GAP 2023 – 2027: Direktzahlungen in 2026

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Einleitung

Landwirte und Landwirtinnen verdienen mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Geld.

Dazu bauen sie auf ihren Feldern Pflanzen an oder halten Tiere.

Die Pflanzen sind zum Beispiel Gemüse, Getreide und Obst. Die Tiere sind zum Beispiel Kühe, Schweine oder Hühner.

Die Pflanzen und Tiere liefern Lebensmittel für alle Menschen.

Die Landwirte und Landwirtinnen müssen mit ihrem Betrieb genug Geld zum Leben verdienen.

Sie verkaufen dazu die geernteten Pflanzen, die Tiere oder die Produkte der Tiere. Produkte von Tieren sind Milch, Eier, Fleisch oder Honig.

Nicht immer reicht das Geld aus dem Verkaufen zum Leben.

Wenn sie sich an Regeln halten, bekommen sie auch Geld von der Europäischen Union.

Dieses Geld nennt man Förderung.

Die Regeln für die Förderung macht die Europäische Union.

Wichtige Regeln sind der Umwelt-Schutz und der Tier-Schutz.

Die Regeln sind ein Teil der GAP.

GAP bedeutet Gemeinsame Agrar-Politik.

Agrar ist ein anderes Wort für Landwirtschaft.

Die Regeln für eine GAP laufen 7 Jahre. Danach gibt es neue Regeln.

Wahrscheinlich gibt es ab dem Jahr 2028 neue Regeln.

Aktive Landwirte und Landwirtinnen

Nur Landwirte und Landwirtinnen sollen die Förderung bekommen.

Sie müssen dazu auf Feldern oder Wiesen arbeiten oder Tiere halten.

Die Felder oder Wiesen müssen zusammen 1 Hektar groß oder größer sein.

1 Hektar sind 10.000 Quadrat-Meter. Das ist so viel wie ein und ein halbes Fußball-Feld zusammen.

Die Landwirtinnen und Landwirte müssen auch eine Unfall-Versicherung haben.

Eine Unfall-Versicherung hilft, wenn ihnen ein Unfall bei der Arbeit passiert ist.

Eine häufige Unfall-Versicherung für Landwirte und Landwirtinnen ist die Berufs-Genossen-Schaft.

Sind die Felder und Wiesen zusammen 1 Hektar oder größer und hat man eine Unfall-Versicherung, gilt man als aktiver Landwirt oder aktive Landwirtin.

Aktiver Landwirt kann man auch sein, wenn man schon einmal Förderung bekommen hat oder andere Menschen auf dem Betrieb arbeiten.

Die anderen Menschen müssen einen Arbeits-Vertrag haben und Geld bekommen.

Aktive Landwirte und Landwirtinnen können Förderung bekommen.

Sie brauchen dafür eine Betriebs-Nummer.

Eine Betriebs-Nummer bekommen sie von ihrer Kreis-Verwaltung.

Die zuständige Kreis-Verwaltung hat ein Büro in dem Land-Kreis, in dem der Betrieb steht.

Die Adresse vom zuständigen Büro kann man hier sehen.

Die Menschen von der Kreis-Verwaltung helfen auch bei Fragen zur Förderung.

Die Regeln der Förderung

Die Grund-Regeln für die Förderung heißen Konditionalität.

Diese Regeln sollen das Wasser, den Boden, die Natur und Tiere schützen.

Wenn Landwirte und Landwirtinnen Förderung bekommen möchten, müssen sie sich an diese Regeln halten.

Halten sie sich nicht an die Regeln, bekommen sie weniger Förderung.

Wenn sie weniger Förderung bekommen, nennt man das Sanktionen.

Die Konditionalität hat 3 verschiedene Teile.

Der 1. Teil sind die GAB-Regeln.

GAB bedeutet Grund-Anforderungen an die Betriebs-Führung.

Die GAB-Regeln sind Gesetze von Deutsch-Land und der Europäischen Union.

Gesetze muss man einhalten, sonst gibt es eine Strafe.

Es gibt 11 verschiedene GAB-Regeln.

Die GAB-Regeln kann man in einer Informations-Broschüre nachlesen.

Die Broschüre wird in jedem Jahr neu geschrieben.

Der 2. Teil der Konditionalität sind die GLÖZ-Regeln.

GLÖZ heißt guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand.

Das bedeutet, dass bei der Arbeit die Felder und Wiesen geschützt werden müssen.

Es gibt 9 GLÖZ-Regeln.

Die GLÖZ-Regeln sind keine Gesetze.

Halten sich Landwirte und Landwirtinnen aber nicht an die Regeln, bekommen sie weniger Förderung.

Die GLÖZ-Regeln kann man auch in der Informations-Broschüre nachlesen. 

Der 3. Teil der Konditionalität ist die soziale Konditionalität.

Sozial bedeutet, dass Menschen gut zusammen leben und arbeiten.

In der sozialen Konditionalität stehen Regeln zur Zusammen-Arbeit auf einem Hof.

Wenn ein Landwirt Chef auf seinem Betrieb ist, muss er die Menschen, die bei ihm arbeiten gut behandeln.

Er muss einen Arbeits-Vertrag mit den Menschen machen.

Er muss die Menschen vor Unfällen schützen.

Er muss den Menschen Werkzeuge für die Arbeit geben.

Es gibt noch mehr Regeln zur sozialen Konditionalität.

Alle Regeln kann man in einer Informations-Broschüre nachlesen.

Förderung für Felder, Wiesen und Tiere

Wenn sich Landwirte und Landwirtinnen an die Regeln halten bekommen sie Förderung.

Dafür muss ein Antrag auf der Internet-Seite Agrar-Portal Hessen gestellt werden.

Im Agrar-Portal müssen sie eintragen, auf welchen Feldern und Wiesen sie gearbeitet haben.

Im Agrar-Portal müssen sie auch eintragen, welche Tiere sie halten.

Um sich im Agrar-Portal anzumelden braucht man eine Betriebs-Nummer.

Das Passwort im Agrar-Portal ist das gleiche wie bei der HIT/ZID-Anmeldung.

Im Jahr 2026 bekommen Landwirte und Landwirtinnen 147 Euro für einen Hektar Feld oder Wiese.

Das nennt sich Einkommens-Grund-Stützung.

Sie bekommen nur Geld für Felder und Wiesen, auf denen sie wirklich arbeiten.

Das bedeutet, sie müssen dort Pflanzen anbauen oder Tiere halten.

Es gibt eine Umverteilungs-Prämie.

Sie ist für kleine und mittel-große Betriebe.

Sind die Felder und Wiesen zusammen nicht größer als 40 Hektar, bekommen die Betriebe noch 67 Euro je Hektar dazu.

Sind es zusammen weniger als 60 Hektar, bekommen die Betriebe für den 41. bis 60. Hektar noch 39 Euro dazu.

Auch größere Betriebe bekommen die Umverteilungs-Prämie bis zum 60. Hektar.

Jung-Landwirte und Jung-Landwirtinnen können Förderung bekommen.

Jung-Landwirte sind jünger als 41 Jahre.

Sie müssen der Chef auf ihrem Hof sein.

Sie müssen weniger als 5 Jahre der Chef sein.

Sie müssen viel über Landwirtschaft wissen.

Dafür müssen sie entweder

  • einen grünen Beruf gelernt haben.
  • an einer Universität oder Fach-Hochschule Landwirtschaft studiert haben.
  • eine Nebenerwerbs-Schulung gemacht haben.
  • zwei oder mehr Jahre auf einem Hof gearbeitet haben. Es müssen 15 Stunden pro Woche gewesen sein und eine Kranken-Versicherung gegeben haben.

Es gibt eine Förderung für Kühe, Schafe oder Ziegen.

Nur für weibliche Tiere gibt es Förderung.

Die Tiere müssen vom 15. Mai bis zum 15. August auf dem Betrieb, der Wiese oder dem Feld sein.

Die Tiere müssen in der HIT-Datenbank gespeichert sein.

Die Tiere müssen Ohrmarken tragen.

Es müssen 6 oder mehr Schafe oder Ziegen auf dem Betrieb sein.

Die Schafe oder Ziegen müssen etwa 10 Monate alt sein.

Für Schafe oder Ziegen gibt es 37 Euro pro Tier.

Es müssen 3 oder mehr Kühe auf dem Betrieb sein.

Die Kühe müssen ein Kalb bekommen haben.

Es darf keine Milch oder Käse verkauft werden.

Der Hof darf also kein Milch-Vieh-Betrieb sein.

Für Kühe gibt es 85 Euro pro Tier.

Öko-Regelungen

Öko-Regelungen sollen Gutes für die Umwelt tun.

Landwirte und Landwirtinnen können Öko-Regelungen auf Feldern und Wiesen umsetzen.

Sie müssen es aber nicht.

Öko-Regelungen sind nicht nur für Öko-Betriebe.

Bei Öko-Regelungen muss man sich an Regeln halten.

Hält man die Regeln ein, bekommt man Geld dafür.

Die Regeln der Öko-Regelungen gelten ein ganzes Jahr.

Ein Jahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Die Förderung und die Regeln der Öko-Regelungen sind verschieden.

Manche können auf Feldern, andere auf Wiesen umgesetzt werden.

In der Tabelle 2 stehen die verschiedenen Öko-Regelungen.

Die Öko-Regelungen werden im Agrar-Portal beantragt.

Der Antrag muss von März bis zum 15. Mai gemacht werden.

Es wird kontrolliert, ob die Regeln der Öko-Regelungen eingehalten werden.

Verstößt man gegen die Regeln, gibt es kein Geld.

Hier gibt es Hilfe

Die Regeln der GAP sind nicht einfach zu verstehen.

Die Kreis-Verwaltungen und der LLH helfen gerne weiter.

Zu den Büros der Kreis-Verwaltungen kann man hingehen, sie anrufen oder eine E-Mail schreiben.

Die Adressen der Büros kann man hier sehen.

Man muss zu dem Büro gehen oder anrufen, in dem Land-Kreis in dem man wohnt.

Beim LLH helfen viele Menschen.

Der LLH hat eine Beratung.

Beratung sind Menschen, die bei Fragen helfen.

Bei Fragen zu der Betriebs-Wirtschaft

Bei Fragen zu dem Pflanzen-Bau.

Bei Fragen zum Schutz von Pflanzen und Tieren.

Fragen zur GAP und Förderung können auch Manuel Fränzke oder Philipp Heimel beantworten.

Die Telefon-Nummer von Manuel Fränzke ist 06621 9228 697.

Die E-Mail-Adresse ist manuel.fraenzke@llh.hessen.de

Die Telefon-Nummer von Philipp Heimel ist 0561 7299 284.

Die E-Mail-Adresse ist philipp.heimel@llh.hessen.de

Über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) gibt die Europäische Union (EU) die Rahmenbedingungen für eine Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben vor. In der Regel wird die Förderung alle sieben Jahre über eine GAP-Reform, bei der die aktuelle Situation der Weltpolitik, des Marktes und von Umweltbedingungen berücksichtigt werden, angepasst. Die derzeitige Förderperiode läuft seit dem 01.01.2023 bis voraussichtlich Ende 2027. Damit die Förderinhalte an die jeweiligen Mitgliedstaaten angepasst sind, erarbeitet jedes Land seinen eigenen GAP-Strategieplan, in dem die Förderinstrumente und Anforderungen aufgeführt sind.


Die unterschiedlichen GAP-Fördermaßnahmen

Seit mehr als 25 Jahren können sich landwirtschaftliche Betriebe aus zwei unterschiedlichen GAP-Fonds fördern lassen. Der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) wird auch die erste Säule genannt und finanziert Direktzahlungen, wie die Einkommensgrundstützung für landwirtschaftliche Flächen, eine Umverteilungsprämie für kleinere und mittlere Betriebe, eine Förderung für Junglandwirtinnen und -landwirte sowie gekoppelte Tierprämien für Mutterkühe, -schafe und -ziegen. Auch die sogenannten Öko-Regelungen werden aus den Mitteln der ersten Säule bezahlt. Diese Förderinstrumente werden im hinteren Teil dieses Beitrags genauer erläutert.

Die Finanzmittel für die zweite Säule kommen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Gelder aus diesem Fonds werden für die Entwicklung und Stärkung des ländlichen Raums und für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) verwendet. Die Hessischen Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM 2) werden zum Teil über die ELER-Mittel finanziert.


Anforderungen für den Erhalt von Zahlungen aus der ersten Säule

Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe müssen gewisse Grundanforderungen erfüllen, damit sie berechtigt sind, Förderung aus der ersten Säule zu erhalten:

1)
Sie müssen als aktive Betriebsinhaberin oder aktiver Betriebsinhaber gelten. In den meisten Fällen ist hierfür ist die Bewirtschaftung von mindestens 1 ha antragsfähiger Fläche und die Mitgliedschaft bei einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung (z. B. der Berufsgenossenschaft) notwendig. Alternativ kann dies auch erfüllt werden, wenn Sie

  • im Vorjahr höchstens 5.000 € an Direktzahlungen (Summe aus Einkommensgrundstützung, Umverteilungsprämie, Junglandwirt/innenprämie, gekoppelte Tierprämien und Öko-Regelungen) erhalten haben. Eventuelle Sanktionen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 
    oder
  • zwar im Vorjahr keinen Antrag auf Direktzahlungen gestellt haben, aber die Multiplikation Ihrer förderfähigen Fläche mit 225 € höchstens den Wert 5.000 € ergibt (z.B. 21 ha förderfähige Fläche x 225 € = 4.725 €). 
    oder
  • grenzüberschreitend im europäischen Ausland beschäftigt sind und eine A1-Bescheinigung vorlegen können. 
    oder
  • im landwirtschaftlichen Betrieb mindestens eine weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft beschäftigen. Geringfügig Beschäftigte zählen nicht hierzu.

2)
Die Vorgaben aus der erweiterten Konditionalität müssen eingehalten werden. Die Konditionalität enthält die Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von bewirtschaften Flächen (GLÖZ-Standards). Werden die Grundanforderungen nicht erfüllt, kommt es zu Abzügen bei der Auszahlung der Direktzahlungen (Sanktionen). Die Einzelvorschriften der neun GLÖZ-Standards sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Die GAB beinhalten überwiegend Vorgaben aus dem landwirtschaftlichen Fachrecht. In 2025 wurde zusätzlich die soziale Konditionalität eingeführt, in der unter anderem Vorschriften zu Arbeitsverträgen oder dem Arbeitsschutz enthalten sind. Die jährlich neu aufgelegten Konditionalitäten-Broschüren können hier heruntergeladen werden. 

Tabelle 1:
Die einzuhaltenden GLÖZ-Standards 2023 – 2027 mit Anpassungen für 2026 (Stand November 2025)

NummerBereichAuszug aus den Bestimmungen
GLÖZ 1Erhaltung von Dauergrünland (DGL)Umwandlung von DGL grundsätzlich nur mit Genehmigung durch zuständige Stelle und Anlage einer Ersatzfläche. Ausnahme: DGL ist ab dem 01.01.2021 neu entstanden, dann gegebenenfalls nur Anzeige erforderlich. Hierzu wird eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde bei der Kreisverwaltung empfohlen.
GLÖZ 2Schutz von Feuchtgebieten und MoorenDGL-Fläche in der Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ (siehe Agrarviewer Hessen unter „3. Konditionalität“: „Klimawandel“) dürfen nicht umgebrochen und Obstbaum-Kulturen nicht zu Ackerland umgewandelt werden. Narbenerneuerung nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde und nach guter fachlicher Praxis. Andere Rechtsvorschriften müssen beachtet werden.
GLÖZ 3Verbot des Abbrennens von StoppelfeldernStoppelfelder und Stroh auf Stoppelfeldern darf nicht abgebrannt werden.
GLÖZ 4Schaffung von Pufferstreifen entlang von GewässernPflanzenschutz- und Düngemittel sowie Biozidprodukte dürfen nur bis zu einem Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante eingesetzt werden. Weitergehende Regelungen des Fachrechtes sind einzuhalten.
GLÖZ 5Begrenzung von BodenerosionEinschränkung der Bodenbearbeitung je nach Wasser- oder Winderosionsgefährdung. Kulissen im Agrarviewer Hessen einsehbar.

– Kwasser1: Pflugverbot 01.12.-15.02.
Pflügen nach der Vorfrucht nur bei Aussaat vor dem 01.12.

– Kwasser2: Pflugverbot 01.12.-15.02.
danach nur mit unmittelbar folgender Aussaat; Pflugverbot für Reihenkulturen mit > 45 cm Reihenabstand

– KWind: Pflügen nur bei Aussaat bis 01.03. Pflügen nach 1. März nur mit unmittelbar folgender Aussaat.

Hinweis: Ausnahmen in der Konditionalitäten-Broschüre enthalten
GLÖZ 6Mindestbodenbedeckung in den sensiblen ZeitenMöglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur muss eine Mindestbodenbedeckung auf mind. 80 % der AF gegeben sein. Diese muss nach guter fachlicher Praxis angelegt werden und bis 31.12. des Antragsjahres vorhanden sein. Die Vorgabe ist erfüllbar durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen Getreide und Körner-Leguminosen, Mulchauflagen.
Sonderregelungen gibt es für Obstbaumkulturen und Weinbauflächen sowie für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, in Höhenlagen, mit hohen Tongehalten (≥ 17 %) und Kulturen mit vorgeformten Dämmen.
Ausnahmen in von der Schilf-Glasfügelzikade betroffenen Gebieten möglich.*
Weitere Informationen in der Konditionalitäten-Broschüre
GLÖZ 7FruchtwechselAuf Ackerflächen müssen im Zeitraum von 3 Jahren zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden. Bei mindestens 33 % des Ackerlands muss ein jährlicher Wechsel erfolgen oder vor dem erneuten Anbau derselben Kultur eine Zwischenfrucht bis mind. zum 31.12. vorhanden sein. Bitte beachten: Die Hauptkulturen werden (analog zur Öko-Regelung 2) basierend auf ihren Gattungen / der Systematik zusammengefasst Ein Wechsel innerhalb der Gattung stellt  keinen Fruchtwechsel dar. Als Referenzjahr zählt hier bereits der Anbau zur Ernte 2022. Mais-Mischkulturen werden ab 2026 rein als Mais gewertet. Ausnahmen für Mais zur Saatguterzeugung, Tabak, Roggen in Selbstfolge und mehrjährige Kulturen, Kleinbetriebe mit < 10 ha AF, und für Futterbaubetriebe (> 75 % Grünfutter und < 50 ha AF) sowie für Ökobetriebe. Auf Flächen mit beetweisem Anbau von Gemüsekulturen, Kräutern und Zierpflanzen oder auf Versuchsflächen ist kein jährlicher Wechsel erforderlich.
GLÖZ 8LandschaftselementeLandschaftselemente dürfen nicht ganz oder teilweise entfernt werden. Dazu zählen beispielsweise:

– Hecken und Knicks (Mindestlänge 10 m, ø-Breite 15 m)

– Baumreihen (mind. fünf Bäume in Reihe und mind. 50 m Länge)

– Feldgehölze (mind. 50 m² bis max. 2.000 m²)

– Feuchtgebiete (max. 2.000 m²)

– Einzelbäume als Naturdenkmäler

– Feldraine (mind. 2 m Breite ohne Nutzung)

– Steinstrukturen (wie Trocken- und Natursteinmauern,

– Lesesteinwälle, Fels- und Steinriegel)
GLÖZ 9Umwandlungsverbot umweltsensibles DGLGrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten. Es besteht ein Pflugverbot. Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung müssen mind. 15 Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Schleppen und Walzen der Grünlandflächen ist jedoch nicht anzeigepflichtig.

Betriebe mit einer Fläche von bis zu 10 ha werden ab 2025 bei einem Verstoß gegen die Konditionalität nicht mehr sanktioniert, müssen die Vorgaben aber trotzdem einhalten.
* (GLÖZ 6): Die Ausnahmen gelten für Ackerflächen, die mit Zuckerrüben, Kartoffeln, Steckrüben, Rote Beete, Mangold, Möhren, Zwiebeln oder Sellerie bestellt sind und in einem bedrohten Gebiet liegen. Die bedrohten Gebiete werden von der zuständigen Stelle ausgewiesen. Für die Ausnahme muss im Antragsjahr nach den obengenannten Kulturen eine Schwarzbrache bis zum Jahresende (keine Winterkultur, keine Zwischenfrüchte) folgen.


Flächen- und tiergebundene Förderung

Die Einkommensgrundstützung (vormals Basisprämie genannt) erhalten alle landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe, die die zuvor genannten Anforderungen erfüllen und im aktuellen Jahr einen Antrag auf Flächenförderung (Gemeinsamer Antrag) stellen. Zahlungen erhalten die Betriebe für alle bewirtschafteten und förderfähigen Flächen. Für das Jahr 2026 beträgt der Einheitsbetrag pro Hektar landwirtschaftliche Fläche ca. 147 €/ha.  

Über die Umverteilungsprämie sollen kleinere und mittelgroße Betriebe gefördert werden. Zusätzlich zur Einkommensgrundstützung erhalten Betriebe für die ersten 40 Hektar ca. 67 €/ha und für den 41. bis 60. Hektar ca. 39 €/ha.

Junglandwirtinnen und Junglandwirte können eine zusätzliche Förderung von ca. 134 €/ha für die ersten 120 ha ihres Betriebs erhalten, wenn sie nachweislich die Betriebsleitung übernommen haben und bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Sie dürfen nicht älter als 40 Jahre sein, wenn sie die Förderung erstmalig beantragen.
  • Wenn es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt, müssen sie die Hauptverantwortung für betriebliche Entscheidungen besitzen.
  • Es müssen weniger als fünf Jahre seit der Betriebsübernahme vergangen sein.
    Sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung in den grünen Berufen oder ein erfolgreiches Studium im Bereich der Agrarwirtschaft (wie Agrarwissenschaften, Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft) nachweisen können
    oder
    an einer anerkannten Fortbildung im Agrarbereich teilgenommen haben, die einen Umfang von mind. 300 Stunden aufweist und Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen (siehe dazu auch die Nebenerwerbs-Schulungen des LLH)
    oder
    zwei oder mehr Jahre in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben. Bei Familienangehörigen muss hier eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen, bei Angestellten und Gesellschaftern muss die vertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen haben.

Über die gekoppelten Tierprämien für Mutterschafe, -ziege und -kühe werden tierhaltende Betriebe gefördert. Ab einer gewissen Mindestzahl an Muttertieren, die in der HIT-Datenbank erfasst sind, Ohrmarken tragen und sich im Haltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August auf dem Betrieb befinden, kann eine Auszahlung erfolgen. Je nach Tierart gibt es unterschiedliche Vorgaben:

  • Es müssen mindestens sechs Mutterschafe oder -ziegen im ablammfähigen Alter (ca. 10 Monate) im obengenannten Zeitraum gehalten werden. Der Einheitsbetrag pro Mutterschaf oder -ziege beträgt ca. 37 €/Tier.
  • Es müssen mindestens drei Mutterkühe vorhanden sein, die bis zur Abgabe des Antrags mindestens einmal abgekalbt haben und sich im Haltungszeitraum auf dem Betrieb befinden. Zusätzlich darf der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse verkaufen oder abgeben. Der Einheitsbetrag pro Mutterkuh beträgt ca. 85 €/Tier.


Öko-Regelungen

Die Öko-Regelungen sind einjährige Maßnahmen, die Landwirtinnen und Landwirte freiwillig auf ihren Betrieben umsetzen können. Ziel der Maßnahmen ist es, dass Betriebe zusätzliche Umweltleistungen erbringen, die sie dann über Fördermittel honoriert bekommen. Zur Auswahl stehen sieben unterschiedliche Maßnahmen (z.T. mit Unterteilung), die auf Grünland oder Ackerflächen umgesetzt werden können. Beantragt werden die Öko-Regelungen zusammen mit dem Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Jahres (siehe unten). Die Vorgaben der Maßnahmen gelten dann vom 01. Januar bis 31. Dezember für die jeweiligen Flächen. Ob die Anforderungen der Maßnahmen eingehalten werden, wird jährlich über Flächenkontrollen (per Orthofotos und stichprobenhaft über Vor-Ort-Kontrollen) überprüft. Sofern noch keine Flächenkontrolle stattgefunden hat, kann die Teilnahme an einer Öko-Regelung bis zum 30.09. wieder storniert werden. In der Tabelle 2 sind die aktuellen Öko-Regelungen mit ihren wichtigsten Vorgaben enthalten.

Tabelle 2:
Die aktuell angebotenen Öko-Regelungen mit Anforderungen für 2026 (Stand November 2025)

NummerBezeichnungAuszug aus den BestimmungenEinheitsbetrag pro ha
1 aFreiwillige
Stilllegung
von
Ackerfläche
1 – 8 % AF, ≥ 0,1 ha, ganzjährig, ab 01.09. Bestellung Folgekultur, keine Landschaftselemente & Agroforst, Fördersatz 1 % für ersten ha bei Betrieb > 10 ha AF (Ausnahme bei Weinbau), bei aktiver Begrünung mind. 5 krautige Pflanzen1. %-Punkt = 1.300 €/ha

2. %-Punkt = 500 €/ha

3.-6. %-Punkt = 300 €/ha
1 bBlühfläche
auf 1.a
≥ 0,1 ha, überwiegend 5 m breit und ≤ 3 ha, Aussaat bis 15.05., Standzeit bis 31.12., bei mehrjährigen Flächen Folgekultur ab 01.09.200 €/ha
1 cBlühfläche in Dauerkulturenauch kleiner als 0,1 ha und schmaler als 5 m, nicht auf ÖR 1a-Flächen200 €
1 dAltgrasstreifen1 – 6 % des DGL, Standortwechsel nur alle 2. Jahre, Nutzung ab 01.09., Mulchen ganzjährig nicht gestattet1. %-Punkt = 1000 €/ha
2. %-Punkt = 450 €/ha
3.-6. %-Punkt = 200 €/ha
2Vielfältige AckerkulturenMindestens 5 Hauptfruchtarten auf AF, 10-30 % je Hauptfruchtart, mind. 10 % Leguminosen/-gemenge, max. 66 % Getreide, jeweils max. 30 % Gemenge mit oder ohne überwiegende Leguminosen und von Winter- und Sommermischkulturen, Mais-Mischkulturen gelten ab 2025 (!) rein als Mais, bei beetweisem Anbau können 5 Hauptfruchtarten mit Gemüse, Gewürz- oder Zierpflanzen auf 40 % der Fläche erfüllt werden, Hauptfruchtarten werden anhand ihrer Gattungen gebildet
(vgl. auch HALM 2 C.1)
60 €/ha
3Beibehaltung
Agroforst
Flächenanteil 2-40 % des Schlages, überwiegend bis 25 m breit, Abstand Gehölzstreifen / Flächenrand mindestens 20m600 €/ha (nur für Fläche der Baumreihen)
4Grünland-extensivierungFür gesamtes DGL des Betriebs, ganzjähriger durchschnittlicher Tierbesatz 0,3 bis 1,4 RGV/ha, keine Pflanzenschutzmittel erlaubt (Ausnahmen auf Antrag möglich)100 €/ha
5Vier Kennarten
auf
Dauergrünlad
Erfassung von mindestens vier regionalen Kennarten auf DGL-Flächen, Erfassungsbogen im Agrarportal verfügbar, Umbruchverbot der Fläche210 €/ha
6Reduktion von Pflanzen-schutzmittelnKeine PSM auf Sommerkulturen, Dauerkulturen und Ackergrünfutter bis zur Ernte (mindestens zum 31.08.)150 €/ha bzw. 50 €/ha bei Ackerfutter
7Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebietenkeine Entwässerung und keine Veränderung des Bodenreliefs in Natura 2000-Gebieten40 €/ha

Hinweis: Je nach bundesweiter Inanspruchnahme der Fördermaßnahmen aus der ersten Säule können die oben genannten Einheitsbeträge abweichen.


Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Der LLH stellt auf seiner Homepage einen Excel-basierten Prämienrechner zum Download zur Verfügung, mit dem Antragstellende betriebsindividuell ihre möglichen Förderkombinationen in der Einkommensgrundstützung und den Öko-Regelungen aus der ersten Säule mit den angebotenen Maßnahmen im HALM 2 kalkulieren können. Bei Bedarf sind hierbei auch die Beratungsteams Betriebswirtschaft, Pflanzenbau, Ökologischer Landbau und Biodiversität des LLH behilflich.

Der Gemeinsame Antrag ist jährlich online über das Agrarportal Hessen im Zeitraum März bis 15. Mai zu stellen. Für den Zugriff auf das Agrarportal wird die Betriebsnummer (beginnend mit 06000) und das Passwort des HIT/ZID-Zugangs benötigt. Die Beantragung einer Betriebsnummer erfolgt bei den Fachdiensten Landwirtschaft der zuständigen Landratsbehörden. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten die Landwirtinnen und Landwirte von den Fachdiensten Landwirtschaft bei den Landratsbehörden und in der Regel auch bei den Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände.

Alle relevanten Gesetze und Verordnungen zur neuen GAP finden Sie nachstehend nochmals im Überblick und zum Download:

GAPDZG:
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

GAPDZV:
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

GAPInVeKoSG:
Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

GAPInVeKoSV:
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

GAPKondG:
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

GAPKondV:
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

GAPDZVAV HE:
Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Direktzahlungsrechts vom 21.12.2022

GAPKondVAV HE:
Hessische Verordnung zur Ausführung des GAP-Konditionalitätenrechts vom 21.12.2022

GAPInVeKoSVAV HE
Verordnung zur Ausführung des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemrechts

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