Anhebung der De-minimis Beihilfen
Sabine Heckmann, Beratungsteam Tierhaltung
Die Europäische Kommission hat am 10. Dezember 2024 eine Änderung der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor verabschiedet und die Obergrenzen deutlich angehoben. Bei dieser Verordnung geht es um kleine Beihilfebeträge im Agrarsektor, die von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind und deswegen auch bei der Kommission weder angemeldet noch von ihr genehmigt werden müssen. Die überarbeitete Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Betriebsinhaber in größerem Umfang auf einfache, schnelle, direkte und effiziente Weise zu unterstützen. Unter anderem wird die De-minimis-Obergrenze pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren erhöht, und zwar von bisher 20.000 Euro auf 50.000 Euro.
Die Geltungsdauer der überarbeiteten Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Sie wäre ansonsten am 31.12.2027 ausgelaufen (siehe Pressemitteilung der Europäischen Kommission).
Die Hessische Landesregierung unterstützt die betroffenen Schweinehalter mit Soforthilfen, um die wirtschaftlichen Folgen der ASP abzufedern. Für Betriebe, die mehr als 10 Schweine für die Lebensmittelproduktion halten und in der Sperrzone III lagen oder noch liegen, wird finanzielle Hilfe gemäß der De-Minimis-Regelung gewährt. Diese beträgt 120 € pro adultem Schwein und 40 € pro Ferkel bis 30 kg. Das entsprechende Antragsformular mit zwei Anlagen ist auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums (HMLU) verfügbar. Die Beantragung und Auszahlung der Soforthilfe erfolgt über die Hessische Tierseuchenkasse (Antragsformular der Hessischen Tierseuchenkasse).