Wegfall der Anzeigepflicht für geeichte Waagen

Elisa Möbs, Beratungstaem Erwerbskombinationen

Seit dem 1. Januar 2025 entfällt bundesweit die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Waagen. Diese Änderung betrifft alle Betriebe, die eichpflichtige Messgeräte verwenden.

Was ändert sich?

Bis Ende 2024 mussten Verwender von neuen oder nachgeeichten Waagen diese innerhalb von sechs Wochen bei der zuständigen Eichbehörde melden (§ 32 Mess- und Eichgesetz – MessEG). Diese Verwenderanzeige ist mit Wirkung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes zum 1.1.2025 ersatzlos gestrichen worden.

Was bleibt?

Trotz des Wegfalls der Anzeigepflicht bleibt die Eichpflicht für Waagen in vollem Umfang bestehen. Das bedeutet:

  • Neue Waagen dürfen nur mit gültiger Eichung eingesetzt werden.
  • Die Eichfristen müssen weiterhin eingehalten werden (in der Regel alle zwei Jahre).
  • Die Waagen müssen ordnungsgemäß funktionieren und dürfen nur im bestimmungsgemäßen Zustand eingesetzt werden.

Quelle: Hessische Eichdirektion (HED): https://hed.hessen.de/aktuelles/ss-32-mess-und-eichgesetz

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