Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Boden & Düngung

N/P-belastete Gebiete

N/P-belastete Gebiete

 

Verpflichtender Zwischenfruchtanbau in mit Nitrat belasteten Gebieten

Seit diesem Jahr greift erstmals die folgende Regelung (§13 a Abs. 2 Nr. 7) der Düngeverordnung in mit Nitrat belasteten Gebieten für die hessischen Landwirte.
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Stickstoffbedarf und -düngung im Herbst (Nmin-Wert)

Die anstehenden Düngungsmaßnahmen im Herbst werden zunehmend von gesetzlichen Vorschriften reguliert. Dabei muss der Landwirt/die Landwirtin nicht nur unterschiedliche Rechtsgrundlagen sondern auch unterschiedliche Gebietskulissen berücksichtigen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.
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Nmin Untersuchung vor Winterraps in den mit Nitrat belasteten Gebieten

Im Herbst dürfen in mit Nitrat belasteten Gebieten keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung aufgebracht werden (§ 13a Absatz 2 Nr. 5 DüV). Dies gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet.
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Neue Regelungen für die Düngung (AvDÜV und DÜV)

Ab dem 01. Dezember 2022 gilt in Hessen die neue Ausführungsordnung zur Düngeverordnung, die aufgrund von bundeseinheitlichen Vorgaben angepasst werden musste. Im Rahmen der Anpassung erfolgte eine Neuausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete (sogenannte rote bzw. gelbe Gebiete).
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