Sachkundenachweis

Alle Personen, die beruflich / gewerblich Pflanzenschutzmittel ausbringen, zum Pflanzenschutz beraten oder Auszubildende und Personen ohne Sachkunde anleiten und beaufsichtigen, benötigen einen Sachkundeausweis (Karte) und eine gültige Fortbildungsbescheinigung.

Sachkunde-Basislehrgänge

Basislehrgänge zum Erlangen der Sachkunde finden jährlich statt. Sie können sich jetzt schon anmelden und vormerken lassen. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an: sachkunde-basis@llh.hessen.de und machen Sie folgende Angaben:

  • Vorname, Nachname
  • Firma
  • Adresse
  • Telefon & E-Mail
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • ggf. abweichende Rechnungsadresse (falls der Arbeitgeber oder ein Betrieb die Rechnung übernimmt)

Kosten: Die Teilnahme an einem Basis-Lehrgang kostet 375 €.
Bitte beachten Sie, dass beim Ablegen der zugehörigen Prüfung eine Gebühr von 80 € beim Pflanzenschutzdienst zu entrichten ist (Wiederholungsprüfung beträgt 50 €).

Sachkunde-Fortbildung

Laut Pflanzenschutzgesetz sind praktizierende sachkundige Personen im Pflanzenschutz verpflichtet, sich innerhalb einer Dreijahresfrist fortzubilden. Die Fortbildungszeiträume richten sich nach dem Datum, an dem die Sachkunde erlangt wurde (siehe unten).

Die Fortbildungsveranstaltung umfasst eine Dauer von 4 Stunden und kann in Präsenz oder online (eLearning – siehe unten) erfolgen. Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt die erfolgreiche Teilnahme an der anerkannten Fortbildung.

Bei einer Kontrolle sind die Sachkundekarte und eine aktuelle Fortbildungsbescheinigung vorzulegen.

Kosten: Die Teilnahme an einer Präsenz-Fortbildungsveranstaltung oder am eLearning kostet 60,00 €.

Termine:

Sachkunde-Fortbildung als eLearning

Beim eLearning-Format können die Teilnehmenden Zeitpunkt und Ablauf der Fortbildung flexibel gestalten. Die Gesamtdauer von vier Stunden ist verpflichtend, kann jedoch innerhalb von acht Wochen in beliebige Abschnitte unterteilt werden. Die Teilnahme erfolgt ortsunabhängig per Computer, Tablet oder Smartphone.

Die Videobeiträge stammen von Mitarbeitenden des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) und des Pflanzenschutzdienstes (PSD) Hessen.

Neben den vorgegebenen Pflichteinheiten können zusätzliche Themenvideos zu aktuellen Inhalten frei gewählt werden. Anhand von Fotos von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten werden Bestimmungsübungen angeboten, die das Diagnosevermögen gezielt fördern.

Zur Wissensüberprüfung stehen Quizfragen zu den jeweiligen Themenbereichen zur Verfügung.

Die Sachkunde-Fortbildung im eLearning-Format ist vom Pflanzenschutzdienst Hessen anerkannt.

Erhebung von personenbezogenen Daten: Merkblatt nach Art. 13 DS-GVO

Wann muss ich mein Sachkundewissen auffrischen?

Die Fortbildungszeiträume richten sich nach dem Datum, an dem die Sachkunde erlangt wurde.

Altsachkundig sind Sie, wenn Sie die Sachkunde erstmalig vor dem 14.02.2012 erlangt hatten. Dann müssen Sie sich innerhalb eines Fortbildungszeitraums von drei Kalenderjahren fortbilden.

  • Beispiel: Sie besuchten im Fortbildungszeitraum 2022 bis 2024 eine Fortbildungsveranstaltung am 9. März 2022. Das bedeutet, dass Sie die nächste Fortbildungsveranstaltung spätestens Ende Dezember 2027 (für den Fortbildungszeitraum 2025 bis 2027) besucht haben müssen.

Neusachkundig sind Sie, wenn Sie nach dem 14.02.2012 die Sachkunde erlangt haben. Hier gilt: Ab dem auf der Kartenrückseite aufgedruckten Datum haben Sie drei Jahre Zeit, eine Fortbildung zu besuchen. Im Gegensatz zu den Altsachkundigen gibt es hier also verschiedene Fortbildungszeiträume, die sich aber nicht mehr verändern.

  • Beispiel: Auf Ihrer Sachkunde-Karte steht der 05.08.2025. Erstmaliger Besuch einer Fortbildungsmaßnahme wäre also spätestens am 04.08.2028 fällig (danach wieder bis spätestens 04.08.2031).

Den Unterschied zwischen alt- und neusachkundig mit dem Hinweis für die jeweiligen Fortbildungszeiträume erläutert Ihnen Frau Nora Steckler vom Pflanzenschutzdienst Hessen des Regierungspräsidiums Gießen anschaulich in folgendem Video auf unserem YouTube-Kanal:

Änderungen der Fortbildungsfristen in Hessen

Hessen vereinfacht die Fortbildungsregelung im Pflanzenschutz ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 gilt in Hessen eine neue, einfachere Regelung für die Fortbildung im Pflanzenschutz. Die bisherigen individuellen Fortbildungszeiträume der Alt- und Neusachkundigen entfallen und werden durch eine einheitliche Stichtagsregelung ersetzt.

Was gilt ab 2027?
Künftig muss die nächste anerkannte Fortbildung spätestens drei Jahre nach der letzten Fortbildung oder dem Erwerb der Pflanzenschutzsachkunde erfolgen. Der neue Dreijahreszeitraum beginnt jeweils mit dem Datum der zuletzt besuchten Fortbildung.

Warum wird die Regelung geändert?
Mit der neuen Stichtagsregelung wird das Fortbildungssystem einfacher, transparenter und leichter nachvollziehbar. Unterschiedliche Fristen und komplizierte Berechnungen entfallen. Gleichzeitig passt Hessen seine Regelung an die Vorgehensweise vieler anderer Bundesländer an.

Was ändert sich konkret?
Die bisherige sogenannte „Wannenregelung“ mit unterschiedlichen Fristen auf Basis des Datums „Beginn 1. Fortbildungszeitraum“ der Sachkundekarte entfällt. Stattdessen gilt künftig ein klarer und leicht nachvollziehbarer Stichtag.

Beispiele für die Regelung ab 2027:

  • Letzte Fortbildung am 22.01.2024 → nächste Fortbildung spätestens bis 22.01.2027
  • Prüfung am 10.02.2026 → nächste Fortbildung spätestens bis 10.02.2029

Vorteil der neuen Regelung

Die neue Regelung sorgt für mehr Übersicht und Planungssicherheit für alle sachkundigen Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaft, Gartenbau und Handel. Alle Infos dazu beim Pflanzenschutzdienst Hessen.

Gesetzliche Grundlagen zur Fortbildungsverpflichtung

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