden, auf denen eine Probenentnahmetiefe von 60 cm nicht durchführbar ist.  Die Probennahme sollte unmittelbar nach der Ernte und vor der ersten Stoppelbearbeitung erfolgen. Bei den hohen Temperaturen im Sommer muss ein besonderes Augenmerk auf einer ununterbrochenen Kühlkette, auf dem Weg von der Probenahme bis zum Untersuchungslabor, liegen. Werden die Proben in den Beuteln warm, setzt die Mineralisierung ein, so dass die Ergebnisse verfälscht werden. Die Bodenanalyse muss entsprechend den Vorgaben des VDLUFA-Methodenbuches (Band 1: Die Untersuchung von Böden) durch Extraktion des Nitrates und Ammoniums mit 0,0125 molarer Calciumchloridlösung vorgenommen werden. Diese Bestimmung des mineralisierten Stickstoffes im durchwurzelbaren Bodenprofil kann nicht durch anderweitige Schnellbestimmungsmethoden ersetzt werden.

Zu Zwischenfrüchten/Feldfutter und deren Mischungen die als Futter genutzt werden sollen kann ein Düngebedarf in maximaler Höhe von 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar entstehen. Zwischenfrüchte/Feldfutter und deren Mischungen ohne eine Futternutzung dürfen nur mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost bis zu 120 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gedüngt werden.

Auch die Sperrfrist für die Aufbringung N-haltiger Düngemittel ist in den mit Nitrat belasteten Gebieten länger gefasst worden. Diese besteht im Falle des Einsatzes von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposten vom 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres.

Lediglich die Düngung von Zweitkulturen kann in den mit Nitrat belasteten Gebieten in Höhe des Bedarfs erfolgen. Allerdings sollte hier darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge von 130 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten wird und der Düngebedarf um 20 % zu reduzieren ist. Bevor eine Aufbringung von organischen Düngern stattfindet, muss für diese ein Nährstoffuntersuchungsergebnis vorliegen, damit die Mengenbemessung genau vorgenommen werden kann. Das Untersuchungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Die Sperrzeit auf Grünland und Ackerfutterflächen mit mehrjährigem Feldfutterbau in den mit Nitrat belasteten Gebieten ist von drei auf vier Monate ausgeweitet worden und beginnt mit dem 01.10. früher als in nicht belasteten Gebieten. Zudem wurde die zulässige Stickstoffmenge aus flüssigen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern im September auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff begrenzt.

Dabei muss darauf geachtet werden, dass die maximale Aufbringmenge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf diesen Grünlandflächen nicht überschritten wird.

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