Afrikanische Schweinepest: Seuchengeschehen, Rechtsvorschriften, Prävention und Biosicherheit
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die ausschließlich Wild- und Hausschweine betrifft und für Menschen ungefährlich ist. Sie wird sowohl direkt zwischen Tieren als auch indirekt über kontaminierte Gegenstände, Fahrzeuge oder Fleischprodukte übertragen, wobei menschliches Fehlverhalten eine zentrale Rolle bei der Verbreitung spielt. Seit dem ersten Nachweis in Deutschland im Jahr 2020 breitet sich die Seuche regional weiter aus, weshalb Sperrzonen mit unterschiedlichen Maßnahmen zur Eindämmung eingerichtet werden. Für Schweinehalter bedeuten diese Zonen strengere Biosicherheitsmaßnahmen, Einschränkungen beim Tiertransport sowie erhöhte Dokumentations- und Kontrollpflichten sowie eine hohe wirtschaftliche und psychische Belastung. Die wichtigste Schutzmaßnahme gegen eine Einschleppung in Betriebe ist ein konsequent umgesetzter Biosicherheitsplan und ein verantwortungsvoller Umgang mit potenziellen Infektionsquellen.
Krankheitsbild & Übertragung
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung, die ausschließlich Wild- und Hausschweine betrifft. Pinselohrschweine und Warzenschweine erkranken daran nicht. Typische Symptome ähneln denen der klassischen Schweinepest und können Fieber, Fressunlust, Antriebslosigkeit, Aborte sowie innere Blutungen und blutunterlaufene Stellen an Ohren und Flanken umfassen.
Es existieren 24 Genotypen der ASP mit unterschiedlicher Virulenz. Aggressive Stämme führen meist innerhalb von zehn Tagen zum Tod, während weniger virulente Stämme zu asymptomatischen Verläufen führen können. Etwa fünf Prozent der infizierten Tiere überleben, sind resistent und scheiden dennoch das Virus bis zu 100 Tage aus. Für andere Tierarten und den Menschen ist das Virus ungefährlich.
Die ASP kann sowohl direkt von Tier zu Tier übertragen werden als auch indirekt über kontaminierte Gegenstände, Futtermittel, Kleidung, Fahrzeuge oder infizierte Fleisch- und Wurstwaren. Hochansteckend ist dabei das Blut sowie Fleisch der Tiere. Hauptverantwortlich für die Verbreitung ist der Mensch durch den verantwortungslosen Umgang mit Fleisch- und Wurstwaren sowie Missachtung der Biosicherheitsmaßnahmen und Auflagen in Seuchengebieten.
Ausbreitung in Deutschland
Das ASP-Virus wurde in Deutschland erstmals im September 2020 bei einem Wildschweinkadaver im Landkreis Spree-Neiße in Brandenburg nachgewiesen. Im Juli 2021 trat das Virus auch bei Hausschweinen auf (drei Betriebe in Brandenburg waren betroffen).
In Südhessen ist die ASP seit Frühjahr 2024 präsent, weitere Fälle wurden in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen registriert. Ein Zusammenhang zwischen den Ausbrüchen in Hessen und NRW besteht aufgrund unterschiedlicher Virusstämme nicht.
Die Ausbreitung der ASP in Europa wird regelmäßig vom Friedrich-Löffler-Institut (FLI) dokumentiert. Karten und Videos zur Ausbreitung können hier eingesehen werden:
FLI – Karten zur Afrikanischen Schweinepest
Betroffene Gebiete werden fortlaufend angepasst. Zur aktuellen Übersicht der Sperrzonen in Hessen
Tagesaktuelle Fallzahlen und das Tierseuchengeschehen in Deutschland können über das Tierseuchennachrichtensystem TSIS des FLI abgerufen werden
Maßnahmen bei Verdacht
Bei Verdacht auf ASP – etwa bei unspezifischen Erkrankungen oder Todesfällen im Bestand – sollten umgehend Proben entnommen und untersucht werden. Gleiches gilt für verendete Wildschweine, die sofort der zuständigen Kreisveterinärbehörde gemeldet werden müssen. Im Zusammenhang mit der ASP dürfen verendete Wildschweine nicht von Privatpersonen geborgen oder entnommen werden. Die Bergung ist klar geregelt und erfolgt ausschließlich durch befugte Personen (z.B. Jagdausübungsberechtigte, Mitarbeitende des Veterinäramtes, beauftragte Bergungsteams).
Meldung bei der Tierseuchenkasse
Damit die Tierseuchenkasse (TSK) im Schadensfall den gemeinen Wert der an der Tierseuche verendeten und gekeulten Tiere, sowie die Tötung und Räumung des Tierbestandes ersetzt, ist es wichtig, dass die Zahl gehaltener Tiere im Bestand korrekt angegeben wurde. Falschmeldungen können Leistungskürzungen nach sich ziehen. Zudem ist darauf zu achten, dass der Antrag auf Entschädigung über das zuständige Veterinäramt innerhalb einer 30-Tage-Frist einzureichen ist.
Bekämpfung der ASP: Sperrzonen und Verfügungen
Zur Bekämpfung der ASP werden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unterschiedliche Gebiete ausgewiesen. Diese Zonierung dient dazu, Seuchengeschehen räumlich einzugrenzen und abgestufte Maßnahmen umzusetzen.
Was ist die Sperrzone III und welche Regeln gelten dort?
Wird aufgrund eines Ausbruches der ASP bei Hausschweinen und darauffolgenden weiteren Ausbrüchen bei Hausschweinen eine Sperrzone III eingerichtet, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Maßnahmen für Sperrzone III der DuV (EU) 2023/594 anzuwenden. Dies führt zu einem Verbringungsverbot von Schweinen innerhalb und außerhalb von Sperrzone III gem. Art. 9 DuV (EU) 2023/594, das durch die zuständige Behörde per Allgemeinverfügung zu veröffentlichen ist.
Ausnahmen zum Verbringungsverbot:
Diese können bei der zuständigen Behörde beantragt werden, wenn Tierschutz-probleme durch Platzmangel im Stall entstehen und bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden für:
- Verbringungen in andere landwirtschaftliche Betriebe
- Verbringungen zur unmittelbaren Schlachtung
Die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung beziehen sich auf:
- den Biosicherheitsstatus des Herkunftsbetriebs der Schweine
- den Gesundheitsstatus der Schweine im Bestand und der zu verbringenden Schweinen
- die Transportbedingungen
Bevor eine Genehmigung erteilt werden kann, bewertet die zuständige Behörde auf Grundlage dieser Daten das Risiko jeder Verbringung. Das Risiko muss als vernachlässigbar bewertet werden.
Was ist die infizierte Zone/Sperrzone II und welche Regeln gelten dort?
Im Fall eines Ausbruches der ASP bei Wildschweinen muss von der zuständigen Behörde unverzüglich eine infizierte Zone eingerichtet werden. Falls es sich nicht um einen Ausbruch der ASP in einer zuvor seuchenfreien Zone handelt, wird dieses Gebiet in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet. Bei Ausbruch der ASP in einer zuvor seuchenfreien Zone, wird das Gebiet auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone gelistet. Dabei gelten in der infizierten Zone dieselben Maßnahmen, die in der Sperrzone II gelten.
Die infizierte Zone/Sperrzone II wird um den Fundort/die Abschussstelle als infiziertes Gebiet festgelegt. In diesem Gebiet werden zeitlich befristete Jagdverbote, die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine angeordnet. In diesem Gebiet kann außerdem die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt und das Anlegen von Jagdschneisen verfügt werden. Nach dem Jagdverbot kann eine verstärkte Bejagung angeordnet werden. Es können Zäune eingerichtet werden, um eine weitere Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der infizierten Zone/Sperrzone II verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen.
Angrenzend an die Sperrzone II wird eine Sperrzone I eingerichtet.
Was ist die Sperrzone I und welche Regeln gelten dort?
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist ein Gebiet, das um die infizierte Zone/Sperrzone II eingerichtet wird, um innerhalb eines lokal begrenzten Raumes intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus können Betretungs- und Befahrungsverbote ausgesprochen werden. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Sperrzone I verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen. Die Größe der Sperrzone I ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei der Festlegung werden die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Anlieger werden ihren Wohnsitz grundsätzlich auch weiterhin erreichen. Die genauen Bedingungen können erst im Ernstfall u.a. in Abhängigkeit von der jeweiligen Seuchenlage und den örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden.
Die jeweiligen Zonen sind mit unterschiedlichen Auflagen für Schweinehalter verbunden, insbesondere hinsichtlich Verbringung, Vermarktung und Biosicherheitsmaßnahmen.
Gibt es eine Aufstallungspflicht für Schweinehaltungen in Sperrzonen?
Grundsätzlich ist es möglich, dass bei einem Ausbruch der ASP in Freiland- und Auslaufhaltungen eine Aufstallungspflicht verhängt wird. Das zuständige Veterinäramt entscheidet, ob in Betrieben der infizierten Zone aufgestallt werden muss oder Ausnahmen möglich sind.
Achtung: Für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sind in Hessen zunächst die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die jeweils aktuell gültigen Allgemeinverfügungen – einschließlich der konkreten, teils landkreisspezifisch abweichenden Auflagen (z. B. zu Genehmigungspflichten oder Dokumentationsvorgaben) – sind auf der ASP-Informationsseite des Landes abrufbar.
Aktuell geltende Allgemeinverfügungen und Bekanntmachungen sind hier abrufbar: https://schweinepest.hessen.de/aktuelle-informationen
Was bedeutet das für den Betriebsalltag?
- Strengere Biosicherheit im betrieblichen Ablauf und Stallalltag
- Mehr Dokumentationspflichten
- Häufigere Kontrollen
- Einschränkungen und hohe Auflagen bei Tiertransporten für Tiere aus SZ II und SZ III
- Teilweise hoher wirtschaftlicher Druck durch Preisschwankungen, Unsicherheit bei Abnehmern, höhere laufende Kosten für Schutzmaßnahmen (SZ II und III)
- Psychische Belastung
Auswirkungen der ASP auf Export und Preisentwicklung von Schweinefleisch
- Deutschland verliert mit dem Ausbruch der ASP im eigenen Land den Status „seuchenfrei“
- Häufig ist ein Exportstopp für Schweinefleisch in das Nicht-EU-Ausland zur Folge.
- Aktuelle Ausfuhrzertifikate, die für den Export ausgestellt werden, fordern z.B., dass Deutschland komplett seuchenfrei sein muss.
- Innerhalb der EU kann der Handel weitgehend aufrechterhalten werden, allerdings unterliegen Schweinehalterinnen und Schweinehalter aus Restriktionszonen Verbringungsbeschränkungen auf nationaler und EU-Ebene.
Prävention und Biosicherheitsmaßnahmen
Das effektivste Mittel, um die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist die Prävention durch einen gut ausgearbeiteten und gelebten Biosicherheitsplan. Dieser schützt den eigenen Bestand und bildet zugleich die rechtliche Grundlage für die Verbringung von Schweinen während eines Seuchengeschehens (Durchführungsverordnung (EU) 2023/594). Die Beratungskräfte des LLH unterstützten Sie dabei.
Fremdarbeitskräfte sensibilisieren
Sind im Betrieb Fremdarbeitskräfte beschäftigt, so sollten diese ebenfalls über das Risiko einer Einschleppung der ASP in den Bestand informiert werden. Handelt es sich bei den Personen um Saisonarbeitskräfte aus Regionen, in denen die ASP bereits ausgebrochen ist, oder Angestellte, die ihre Familien dort besuchen, ist besondere Vorsicht geboten. In jedem Fall müssen mitgebrachte Fleisch- und Wurstwaren aus gefährdeten Gebieten umgehend und unschädlich entsorgt werden und dürfen unter keinen Umständen zum Verzehr mit in den Betrieb genommen werden.
Hof und Jagd strikt trennen
Der Kontakt zwischen Hausschweinen und Wildschweinen ist in jedem Fall zu unterbinden. Speziell Schweinehalter mit Bezug zur Jagd müssen Hygienemaßnahmen strikt umsetzen. Da die ASP in erster Linie über infiziertes Blut übertragen wird, müssen alle Gegenstände, Kleidungsstücke und Schuhe, die mit Blut des Schwarzwildes, aber auch mit anderen Ausscheidungen der Tiere, in Berührung gekommen sind, gesondert gelagert und gereinigt werden. Die gesamte Jagdbekleidung darf nicht mit der Stallkleidung in Kontakt kommen und erst recht nicht im Stall getragen werden. Am besten erfolgt dies über eine klare, räumliche Trennung. Nach jeder Berührung eines Wildschweines sind die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren. Hunde und insbesondere aktive Jagdhunde sind den Stallungen sowie stallnahen Bereichen unbedingt fern zu halten. Jäger, die Kontakt mit Wildschweinen hatten, sind verpflichtet, sich danach mindestens 48 Stunden von Hausschweinen fernzuhalten.
Ansprechpartnerinnen für die Biosicherheitsberatung sind Sabine Heckmann (Süd- und Mittelhessen) und Nadja Böck (Nordhessen).
Relevante Rechtsvorschriften
EU-Recht
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
Nationales Recht
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Tiergesundheitsgesetz
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV 1988)



